Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.100/2002 /rnd
Urteil vom 16. Juli 2002
I. Zivilabteilung
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Nyffeler
Gerichtsschreiberin Boutellier.
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker, Bernstrasse 29, Postfach 251, 3360 Herzogenbuchsee,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher-Rechtsanwalt K. Urs Grütter, Moosstrasse 2, 3073 Gümligen,
Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer,
Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 30. Januar 2002.
Sachverhalt:
A.
Der Vater von A.________ (Beschwerdegegnerin) nahm anfangs 1992 mit Notar B.________ telefonisch Kontakt auf, weil er beabsichtigte, sein landwirtschaftliches Heimwesen zu Lebzeiten auf die Beschwerdegegnerin und deren Bruder zu übertragen. Die Vertragsparteien trafen sich darauf am 11. Februar 1992 zu einer Vorbesprechung in der Kanzlei von Notar B.________. Dabei war auch von den steuerlichen Folgen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts die Rede. Notar B.________ erklärte, dass er keine steuerlichen Beratungen vornehme und empfahl den Beizug einer Treuhandfirma. Auf Wunsch des Vaters der Beschwerdegegnerin wurde C.________ bzw. die X.________ AG (Beschwerdeführerin) beigezogen.
Am 2. Juni 1992 verurkundete Notar B.________ einen Schenkungsvertrag mit Leibrentenverpflichtung der Beschenkten zu Gunsten des Schenkers. In Ziff. VI. 8 des Schenkungsvertrages ist festgehalten, der Notar habe die Parteien auf die steuerlichen Folgen dieses Vertrages aufmerksam gemacht.
Die Beschwerdegegnerin verkaufte am 29. Dezember 1993 einen Teil der geschenkten Liegenschaften. Der Notar, welcher diesen Kaufvertrag verurkundete, rechnete mit einer Liegenschaftsgewinnsteuer von ca. Fr. 10'000.--. Die Gewinnsteuer wurde jedoch in der Folge mit rund Fr. 38'000.-- veranlagt; diese Veranlagungsverfügung wurde im Rechtsmittelverfahren von sämtlichen Instanzen geschützt. Der Schenkungsvertrag mit Leibrentenverpflichtung hatte zu einer Unterbrechung der Besitzdauer geführt; dadurch wurde der Besitzdauerabzug vermindert.
B.
Am 21. November 2000 stellte die Beschwerdegegnerin beim Gerichtspräsidium Obersimmental-Saanen das Begehren, die Beschwerdeführerin, sowie C.________ und Notar B.________ seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 29'821.00 nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 1995 sowie Ersatz sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten aus den steuerlichen Verfahren zu bezahlen. Der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen wies die Klage am 18. Juni 2001 ab.
C.
Mit Urteil vom 30. Januar 2002 hiess der Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, die Klage gegen die Beschwerdeführerin teilweise gut; diese wurde verurteilt, der Beschwerdegegnerin Fr. 27'499.30 nebst Zins zu 5% seit dem 21. November 2000 sowie Fr. 32'639.10 zu bezahlen. Die Klage gegen Notar B.________ und C.________ wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wurde zum Ersatz der Parteikosten von Notar B.________ verpflichtet, die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Hälfte der Parteikosten der Beschwerdegegnerin. Der Appellationshof kam zum Schluss, Notar B.________ habe der ihm nach kantonalem Recht obliegenden Pflicht zur Aufklärung über die steuerlichen Folgen genügt, wogegen die Beschwerdeführerin ihre Vertragspflicht zur Beratung über die steuerlichen Folgen verletzt habe. Dabei nahm der Gerichtshof entgegen der ersten Instanz an, dass auch die Beschwerdegegnerin - und nicht nur ihr Vater - am Auftrag als Partei beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin daher die Differenz der Gewinnsteuer zu bezahlen, welche auf die durch den Schenkungsvertrag verursachte Verminderung des Besitzdauerabzuges zurückzuführen sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Steuerangelegenheit zu ersetzen.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. April 2002 stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern sei aufzuheben. Sie rügt, der Appellationshof habe seinem Entscheid Tatsachen zugrunde gelegt, die mit den Akten in klarem Widerspruch ständen, wenn er fälschlicherweise davon ausgehe, dass sie von beiden Parteien des Schenkungsvertrags beauftragt worden sei. Das Auftragsverhältnis habe einzig zwischen dem verstorbenen Vater der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin bestanden, so dass die Beschwerdegegnerin keine Ansprüche aus Auftrag geltend machen könne. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung stellt der Appellationshof das Begehren, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. In berufungsfähigen Streitsachen sind aus diesem Grunde Rügen ausgeschlossen, die mit Berufung vorgebracht werden können. Nach Art. 43 OG kann mit Berufung geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (Art. 43 Abs. 2 OG).
Der Appellationshof hat im angefochtenen Entscheid, im Gegensatz zur ersten Instanz, die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bejaht. Er hat geschlossen, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass "C.________ im Auftrag beider Parteien gehandelt" habe. Damit hat der Appellationshof im Gegensatz zur ersten Instanz bejaht, dass das Vertragsverhältnis der Beschwerdeführerin nicht allein mit dem Vater der Beschwerdegegnerin, sondern auch mit der Beschwerdegegnerin, bestand. Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben ist dabei Tatfrage, die im Berufungsverfahren nicht geprüft werden kann (BGE 118 II 365; 123 III 129 E. 3c S. 136, je mit Hinweisen). Die Rüge, der Appellationshof habe die Beweise willkürlich gewürdigt, wenn er aus den Umständen geschlossen habe, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin seien sich tatsächlich einig geworden, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über die sich aus dem Schenkungsvertrag vom 2. Juni 1992 ergebenden Steuerfolgen beraten solle, ist im vorliegenden Verfahren zulässig.
2.
Der Appellationshof hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für beide Parteien des Schenkungsvertrags tätig war, und dass sie gemäss dem Schreiben vom 21. Februar 1992 (Klagebeilage 1 / recte 3) den Auftrag hatte, die sich aus diesem Geschäft ergebenden steuerlichen Folgen für den Schenker und die Beschenkten abzuklären. Die Beschwerdeführerin, bzw. deren Organ C.________, hatte nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid in der Folge auch diverse Besprechungen mit den Beteiligten, unter anderem mit der Beschwerdegegnerin geführt. Daraus zog der Appellationshof den Schluss, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Auftrag beider Parteien gehandelt habe.
2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie für die Beschwerdegegnerin tätig war und auch Besprechungen mit ihr führte. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass ihr gemäss dem Schreiben des Notars vom 21. Februar 1992 der Entwurf einer öffentlichen Urkunde "zur genauen Prüfung und zur Abklärung der sich aus diesem Geschäft ergebenden steuerlichen Folgen für die Parteien" übermittelt wurde. Sie macht indes geltend, bei der Würdigung der Beweise habe der Appellationshof die sich aus den Akten zweifelsfrei ergebende Tatsache unbeachtet gelassen, dass die Auftragserteilung an sie durch den Notar im Namen und im Auftrag des Vaters der Beschwerdegegnerin erfolgte, dass sie die Rechnung für ihre Aufwendungen an den Vater der Beschwerdegegnerin gerichtet habe, und dass dieser die Rechnung unbestrittenermassen bezahlt habe. Sie vertritt die Ansicht, es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin sie ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt habe. Deshalb bestünden auch keine sachlichen Gründe, der am Schenkungsvertrag beteiligten Beschwerdegegnerin Parteistellung im Rahmen des Auftragsverhältnisses zuzuerkennen. Und zwar selbst dann nicht, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung des Auftrages durch die Beschwerdeführerin mitgewirkt und an der Ausgestaltung des Schenkungsvertrags ein eigenes Interesse gehabt habe.
2.2 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn auch eine andere Lösung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 III 438 E. 3 S. 440, je mit Hinweisen). Das Sachgericht besitzt - wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt - im Bereich der Beweiswürdigung einen weiten Spielraum, in den das Bundesgericht nur unter den vorgenannten Voraussetzungen eingreift, die vorliegend nicht gegeben sind. Der Appellationshof hat zwar nicht eigens erwähnt, dass der Notar im Schreiben vom 21. Februar 1992 an die Beschwerdeführerin bzw. deren Organ bemerkte, er wende sich im Auftrag des Vaters der Beschwerdegegnerin an sie. Dieser Umstand ergibt sich aus der Formulierung des im angefochtenen Urteil zitierten Schreibens selbst, und hat insbesondere die erste Instanz zur Verneinung der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin geführt, wozu sich der Appellationshof ausdrücklich in Gegensatz setzt.
2.3 Die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin erfolgte zwar im Namen des Vaters der Beschwerdegegnerin, und in der Folge wurde auch die Rechnung der Beschwerdeführerin vom Vater der Beschwerdegegnerin bezahlt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin stillschweigend mit der Beschwerdegegnerin geeinigt hat, auch für diese die sie interessierenden Steuerfragen abzuklären, und die Beschwerdegegnerin über die steuergünstigste rechtsgeschäftliche Gestaltung zu beraten. Der Appellationshof hat eine derartige stillschweigende Übereinkunft der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin insbesondere daraus abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin sich mit der Beschwerdegegnerin zu Besprechungen traf und tatsächlich in deren Interesse tätig wurde. Welches Interesse die Beschwerdeführerin demgegenüber im massgebenden Zeitpunkt der tatsächlichen Willensübereinkunft hätte haben können, mit der Beschwerdegegnerin nicht in Vertragsbeziehung zu treten, sondern allein mit deren Vater vertraglich verbunden zu sein, ist nicht ersichtlich. Aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten der Beschwerdegegnerin hat der Appellationshof geschlossen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Willens war Geschäfte zu besorgen, die ihr von der Beschwerdegegnerin übertragen wurden (Art. 394 Abs. 1 OR); dies ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände vertretbar und damit nicht willkürlich.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: