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Original
 
[AZA 7]
H 10/02 Vr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Scartazzini
Urteil vom 15. Juli 2002
in Sachen
G.________, 1941, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, G.________, Witwe des 1961 in die Schweiz eingereisten und am 28. September 2000 verstorbenen H.________, mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine ordentliche Witwenteilrente von Fr. 1259.- (Fr. 1290.- ab 1. Januar 2001) zu, welche auf einem während 38 Jahren und 8 Monaten durchschnittlich erzielten Jahreseinkommen des Verstorbenen von Fr. 49'440.- und der Rentenskala 41 gründet.
B.- Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher sie den Antrag stellte, es sei ihr eine ordentliche Vollrente zuzusprechen, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2001 abgewiesen.
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von 42 Jahren und 5 Monaten der Anspruch auf eine Vollrente anzuerkennen.
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im kantonalen Verfahren die von der Verwaltung ermittelte Beitragszeit beanstandet.
2.- Die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Witwenvoll- oder teilrente (Art. 23, Art. 29 AHVG) und die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Grundlagen der Rentenberechnung (Art. 29bis AHVG in Verbindung mit Art. 52d AHVV, Art. 29ter, Art. 38 Abs. 2 AHVG) sind vom kantonalen Gericht zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.
3.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beitragszeit ihres verstorbenen Ehemannes hätten fehlende Zusatzjahre zur Füllung von Beitragslücken angerechnet werden müssen, womit die Beitragsjahre seines Jahrganges von 42 Jahren erreicht worden wären und sie somit Anspruch auf eine volle Witwenrente hätte.
Demgegenüber vertreten Ausgleichskasse und Vorinstanz den Standpunkt, dass solche Zusatzjahre einer Person nur angerechnet werden können, wenn sie während den Beitragslücken versichert war oder sich hätte versichern können, was beim verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei.
b) Gemäss Art. 52d AHVV werden einer Person, welche nach Art. 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem
1. Januar 1979 Beitragsjahre zusätzlich angerechnet. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die individuellen Konten des deutschen Staatsangehörigen H.________ für die Zeit von 1958 (Beginn der Beitragspflicht nach Vollendung des 20. Altersjahrs) bis im Jahr seiner Einreise in die Schweiz (1961) keine Einträge aufweisen, dass er bis 1961 sowohl nach schweizerischem Recht (weder Wohnort oder Arbeitsort in der Schweiz noch Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung) als auch in Anwendung von staatsvertraglichen Bestimmungen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht versichert und eine Anrechnung von fehlenden Beitragsjahren gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 52d AHVV demzufolge ausgeschlossen war.
Daran vermögen die - bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin beruft sich einzig darauf, dass die beanstandete Rentenberechnung nach den Gesichtspunkten eines Schweizer Bürgers erfolgt sei, während im vorliegenden Fall der besonderen Situation ihres verstorbenen Ehemannes Rechnung zu tragen sei. Dabei geht sie jedoch selbst davon aus, dass für H.________ als deutscher Staatsangehöriger nur die Möglichkeit bestand, die AHV-Beiträge ab seiner Einreise in die Schweiz und der Arbeitsaufnahme bis zum Tod lückenlos zu entrichten.
c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Ausgleichskasse gestützt auf die korrekt ermittelte Beitragsdauer den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Vollrente zu Recht verneint hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: