BGer I 80/2002
 
BGer I 80/2002 vom 09.07.2002
[AZA 7]
I 80/02 Bh
II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Ackermann
Urteil vom 9. Juli 2002
in Sachen
A.________, 1954, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- A.________, geboren 1954 und seit 1980 an spinaler Muskelatrophie mit schlaffer motorischer Tetraparese leidend, beantragte bei der Invalidenversicherung mit Schreiben vom 2. Juli 2001 unter anderem die Übernahme eines Lordosekissens, welches sie für eine aufrechte Sitzhaltung in ihrem Rollstuhl benötige. Mit Verfügung vom 30. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle Luzern das Gesuch ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Dezember 2001 ab.
C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien die Kosten für ein Lordosekissen von der Invalidenversicherung zu übernehmen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das. Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 2 HVI), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw.
das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV), die Hilfsmittelkategorie "Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen" (Ziff. 13.02* HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI) sowie die dabei nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze (BGE 121 V 260 Erw. 2b und c, 115 V 198 Erw. 4e/cc, 206 oben) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2.- Streitig ist einzig, ob die Invalidenversicherung das Lordosekissen als Hilfsmittel zu übernehmen hat; die ebenfalls verfügungsweise abgelehnte Leistung für eine Zäpfchen-Einführhilfe ist bereits im kantonalen Verfahren nicht angefochten worden.
a) Die Vorinstanz hat den streitigen Anspruch verneint, da ein Lordosekissen keine individuell angepasste Sitzvorrichtung sei und deswegen nicht unter Ziff. 13.02* HVI Anhang subsumiert werden könne, was auch schon wegen der Geringfügigkeit der Kosten nicht möglich sei; im Übrigen habe die Invalidenversicherung das Lordosekissen auch nicht via Lückenfüllung des HVI Anhanges zu übernehmen.
b) Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 112 V 15 Erw. 1b mit Hinweis). Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin das Lordosekissen wegen der schwächer werdenden Rumpfmuskulatur beantragt; in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt sie weiter aus, dass sie ohne dieses Kissen wegen der flachen Rückenlehne des Rollstuhls infolge ihrer Muskelschwäche vornübersinke und in dieser Haltung weder Selbstsorge noch Aufgaben im Haushalt erfüllen könne. Damit hat die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf ein Hilfsmittel, das die Funktion der schwächer gewordenen Muskulatur ersetzen kann. Da die aufrechte Sitzhaltung im Rollstuhl für die Ausübung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich (Haushalt) notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI) und dies mindestens teilweise noch möglich ist, besteht ein Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.02* (eine der Behinderung individuell angepasste Sitzgelegenheit), d.h. auf einen Rollstuhl mit individuell angepasster Rückenlehne. Da sich die Versicherte jedoch mit einem kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, ist ihr dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI abzugeben, auch wenn es nicht auf der Liste des HVI Anhanges aufgeführt ist.
Nach Ziff. 13.02* HVI Anhang gehen jedoch der Behinderung individuell angepasste Sitzvorrichtungen, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, zu Lasten des Versicherten.
Ein den individuellen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasster Umbau des Rollstuhles würde jedoch nicht unerhebliche Kosten verursachen, so dass das Erfordernis der nicht geringfügigen Kosten gemäss Ziff. 13.02* HVI Anhang erfüllt ist und ein substitutionsfähiger Anspruch vorliegt (BGE 127 V 124 Erw. 2b). Da - wie bereits erwähnt - auch die funktionelle Gleichartigkeit des Umbaus des Rollstuhls und des Lordosekissens zu bejahen ist, hat die Invalidenversicherung für das Lordosekissen aufzukommen.
c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob das Lordosekissen Zubehör zum Rollstuhl im Sinne des Art. 2 Abs. 3 HVI ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 7. Dezember 2001 und die Verfügung
der IV-Stelle Luzern vom 30. Juli 2001, soweit das
Lordosekissen betreffend, aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf
ein Lordosekissen hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: