[AZA 7]
B 17/00 Gb
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 12. Juli 2002
in Sachen
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur.
Georg Biedermann, Metzggasse 2, 8400 Winterthur,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Fraumünsterstrasse 27, 8001 Zürich, dieser vertreten durch die Versicherungskasse der Stadt Zürich, Pensionskasse, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1949 geborene S.________ war ab Oktober 1971 als Lehrerin an der Schule X.________ tätig. Nachdem ihr Pensum wegen gesunkener Schülerzahlen ab Mai 1987 auf 48 % reduziert worden war und auf Grund der Umstellung von Frühlings- auf Herbstschulbeginn im Sommerhalbjahr 1989 kein Unterricht stattgefunden hatte, wurde ihr die Stelle wegen nochmaliger Abnahme der Schülerzahlen per 31. August 1989 gekündigt. Ab 31. Januar bis 1. November 1990 übernahm sie insgesamt noch zehn Vikariate, was einen Einsatz von zusammen 95 Tagen ergab. Seit 2. November 1990 arbeitet sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr.
Seit dem Tod ihres Vaters leidet S.________ an psychischen Problemen, welche sich 1977 zu einer paranoiden Schizophrenie entwickelten und damals einen mehrmonatigen Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Y.________ erforderlich machten. Nach dem Verlust ihrer Anstellung als Lehrerin meldete sich S.________ im November 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und erhielt mit Verfügung der damals noch zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 20. Januar 1993 rückwirkend ab 1. Januar 1991 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die Versicherungskasse der Stadt Zürich, bei welcher S.________ während ihrer Beschäftigung an der Schule X.________ berufsvorsorgeversichert war, lehnte die Gewährung einer Invalidenpension demgegenüber mit Schreiben vom 27. Juli 1992 ab, weil es während der Dauer des Versicherungsverhältnisses nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen sei.
B.- Eine gegen die städtische Versicherungskasse gerichtete Klage auf Ausrichtung einer Invalidenpension wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Einsichtnahme in die Akten der Invalidenversicherung mit Entscheid vom 16. Dezember 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente rückwirkend ab 30. Oktober 1992 beantragen.
Die Stadt Zürich als Rechtsträgerin ihrer Versicherungskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine materielle Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Eine der Voraussetzungen für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungsanspruch besteht darin, dass während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, mithin während der Anstellung in der Schule X.________ bis zum Ablauf der 31-tägigen Nachdeckungsfrist am 1. Oktober 1989 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat. Hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz (Art. 23 BVG) und statutarischen Bestimmungen der beschwerdegegnerischen Vorsorgeeinrichtung (Art. 26 und 74 der zur Zeit der Auflösung des Versicherungsverhältnisses gültig gewesenen Statuten) wird auf die Ausführungen im angefochtenen kantonalen Entscheid verwiesen.
2.- a) Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der vorhandenen ärztlichen Berichte zum Schluss gelangt, dass der streitige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der relevanten Zeitspanne zwar möglich wäre, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) als erstellt gelten kann.
b) Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2000 zutreffend feststellt, werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder neue, vom kantonalen Gericht nicht berücksichtigte Tatsachen vorgebracht, noch begründet die dortige Argumentation von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichende Erkenntnisse. Indem sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, aus den Akten ausschliesslich ihre Auffassung stützende Gesichtspunkte herauszusuchen, vermag sie die ausgewogene und deshalb in jeder Hinsicht überzeugendere Gesamtbeurteilung des kantonalen Gerichts nicht in Frage zu stellen. Wenn auch nicht auszuschliessen ist, dass sich zumindest in qualitativer Hinsicht schon während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit manifestiert hat, ist der Vorinstanz doch darin beizupflichten, dass von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufs nicht gesprochen werden kann. Nach den im kantonalen Entscheid ausführlich dargelegten beweisrechtlichen Grundsätzen muss es angesichts der nicht mehr genauer eruierbaren sachverhaltlichen Gegebenheiten damit sein Bewenden haben, dass der von der Beschwerdeführerin eingenommene Standpunkt - vorab wegen der sich zu ihren Ungunsten auswirkenden Beweisschwierigkeiten (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen) - nicht geschützt werden kann.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: