[AZA 7]
U 448/00 Gb
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 1. Juli 2002
in Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elsbeth V. Aepli, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Mit Verfügung vom 19. Mai 1999, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 26. November 1999, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die A.________, geb. 1952, für die Folgen des am 14. November 1997 erlittenen Unfalls - Sturz beim Rückwärtsgehen mit Navicularefraktur an der linken, adominanten Hand - erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auf den 24. Mai 1999 ein. Sie begründete dies damit, die verbliebenen Beschwerden liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als somatische Unfallfolgen qualifizieren; soweit natürlich kausal von einem psychischen Leiden ausgegangen werden könnte, fehle es jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang.
B.- Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 16. August 2000).
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 24. Mai 1999 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere die Heilkosten zu übernehmen und Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab 24. Mai 1999 ein behandlungsbedürftiger und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 14. November 1997 zurückzuführen ist.
2.- a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- scheid, welcher die zur Beurteilung der Kausalität erfor- derlichen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 UVG enthält, zutreffend dargetan, dass nach der gesamten Aktenlage ein objektivierbarer, auf somatischen Befunden beruhender Ursache-Wirkungs-Zusammenhang für die seit dem Frühjahr 1998 geklagten "Schmerzen und muskulären Verspannungen ausgehend vom linken Handgelenk durch den Arm hinauf in den Schultergürtel, die linke Nacken- und Kopfhälfte, die linke Thoraxhälfte und sogar bis in die linke untere Extremität" (Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 28. August 1998) weder bewiesen noch mit zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen beweisbar sind. Laut Bericht des Dr. med. M.________, Leitender Arzt Neurologie und Klinische Neurophysiologie am Spital Y.________, vom 17. Juni 1999 lässt sich insbesondere eine periphere Nervenläsion elektrodiagnostisch nicht objektivieren. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Plexus brachialis links zeigte ihrerseits normale anatomische Verhältnisse ohne Nachweis eines Hämatoms oder eines Tumors (Bericht des Dr. med. S.________, Leitender Arzt Magnet-Resonanz-Zentrum am Spital Y.________, vom 10. April 2000).
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig.
Laut Bericht der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 9. Juli 1998 hat sie erstmals einen Patienten gesehen, "der mit frischer Naviculareläsion sechs Wochen weiterhin manuell voll gearbeitet hat". Die zitierte Formulierung legt nahe, dass Frau Dr. med. B.________ zumindest im Zeitpunkt der Erstattung des genannten Berichts verkannte, dass der Beschwerdeführer vom Unfalltag, dem 14. November 1997, an bis zum 25. März 1998, somit über vier Monate, zu 100 % arbeitsunfähig war. Wovon Dr. med. B.________ ausging, ist hinsichtlich des Nachweises eines somatischen Ursprungs der geklagten Schmerzen indes nicht entscheidend und kann daher offen bleiben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nach den Akten im März 1998 kurzzeitig und ab 14. April bis 17. Juni 1998 für mehrere Wochen wieder aufgenommen hat, vermag ebenso wenig eine somatische Ursache für die verbliebenen Schmerzen zu begründen wie die Behauptung des Beschwerdeführers, die Leiden hätten sich nach der Wiederaufnahme der Arbeit verstärkt.
3.- Ob im Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine psychische Gesundheitsstörung als natürliche Folge des ver- sicherten Unfalles vorlag, wofür erforderlich und hin- reichend ist, dass der Unfall zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es mangelt, wie das kantonale Gericht zutreffend und einlässlich erwogen hat, jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges. Dabei ist es letztlich nicht entscheidend, ob von einem leichten Unfall oder einem dem mittleren Bereich zuzuordnenden Geschehnis ausgegangen wird, da mit der Vorinstanz keines der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa umschriebenen Kriterien erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des - zu Recht verneinten - Adäquanzkriteriums des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf die im Urteil L. vom 30. August 2001, U 56/00, dargelegte Kasuistik hingewiesen. Nach dem Gesagten zielt der Antrag um ergänzende psychiatrische Abklärungen ins Leere.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: