BGer 5C.322/2001 |
BGer 5C.322/2001 vom 09.07.2002 |
[AZA 0/2]
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5C.322/2001/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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9. Juli 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Hohl und
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Gerichtsschreiber Schneeberger.
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In Sachen
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A.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprech Franz Norbert Bommer, Wilerstrasse 21, 8570 Weinfelden,
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gegen
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B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn 1,
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betreffend
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Abänderung des Scheidungsurteils (aArt. 153 Abs. 2 ZGB), hat sich ergeben:
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A.- Mit Urteil vom 28. April 1988 schied das Obergericht des Kantons Thurgau die Ehe von A.________ (Ehefrau) und B.________ (Ehemann) und erkannte in Bezug auf den Unterhalt der drei Kinder C.________ (geboren 1976), D.________ (1979), E.________ (1982) und von A.________ was folgt:
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4. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Unterhalt
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der Kinder monatlich und im Voraus je Fr. 600.-- bis zum vollendeten 10. Altersjahr und hernach je
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Fr. 700.--, allfällige Kinderzulagen eingeschlossen,
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zu bezahlen bis zur Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit
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der Kinder, mindestens aber bis zu
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deren zurückgelegtem 18. Altersjahr und längstens
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bis zu deren zurückgelegtem 20. Altersjahr.
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5. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine
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Rente im Sinne von Art. 151 ZGB von monatlich
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Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Diese Rente reduziert
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sich um jeweils Fr. 200.-- bei Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung
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für ein Kind. Die Rente ist
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geschuldet bis zum Eintritt der Klägerin in die
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AHV-Berechtigung.
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Mit Abänderungsurteil vom 16. Mai 1995 reduzierte das Obergericht des Kantons Thurgau die von B.________ bis zum vollendeten 10. Lebensjahr der Kinder geschuldeten Renten von Fr. 600.-- auf Fr. 400.--; die danach zu entrichtenden Kinderrenten kürzte es ebenfalls um Fr. 200.-- auf Fr. 500.--. Ferner reduzierte es die A.________ zustehende Rente von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'200.--; unverändert blieb die Herabsetzung dieser Rente um jeweils Fr. 200.-- bei Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung für ein Kind sowie die Befristung der Rente bis zum Eintritt der Klägerin in die AHV-Berechtigung. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 2. Juli 1996 (5C. 32/1996) die Reduktion der Kinderrenten auf und bestätigte die Kürzung der Rente, die A.________ zustand.
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B.- Das Bezirksgericht Bischofszell wies mit Urteil vom 30. Juni 2000 die Klage von B.________ ab, mit der er in Abänderung des Scheidungsurteils sowie des Abänderungsurteils verlangt hatte, dass die A.________ zuerkannte Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 gänzlich aufzuheben sei. Dagegen erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau in teilweiser Gutheissung der klägerischen Berufung mit Urteil vom 29. Mai 2001 was folgt:
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1. Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons
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Thurgau vom 28. April 1988 wird mit Wirkung ab
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1. Mai 2001 wie folgt geändert:
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"Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine
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Rente im Sinn von Art. 151 ZGB von monatlich
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Fr. 900.-- zu bezahlen. Diese Rente reduziert
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sich um jeweils Fr. 200.-- bei Wegfall einer
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Unterhaltsverpflichtung für ein Kind. Die Rente
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ist geschuldet bis zum Eintritt der Klägerin in
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die AHV-Berechtigung.. "
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C.- Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2001 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen (Begehren 1). Eventuell verlangt sie die Herabsetzung der Rente auf monatlich Fr. 1'016.-- (Begehren 2), subeventuell die Rückweisung der Sache mit Ausnahme des unabänderlichen Teils der Rente zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Begehren 3). Dabei sei eine allfällige Reduktion der Frauenrente erst auf den Zeitpunkt vorzusehen, in welchem die Rentenregelung rechtskräftig werde (Begehren 4).
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Das Obergericht hat Gegenbemerkungen angebracht und beantragt, die Berufung abzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt mit Anschlussberufung, das angefochtene Urteil vom 29. Mai 2001 sei aufzuheben, seine Klage sei in Abänderung der obergerichtlichen Urteile vom 28. April 1988 und vom 16. Mai 1995 gutzuheissen und die ihm auferlegte Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 gänzlich aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Kläger legt seiner Anschlussberufung Dokumente bei, zu deren Inhalt dem angefochtenen Urteil nichts entnommen werden kann. Mit diesen ist er somit nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65, 187 E. 2a S. 188). Gegen das Novenverbot verstösst namentlich auch, was der Kläger zum Wertzerfall der Liegenschaft in X.________ (Ortsgemeinde), bzw. in W.________ (Munizipalgemeinde) ausführt. Denn dazu steht im angefochtenen Urteil nichts mit der Folge, dass er daraus auch nichts gegen die Ermittlung der Anwartschaftskomponente der ihm auferlegten Rente ableiten kann (dazu E. 6b hiernach).
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2.- Das Obergericht führt aus, der Kläger habe im Zeitpunkt des Abänderungsurteils vom 16. Mai 1995 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 84'000.-- erzielt, während ihm heute ein solches von insgesamt Fr. 66'200.-- anzurechnen sei, nämlich der erzielbare Nettoertrag von Fr. 42'000.-- aus der Liegenschaft in X.________, zuzüglich Fr. 23'000.-- IV-Rente und Fr. 1'200.-- Ertrag aus der Liegenschaft in Z.________. Die Differenz von Fr. 17'800.-- bzw. gut 20 % erachtete die Vorinstanz unter Berücksichtigung des teuerungsbedingten Kaufkraftverlusts als erheblich (E. 3b, 3c und 3d S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Die Beklagte wirft dem Obergericht vor, mit der Herabsetzung des Basisbetrages ihrer Rente von Fr. 1'200.-- auf Fr. 900.-- in verschiedener Hinsicht gegen Bundesrecht verstossen zu haben. Der Kläger macht geltend, ihm sei bundesrechtswidrig ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden und die ihm auferlegte Scheidungsrente hätte nachträglich nicht in einen schadenersatzrechtlichen und einen unterhaltsersetzenden Teil aufgesplittet werden dürfen.
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Da in beiden Rechtsmitteln nur die Abänderung der Rente der Beklagten umstritten ist, gelangt das alte Scheidungsrecht zur Anwendung (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB).
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3.- Eine gestützt auf aArt. 151 oder 152 ZGB zugesprochene Scheidungsrente darf nach aArt. 153 Abs. 2 ZGB herabgesetzt werden, wenn sie dem Unterhalt dient und sich die Umstände seit der Scheidung erheblich und dauerhaft verändert haben. Weil die Abänderungsklage nicht zu einer Änderung des Scheidungsurteils führen darf, dürfen nur Umstände berücksichtigt werden, deren Eintritt im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorhersehbar war. Entscheidend ist somit, ob die Scheidungsrente mit Blick auf die vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (BGE 118 II 229 E. 2 f. S. 230 ff.; 117 II 211 E. 1 und 5 S. 213 und 217, 359 E. 3 f. und 6 S. 361 ff.
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und 367 f.). Bei vorhersehbaren Veränderungen tatsächlicher Verhältnisse ist zu vermuten, sie seien bei der Festsetzung der Scheidungsrente berücksichtigt worden (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N 12 zu aArt. 153 ZGB).
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a) Nach Auffassung der Beklagten verstösst die Herabsetzung ihrer Rente gegen aArt. 153 Abs. 2 ZGB, weil keine relevanten Veränderungen eingetreten seien, die nicht schon im Zeitpunkt der Scheidung vom 28. April 1988 voraussehbar gewesen seien. Damals sei angesichts des grossen Altersunterschieds der Parteien von 16 Jahren vorhersehbar gewesen, dass der Kläger die ihr bis zum AHV-Alter zustehende Rente nach Erreichen seines Pensionierungsalters im Jahre 2003 nicht mehr aus Erwerbseinkommen werde bestreiten können sondern aus geringeren Einkünften, die sich aus der AHV-Rente und Vermögenserträgen zusammensetzen würden. Da eine Rentenkürzung ab 1. Mai 2001 verlangt werde, spiele die geschilderte Einkommenseinbusse des Klägers nur noch für zwei Jahre eine Rolle. Diese Zeitspanne sei angesichts der voraussichtlich langen Rentendauer unwesentlich. Wollte man diesen Umstand als knapp wesentlich betrachten, würde er dadurch kompensiert, dass die aktuelle Sozialrente des Klägers deutlich über der im Zeitpunkt der Scheidung angenommenen AHV-Rente liege. Aus diesen Gründen könne nicht von einer wesentlichen und dauernden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden.
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Dem angefochtenen Urteil ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Grundsätzlich hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen (Art. 63 Abs. 2 OG). Dies schliesst allerdings eine Vervollständigung des Sachverhaltes durch das Bundesgericht in nebensächlichen Punkten nicht aus, wenn die notwendigen Feststellungen auf Grund der vorhandenen Akten möglich sind (Art. 64 Abs. 2 OG). Dem Scheidungsurteil vom 28. April 1988 ist nur (aber immerhin) zu entnehmen, dass der Kläger sein damaliges Einkommen als "Inhaber eines privaten Altersheims" erzielte (E. 4c S. 20 oben). Da der Kläger im Scheidungszeitpunkt selbständigerwerbend war, kann dem Obergericht keine Verletzung von Bundesrecht aus dem Umstand angelastet werden, dass es als unvorhersehbar erachtet hat, dass der Kläger nach Erreichen des fünfundsechzigsten Altersjahrs neben allfälligen Vermögenserträgen nur noch die AHV-Rente als Einkommen haben werde. Denn es ist notorisch, dass Selbständigerwerbende ihre Arbeit häufig erst später aufgeben. Damit ist auch dem weiteren Argument der Beklagten der Boden entzogen, nicht voraussehbar sei lediglich gewesen, dass die Erwerbsunfähigkeit etwas früher eingetreten sei. Im Übrigen ergibt sich erst aus dem Abänderungsurteil vom 16. Mai 1995, dass der Kläger bereits damals eine Invalidenrente bezog (E. 2b S. 19).
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b) Auch der Kläger geht im vorliegenden Verfahren zu Vergleichszwecken von seinem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- gemäss Abänderungsurteil vom 16. Mai 1995 aus.
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Er macht aber geltend, sein aktuelles Einkommen betrage gemäss seiner im kantonalen Berufungsverfahren vorgetragenen Berechnung Fr. 43'128.-- und werde von seinen jährlichen Ausgaben (ohne Alimente) von Fr. 61'810.-- übertroffen. Die Vorinstanz habe ihm bundesrechtswidrig ein hypothetisches Einkommen von Fr. 42'000.-- im Jahr als Ertrag aus der Liegenschaft in X.________ aufgerechnet.
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Indem der Kläger bloss eine eigene Berechnung seines Einkommens vorlegt, scheitert er aus zwei Gründen: Zum einen setzt er sich überhaupt nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), in dem sein Einkommen unter Erörterung seiner Standpunkte ermittelt worden ist (E. 3b S. 12). Zum anderen übersieht er, dass er mit Angaben, die bloss vom angefochtenen Urteil abweichen, gegen dieses nicht aufkommen kann, weil das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG); welcher Betrag für welchen Zeitraum zum klägerischen Einkommen gehört, hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt. Nicht zu hören ist der Kläger auch mit dem Vorwurf, das Obergericht hätte auf Grund einer einzigen Offerte nicht von einem erzielbaren Bruttojahresmietzins von Fr. 72'000.-- ausgehen dürfen: Zum einen übergeht er die vorinstanzliche Feststellung, dass die Liegenschaft in X.________ bis Ende 1997 zu einem monatlichen Zins von Fr. 6'000.-- vermietet war (E. 3b S. 11). Zum anderen gehört auch die Höhe des hypothetischen Einkommens zur Beweiswürdigung, an deren Ergebnis das Bundesgericht gebunden ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7; 126 III 10 E. 2b S. 13).
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Zwar kann der Kläger als Rechtsverletzung rügen, ihm sei nicht zuzumuten, aus der Liegenschaft in X.________, in der er ein Altersheim betrieben hatte, ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 42'000.-- zu erwirtschaften (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; zum Vermögensertrag an sich BGE 117 II 16 E. 1). Indessen würdigt er im Ergebnis die im obergerichtlichen Urteil ermittelte Möglichkeit anders, die Liegenschaft könnte für jährlich brutto Fr. 72'000.-- vermietet werden.
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Dabei handelt es sich ebenfalls um eine verbindliche Sachverhaltsfeststellung (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7), die der Kläger im Berufungsverfahren unzulässigerweise kritisiert (BGE 125 III 78 E. 3a S. 79; 122 III 219 E. 3c S. 223). Was der Kläger in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, steht zudem grösstenteils nicht im angefochtenen Urteil.
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4.- Als bundesrechtswidrig rügt die Beklagte, das Obergericht habe bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers nur dessen IV-Grundrente (jährlich Fr. 23'000.--) berücksichtigt und nicht auch die IV-Kinderrente für E.________ (jährlich Fr. 8'068.--). Zum einen sei der Kläger und nicht dessen Tochter Rentengläubiger. Zum anderen habe der Kläger selber die IV-Kinderrente bei der Darstellung seiner Einkommensverhältnisse aufgeführt; die Vorinstanz habe sie von sich aus ausgeklammert. Der vom Kläger nicht geltend gemachte Herabsetzungsgrund hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen; im Übrigen liege auch ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime vor.
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Der Beklagten ist insoweit beizupflichten, als die für das Kind E.________ ausgerichtete IV-Kinderrente dem Kläger zusteht (Art. 35 Abs. 1 IVG; SR 831. 20) und infolgedessen an sich auch diesem als Einkommen angerechnet werden kann. Nun hat das Obergericht bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der von ihm geschuldeten Rente nicht mehr entsprechen, dessen heutiges Einkommen zu dem 1995 ermittelten in Relation gesetzt.
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Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens des Klägers wurde im Abänderungsurteil vom 16. Mai 1995 dessen IV-Rente berücksichtigt, die IV-Kinderrenten dagegen ausdrücklich nicht (E. 2b S. 19). Indem das Obergericht bei der Ermittlung des heutigen Einkommens des Klägers die IV-Kinderrente ebenfalls unberücksichtigt gelassen hat, hat es lediglich Gleiches mit Gleichem verglichen, ansonsten die Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Klägers verzerrt wiedergegeben worden wäre. Von einer Verletzung von Bundesrecht kann nicht die Rede sein. Die Rüge, es sei die Dispositionsmaxime verletzt worden, ist bezüglich des Ehegattenunterhaltsanspruches im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c a.E. OG).
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5.- Das Bezirksgericht hatte dem Kläger unter Hinweis darauf, dass er seine Liegenschaft in Z.________ mit einem jährlichen Zinsertrag von Fr. 1'200.-- höchst ungenügend nutze, einen hypothetischen Ertrag von Fr. 6'000.-- (recte:
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Fr. 7'000.--) mit der Begründung aufgerechnet, im Falle eines Verkaufs des Baulandes könnte ein Erlös von mindestens Fr. 140'000.-- und damit eine Rendite von 5 % erzielt werden (E. 4 S. 8). Die Frage, ob dem Kläger Fr. 1'200.-- (effektive Einnahme) oder ein höherer, hypothetischer Ertrag anzurechnen sei, war schon vor Obergericht umstritten. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger im angefochtenen Urteil diesbezüglich ohne Begründung lediglich den Betrag von Fr. 1'200.-- auf (E. 3b S. 12 unten).
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Die Beklagte findet bundesrechtswidrig, dass dem Kläger bloss Fr. 1'200.-- aufgerechnet worden sind. Der Unterhaltsschuldner sei verpflichtet, seine Vermögensressourcen so zu bewirtschaften, dass er seine Unterhaltspflichten möglichst gut erfüllen könne. Unterlasse er dies, könne er nicht um Entlastung nachsuchen. Die Beklagte hebt zudem hervor, die Liegenschaft in Z.________ habe im Scheidungsverfahren wohl bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Rolle gespielt, sei aber bei der Ermittlung der Rentenhöhe ausser Acht gelassen worden.
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Entsprechende Überlegungen sind im Scheidungsurteil vom 28. April 1988 nicht angestellt worden (E. 3a und 4 S. 13 und 15). Im Abänderungsurteil vom 16. Mai 1995 war die Ertragssteigerung der Liegenschaft in Z.________ kein Thema (E. 2d S. 11), und es ist fraglich, ob damals in die Einkommensberechnung des Klägers überhaupt ein Ertrag für dieses Grundstück eingesetzt worden ist (E. 2b S. 19). Wäre mit der Beklagten davon auszugehen, dass durch den Verkauf dieser Liegenschaft ein bedeutend höherer Vermögensertrag zu erzielen wäre und von einer entsprechend höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen werden könnte, hätten ähnliche Überlegungen schon dem Scheidungsurteil zugrunde gelegt werden müssen. Die Beklagte macht nicht geltend, in Bezug auf die Liegenschaft hätten sich seit der Scheidung Veränderungen ergeben (z.B. dass sie erst nachträglich zu Bauland geworden sei). Damals wie heute beeinflusste die Liegenschaft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Blieb sie diesbezüglich damals unbeachtet, hat sie es auch heute zu sein. Anders zu entscheiden und dem klägerischen Einkommen einen entsprechend höheren hypothetischen Ertrag aufzurechnen, liefe auf eine Revision des Scheidungsurteils hinaus, was nicht angeht (BGE 117 II 359 E. 6 S. 367 f.).
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Nach den vorstehenden Erwägungen bleibt es somit dabei, dass das Einkommen des Klägers um Fr. 17'800.-- pro Jahr gesunken ist.
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6.- Mit Urteil vom 16. Mai 1995 wurde die Rente der Beklagten von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'200.-- herabgesetzt. Gemäss dem angefochtenen Urteil vom 29. Mai 2001 soll sie ein weiteres Mal, nämlich auf Fr. 900.-- reduziert werden. Die Vorinstanz hat erwogen, an der Scheidung sei allein der Kläger schuld gewesen. Mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung sei das Anwartschaftsrecht der Beklagten nicht entschädigt worden. Über den Unterhaltsersatz hinaus hätte ihr Schadenersatz von mindestens Fr. 75'000.-- zugestanden, was - umgeschlagen auf eine lebenslängliche Rente - einem monatlichen Betrag von Fr. 300.-- entspreche. Dieser Betrag habe als Anwartschaftskomponente der ursprünglichen Rente zu gelten, in welchem Umfang die Rente nicht herabsetzbar sei (E. 2b S. 10 f.).
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Der Kläger wendet ein, im Scheidungsurteil vom 28. April 1988 sei stets von einer Unterhaltsrente gesprochen worden, mit der die fehlende Erwerbsmöglichkeit der Beklagten abgegolten worden sei. Auch bis zum Abänderungsurteil vom 16. Mai 1995 sei nie von einer anwartschaftlichen Komponente die Rede gewesen. Die Ansicht der Vorinstanz und der Beklagten, der Vorschlagsdrittel von Fr. 250'000.-- wäre ohne anwartschaftliche Komponente kein angemessener Ausgleich gewesen, treffe nicht zu, weil der damalige Verkehrswert der Immobilien, unter denen die Liegenschaft in X.________ das Hauptaktivum gewesen sei, inzwischen stark gesunken sei. Die Beklagte habe ihren Drittel vom damaligen Wert erhalten. Die ihm verbliebene Liegenschaft sei nur noch einen Drittel, nämlich Fr. 400'000.-- wert. Somit seien die beiderseitigen Interessen damals angemessen berücksichtigt worden, und es habe kein Grund bestanden, der Beklagten als Ausgleich eine Anwartschaftskomponente an ihrer Rente zuzusprechen. Das sei bundesrechtswidrig, weil die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage, wie sie bis zum 16. Mai 1995 bestand, nachträglich abgeändert worden sei. Es sei nur eine Unterhaltsersatzrente zugesprochen worden.
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a) Sind im Scheidungsurteil die verschiedenen Komponenten nicht beziffert worden, muss im Abänderungsverfahren im Hinblick auf die Herabsetzbarkeit vorfrageweise geprüft werden, ob Ersatz für eine Anwartschaft zugesprochen worden ist. Dabei darf gestützt auf die konkreten Umstände angenommen werden, Anwartschaftsersatz sei geschuldet; auch sind die Vermögensverhältnisse und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (BGE 104 II 237 E. 5 S. 244 ff. = Praxis 68/ 1979 Nr. 46 S. 126 ff. E. 5 S. 127 f.).
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b) Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 2b S. 10) das Scheidungsurteil vom 28. April 1988 interpretiert, worin festgehalten wird, in der Rente der Beklagten nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB sei der Verlust von Anwartschaften eingeschlossen (E. 4c S. 19). Wohl hat es dort nicht von einer Anwartschaftsrente gesprochen, aber auch nie festgehalten, es handle sich ausschliesslich um eine Unterhaltsersatzrente.
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In der Sache hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil erwogen, bei der Scheidung seien dem Kläger erhebliche Vermögenswerte zugefallen, die für die sechzehn Jahre jüngere Beklagte verloren seien. Wäre die Ehe weitergeführt worden und der Kläger vorverstorben, hätte diese eine erhebliche Erbschaft antreten können. Für die an der Scheidung unschuldige Beklagte sei die güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 250'000.-- kein angemessener Ausgleich gewesen (E. 2b S. 10 ab Mitte).
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Dagegen bringt der Kläger in der Sache nichts vor, was geeignet wäre, dem Obergericht bei der Anwendung der geschilderten Grundsätze eine Verletzung von Bundesrecht anzulasten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Er beschränkt sich erfolglos auf den Vorwurf, aus der Bezeichnung des Ehegattenunterhalts im Urteil vom 16. Mai 1995 (E. 2 S. 18 ff.) als Unterhaltsrente dürfe nicht abgeleitet werden, es sei Anwartschaftsersatz zugesprochen worden. Denn massgeblich ist offensichtlich das Scheidungsurteil (E. 3 a.A. hiervor), weil im Urteil vom 16. Mai 1995 angesichts der damals noch höheren Rente gar kein Anlass bestand, nach der Anwartschaftskomponente zu forschen. Im Scheidungsurteil vom 28. April 1988 ist übrigens bloss von einer Frauenrente nach aArt. 151 ZGB die Rede (E. 4e S. 21). Weiter will der Kläger mit unzulässigen Noven (E. 1 hiervor) im Ergebnis erreichen, dass im Nachhinein der für die Beklagte verlorene Erbanspruch wertlos erklärt wird. Darauf ist nicht einzutreten.
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7.- Das Obergericht hat nicht dargelegt, wie es den Schadenersatzanspruch der Beklagten für die entgangene Anwartschaft in der Höhe von Fr. 75'000.-- in eine Anwartschaftskomponente von Fr. 300.-- der ursprünglichen Rente der Beklagten umgerechnet hat (E. 2b S. 10 f.). Die Vorinstanz hat sich für die Berechnung dieses nicht herabsetzbaren Betrages anscheinend von der Faustregel leiten lassen, wonach der Barwert (Kapital) einer lebenslänglichen Jahresrente deren zwanzigfachem Betrag entspreche (Fr. 75'000.-- : 20 = Fr. 3'750.-- : 12 = Fr. 312. 50, abgerundet Fr. 300.-- im Monat). Die Beklagte wirft dem Obergericht vor, die anwartschaftliche und damit nicht herabsetzbare Komponente der Rente falsch ermittelt und damit Bundesrecht verletzt zu haben. Diese Komponente der Rente betrage monatlich nicht Fr. 300.-- sondern Fr. 416.--.
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a) Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die vom Obergericht der Beklagten zugesprochene Rente von monatlich Fr. 900.-- bei Wegfall der Unterhaltspflicht des jeweils ältesten Kindes um Fr. 200.-- reduziert, was bereits zweimal der Fall war und im Verlauf dieses Jahres zum dritten Mal eintreten wird. Unter Berücksichtigung der im Scheidungsurteil vorgesehenen sowie der beiden richterlichen Herabsetzungen würde die Rente am Schluss noch Fr. 300.-- betragen.
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Sollte nun aber die anwartschaftliche Rentenkomponente, wie dies die Beklagte geltend macht, Fr. 416.-- ausmachen, würde sie mit der beanstandeten Kürzung von Fr. 300.-- im Umfang von Fr. 116.-- herabgesetzt. Dies wäre bundesrechtswidrig, weil Entschädigungen für entgangene Anwartschaften, auch wenn sie in Rentenform ausgerichtet werden, der Herabsetzung nach aArt. 153 Abs. 2 ZGB nicht zugänglich sind (BGE 100 II 245 E. 4a S. 248 f.; so im Ergebnis auch BGE 117 II 211 E. 2 S. 214). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob das Obergericht die anwartschaftliche Rentenkomponente richtig ermittelt hat.
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b) Für die Umrechnung des Schadenersatzes von Fr. 75'000.-- in eine Rente ist zu beachten, dass im Scheidungsurteil vom 28. April 1988 bloss eine befristete Rente zugesprochen worden ist, die der Beklagten bis zu deren AHV-Berechtigung (62 Jahre) geschuldet ist. Das entspricht einer 28-jährigen Dauer. Die Beklagte ist im Jahr der Scheidung 34 Jahre alt geworden.
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Soll mit der Rente nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB - wie hier - auch der Verlust einer Anwartschaft entschädigt werden, ist sie im entsprechenden Umfang passiv vererblich. Dies bedeutet, dass die Rente nicht erlischt, wenn deren Schuldner stirbt; die Rente belastet die Erbschaft des Rentenschuldners (BGE 5C.16/2000 vom 20. März 2000, E. 3a). Die in der Lehre umstrittene Frage der aktiven Vererblichkeit einer Schadenersatzrente (Hinweise bei Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 346 f. bei und mit Fn. 2e und 2f), braucht hier nicht vertieft zu werden: Zum einen befasst sich die Beklagte nur mit der passiven und nicht auch aktiven Vererblichkeit (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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Zum anderen beeinflusst die Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte vor Ablauf der klägerischen Rentenpflicht sterben könnte, den Umrechnungsfaktor kaum und ist vernachlässigbar.
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c) Ist demnach von einem passiv vererblichen Rententeil auszugehen, empfiehlt es sich, den Kapitalisierungsfaktor auf der Basis einer temporären Leibrente auf das Ableben der Frau zu berechnen (vgl. Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zu den Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Rz 2.666 S. 274; vgl. das aber auf die Sterbenswahrscheinlichkeit des Mannes ausgerichtete Rechenbeispiel a.a.O. S. 273 lit. b). Dabei muss angesichts der schadenersatzrechtlichen Natur der Rente (BGE 123 III 1 E. 3b/bb S. 5 oben) auf den Zinssatz von 3,5 % abgestellt werden (BGE 123 III 312 E. 7 S. 321 f.; 85 II 365 E. b S. 367). Beim Alter der Beklagten von 34 und einer Laufzeit von 28 Jahren resultiert ein Umrechnungsfaktor von 17.82, wobei unerheblich ist, ob auf Tafel 2y oder 3y abgestellt wird (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln,
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5. Aufl. 2001, S. 17 und 29). Das ergibt bei einer Jahresrente von Fr. 4'208. 75 eine monatliche Rente von Fr. 350. 73 (= Fr. 75'000.-- : 17.82 : 12), gerundet Fr. 350.--. In diesem Umfang ist die Rente nicht herabsetzbar.
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Um der Beklagten diesen Betrag zu belassen, kann daher die mit Urteil vom 16. Mai 1995 auf Fr. 1'200.-- reduzierte Rente zusätzlich nur um Fr. 250.-- herabgesetzt werden. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen.
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8.- Der Richter kann die Rente frühestens mit Wirkung ab dem Datum der Klageeinleitung abändern. Aus wirtschaftlichen Gründen darf er aber auch einen späteren Zeitpunkt wählen (BGE 117 II 368 E. 4c/bb S. 371; 115 II 309 E. 3b S. 315; vgl. BGE 127 III 503 E. 3b/aa S. 505). Dabei entscheidet er nach Ermessen (BGE 5C.59/1996 vom 20. Mai 1996, E. 4).
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a) Den Antrag, eine allfällige Reduktion der Frauenrente erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der bundesgerichtlichen Entscheidung über die Rentenregelung vorzunehmen, begründet die Beklagte mehrfach. Zum einen sei diesbezüglich gleich wie im Urteil des Obergerichts vom 16. Mai 1995 zu verfahren. Zum anderen habe sich der Kläger während des Verfahrens an die geltende Regelung zu halten, und sie sei auf die ungeschmälerte Rente angewiesen.
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Der Kläger verlangt, es sei auf den 1. Juli 1999 abzustellen, weil der Zeitpunkt der Einreichung der Klage massgebend sei.
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b) Inwiefern das Obergericht seinen grossen Ermessensspielraum unter Verletzung von Bundesrecht (z.B. BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f.) genutzt hat, wird von den Parteien weder begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) noch ist es ersichtlich:
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Die Vorinstanz hat die Reduktion der Rentenpflicht ab dem 1. Mai 2001 nämlich damit begründet, ausschlaggebend für die Verminderung des klägerischen Einkommens sei gewesen, dass die von der Versicherung Y.________ ausgerichtete Rente in der Höhe von Fr. 19'200.-- im Jahr per 31. April 2001 weggefallen sei (E. 3b und 4 S. 12 Abs. 2 und S. 13).
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9.- Gemessen an den Hauptanträgen der Parteien erscheint die Beklagte als mehrheitlich obsiegend, weil sie von den insgesamt umstrittenen Fr. 600.-- im Monat, die ihr gemäss Abänderungsurteil vom 16. Mai 1995 nach Abzug aller Beträge bei Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern verbleiben, in diesem Verfahren noch Fr. 350.-- zugesprochen erhält. Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte zu drei Fünftel als obsiegend zu betrachten und sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung entsprechend zu verlegen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). Weil das vorinstanzliche Urteil nur in bescheidenem Umfang abgeändert wird, kann es beim vorinstanzlichen Kostenspruch bleiben (Art. 157 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- a) In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung, soweit auf beide Rechtsmittel einzutreten ist, wird Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Obergerichts des
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Kantons Thurgau vom 28. April 1988 und Ziffer 1 des
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Abänderungsurteils des Obergerichts des Kantons
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Thurgau vom 16. Mai 1995 werden mit Wirkung ab dem
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1. Mai 2001 wie folgt geändert:
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Der Beklagte (im Scheidungsverfahren) wird verpflichtet,
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der Klägerin eine Rente im Sinn von
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aArt. 151 ZGB von monatlich Fr. 950.-- zu bezahlen.
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Diese Rente reduziert sich um jeweils Fr. 200.-- bei
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Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung für ein Kind.
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Die Rente ist geschuldet bis zum Eintritt der Klägerin
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in die AHV-Berechtigung.
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b) Im Übrigen wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2001 bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beklagten zu 2/5 und dem Kläger zu 3/5 auferlegt.
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3.- Der Kläger hat der Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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