BGer I 159/2002 |
BGer I 159/2002 vom 05.07.2002 |
[AZA 7]
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I 159/02 Bl
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Bollinger
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Urteil vom 5. Juli 2002
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in Sachen
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S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.
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iur. Pollux L. Kaldis, Praxis für Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1957 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende S.________ war ab 1981 im Tunnelbau tätig, zuletzt als Maurer bei der Firma M.________ AG. Wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen arbeitete er ab
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11. März 1999 nicht mehr. Am 29. März 2000 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. X.________ vom 24. Mai 2000, welchem das von den Helsana Versicherungen AG in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten des Dr. med. Y.________ vom 19. Juli 1999 und die Diagnose von Dr. med. Z.________ vom 31. März 1999 beilagen, sowie den Arbeitgeberbericht der M.________ AG vom 11. April 2000 ein. Zudem beauftragte sie Dr. med.
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Q.________ mit einer psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 25. Oktober 2000) und nahm Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 12. und 25. Januar 2001 Verfügungen, mit welchen sie S.________ mit Wirkung ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente zusprach.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, worin S.________ vor allem unter Hinweis auf das von ihm veranlasste psychiatrische Gutachten des Dr. med. N.________ vom 12. September 2001, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2002 ab.
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C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt wiederum die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
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Ebenfalls zutreffend wiedergegeben hat sie die prozessualen Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c je Hinweisen).
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2.- a) Unter eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des Gutachtens von Dr. med.
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Q.________ vom 25. Oktober 2001, des Berichts von Hausarzt Dr. med. X.________ vom 24. Mai 2000, der Gutachten von Dr.
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med. Y.________ vom 19. Juli 1999 und des Dr. med. N._______ vom 12. September 2001, hat die Vorinstanz festgestellt, dass die beteiligten Fachärzte die somatischen Beschwerden weitgehend einheitlich bewerten und auch hinsichtlich der Diagnose der psychischen Beschwerden keine wesentlichen Differenzen bestehen. Jedoch zeigten sich bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit erhebliche Divergenzen. Angesichts der detaillierten Auseinandersetzung der Vorinstanz mit sämtlichen medizinischen Berichten und Gutachten erweist sich der Einwand der willkürlichen Beweiswürdigung, den der Beschwerdeführer vortragen lässt, damit zum Vornherein als unbegründet.
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b) Auch die weiteren Einwendungen, insbesondere gegen das Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 25. Oktober 2001, vermögen dessen überzeugende und glaubwürdige Aussagen nicht zu erschüttern. Die im Gutachten enthaltenen Ausführungen beruhen auf allseitigen Untersuchungen und ergingen in Kenntnis des Gutachtens von Dr. med. Y.________ vom 19. Juni 1999, der Berichte von Dr. med. Z.________ vom 31. März 1999 und von Dr. med. X.________ vom 24. Mai 2000.
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Die Beurteilung, der Versicherte sei für leichtere rückenadaptierte Tätigkeiten aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % arbeitsfähig, leuchtet angesichts der beim Versicherten festgestellten, nicht besonders gravierenden körperlichen Gesundheitsschäden (im Wesentlichen geringgradiges muskuläres Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ins linke Bein, ohne neurologische Ausfälle; vgl. Gutachten Dr. med. Y.________ vom 19. Juli 1999) ohne weiteres ein.
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c) Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. A., Bern etc. 2000, S. 139) gehört sodann eine Konzentrationsstörung nicht zu den begriffswesentlichen Merkmalen depressiver Episoden, sondern wird lediglich unter "andere häufige Symptome" aufgelistet. Der ICD-Klassifikation ist daher nicht zu entnehmen, dass eine Depression nur bei Vorliegen einer Konzentrationsstörung diagnostiziert werden kann, wie dies der Beschwerdeführer vorbringen lässt und damit eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens von Dr. med.
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Q.________ geltend machen will.
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Auch der weitere Einwand, trotz konkreter Hinweise habe Dr. med. Q.________ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, erweist sich als nicht schlüssig. Indem der Gutachter die in ICD-10 F 60.6 als Wesensmerkmale einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung angeführten Kennzeichen (Gefühle von Anspannung und Besorgtheit, verschiedene Minderwertigkeitsgefühle), festgestellt und in seine Beurteilung einbezogen hat, berücksichtigte er die geklagten Beschwerden rechtsgenüglich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt es nicht an einer Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik, zumal das Gutachten von Dr. med. Q.________ unter Bezugnahme auf den rheumatologischen Bericht von Dr. med. Y.________ vom 19. Juli 1999 die Rückenerkrankung würdigt und die psychischen Auswirkungen dieser Schmerzen nachvollziehbar darlegt.
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3.- Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ICD-10 F 32.1 und die dort erwähnte Schwierigkeit des an einer solchen depressiven Störung leidenden Menschen, berufliche Aktivitäten fortzusetzen, vermag eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Die medizinische Diagnose allein, auch wenn sie mit einem Hinweis auf die Internationale Klassifikation versehen ist, lässt noch keinen Schluss auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall zu.
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4.- Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von der Vorinstanz bestätigte Einkommensvergleich der IV-Stelle, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 60 % ergab. Der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. Juli 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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