BGer 2A.333/2002
 
BGer 2A.333/2002 vom 11.07.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.333/2002 /dxc
Urteil vom 11. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7./13. Juni 2002)
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende X.________ (geb. 1984) wurde am 5. Juni 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese am 7. Juni 2002 (Urteilsbegründung vom 13. Juni 2002). X.________ ist hiergegen an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, diesen Entscheid "noch einmal genau zu überprüfen". Das Haftgericht und das Bundesamt für Ausländerfragen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet; der Migrationsdienst des Kantons Bern beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. X.________ hat von der Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist in der Regel der Fall, wenn er bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, hier straffällig wird, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst wie klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Die Ausschaffungshaft kann als Spezialfall der Untertauchensgefahr zudem verfügt werden, wenn der Ausländer eine ihm auferlegte Ein- oder Ausgrenzung missachtet (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b und Art. 13e Abs. 1 ANAG; BGE 125 II 377 E. 3 S. 381 ff.).
2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 31. Januar 2002 abgewiesen und diesen aufgefordert, das Land bis zum 2. April 2002 zu verlassen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt in der Berner Drogenszene angehalten und verzeigt. Er missachtete dabei zwei Ausgrenzungsverfügungen vom 15. Januar 2001 und 11. Februar 2002. Im Februar 2000 hatte er unter dem Namen Y.________ (geb. 1979) in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylgesuch gestellt; nach der Entlassung aus der deutschen Abschiebehaft tauchte er unter und ersuchte wenige Tage später unter dem Namen X.________ in der Schweiz um Asyl. Aus seinem Verhalten ergibt sich somit hinreichend klar, dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Ausschaffung nicht zur Verfügung halten wird, weshalb bei ihm "Untertauchensgefahr" besteht. Es kann unter diesen Umständen dahin gestellt bleiben, ob er auch als sog. "Ameisendealer" zu gelten hätte, der auf Grund der von ihm ausgehenden "Bedrohung oder Gefährdung von anderen Personen an Leib und Leben" in Ausschaffungshaft genommen werden könnte (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG; BGE 125 II 369 E.3b/bb S. 375). Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, je in der Bieler Drogenszene angehalten worden zu sein, wird sein Einwand durch den entsprechenden Polizeibericht in unzweideutiger Weise widerlegt. Danach wurde er am 12. März 2001 um 19.00 Uhr in Biel angehalten, wobei er sich der polizeilichen Kontrolle widersetzt und im Rahmen des anschliessenden Handgemenges drei unter der Zunge versteckte "Kokain"-Kügelchen geschluckt hat. Seine Ausführungen, in Biel nie kontrolliert worden zu sein, erscheinen unter diesen Umständen unglaubwürdig. Letztlich kommt es hierauf aber nicht weiter an, da bei ihm - wie dargelegt - so oder anders "Untertauchensgefahr" besteht. Nachdem auch sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, für den Beschwerdeführer, dessen Herkunft zurzeit nicht feststeht, könnten keine Reisepapiere beschafft werden (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) -, hat der Haftrichter die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt. Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der umfassend begründeten Haftverfügung des Migrationsdienstes vom 7. Juni 2002 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: