BGer 4P.67/2002 |
BGer 4P.67/2002 vom 16.07.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.67/2002 /rnd
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Urteil vom 16. Juli 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler.
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Fässler, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Dorfstrasse 94, 8706 Meilen,
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Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung,
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung; rechtl. Gehör),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 25. September 2001.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ erlitt am 20. Oktober 1993 einen Unfall, als er auf dem Dach eines Neubaus in Y.________ Schreiner- Montagearbeiten ausführte. Als er sich vom Dachvorsprung auf ein Brett des ca. 90cm darunter liegenden obersten Gerüstgangs begab, brach das Brett unter seinem Gewicht ein. A.________ stürzte ca. 4m in die Tiefe und brach sich einen Lendenwirbel. Seither leidet er an einer kompletten Paraplegie sub Th 12 und einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung. Die Diagnose lautet auf primäre Paraplegie bei Berstungsfraktur Th 12 mit massiver Einengung des Spinalkanals. A.________ wurde vom 20. - 27. Oktober 1993 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und anschliessend bis zum 31. März 1994 im Paraplegikerzentrum Nottwil behandelt. A.________ ist seither an den Rollstuhl gebunden.
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Vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April 1998 wurde A.________ in der Firma Z.________ AG, zum technischen Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsvorbereitung, Verkaufsinnendienst und Verkaufsunterstützung umgeschult. Seit dem 1. Mai 1998 arbeitet er in dieser Funktion zu 50% bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'250.--.
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Ein von der EMPA erstelltes Gutachten ergab, dass das eingebrochene Gerüstbrett den Qualitätsvorschriften nicht entsprach.
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B.
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A.________ klagte im Februar 1999 gegen die X.________ AG auf Bezahlung von Genugtuung im Betrag von Fr. 120'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 1993. Das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. schützte die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2000. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. am 25. September 2001.
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C.
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Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung.
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
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2.
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Soweit in einer staatsrechtlichen Beschwerde Willkür in der Sachverhaltsermittlung oder in der Beweiswürdigung geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
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Sodann liegt weder eine formelle noch eine materielle Rechtsverweigerung vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
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3.
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Das Obergericht führt aus, die Beschwerdeführerin habe an sich zu Recht kritisiert, die Feststellung des Kantonsgerichts sei irreführend, dass die Gerüstbretter in die Konsolen eingepasst und mit Klammern zusammengehalten worden seien. Denn es stehe nicht ein Metallnormgerüst, sondern ein Holzstangen-Konsolengerüst zur Debatte. Die Kritik der Beschwerdeführerin sei indessen nicht relevant, da das Gerüstbrett selbst dann als Werkteil zu betrachten sei, wenn es nur lose auf den Trägern aufliege.
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Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, sie könne dieser Meinung des Obergerichts nicht folgen. Die korrekte Feststellung des Sachverhalts in diesem Punkt sei notwendig zur Beantwortung der Frage, ob das betreffende Gerüstbrett mangelhaft und ob es vom Beschwerdegegner bestimmungsgemäss gebraucht worden sei. In der Folge beschreibt die Beschwerdeführerin die Auflage des Gerüstbretts im Einzelnen. Sie zeigt indessen nicht auf, inwiefern sich die Art der Auflage auf die Mangelhaftigkeit des Gerüstbretts oder auf das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen beim Abstieg auf das Brett ausgewirkt haben soll. Auf die Rüge willkürlicher Sachverhaltsermittlung ist daher nicht einzutreten.
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4.
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Das Obergericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdegegner vorsichtig auf das Baugerüst habe gleiten lassen und lediglich die letzten 40cm durch einen unvermeidlichen Sprung überwunden habe. Sie schliesst sich sinngemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts an, wonach sich wegen der Übertragung der ursprünglichen Unfallschilderung aus dem Dialekt in die Schriftsprache Missverständnisse ergeben hätten. So sei das Wort "gumpe" stets mit "springen" übersetzt worden. Das erstinstanzliche Gericht habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner noch am Unfalltag einen Kollegen auf das Gefahrenpotenzial eines Sturzes angesprochen habe. Dies dokumentiere seinen Respekt gegenüber den Berufsrisiken. Sodann habe das erstinstanzliche Urteil festgehalten, ein weiterer Arbeitskollege habe die Art, wie der Beschwerdegegner üblicherweise vom Dach gestiegen sei, als normal betrachtet. Demgegenüber sei ein eigentlicher Sprung mit einem derart hohen Risiko behaftet gewesen, dass es als unwahrscheinlich erscheine, der Beschwerdegegner sei unter Inkaufnahme dieses Risikos auf das Gerüstbrett gesprungen.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es mit Sicherheit nicht zum Bruch des Gerüstbretts gekommen wäre, wenn sich der Beschwerdegegner tatsächlich vorsichtig auf das Gerüstbrett hinabgleiten lassen und sich an einer Dachlatte festgehalten hätte. Ferner wäre der Vorgang vom Beschwerdegegner als "abi goh" (hinuntergehen) oder als "abi chlettere" (hinunterklettern) bezeichnet worden. Allenfalls hätte er für das Wort "hinuntergleiten" das Wort "abi stiige" verwenden können. Demgegenüber stehe für einen Sprung im eigentlichen Sinne das Dialektwort "abi jocke" zur Verfügung. Mit dem Dialektwort "gompe" (springen, hüpfen) werde ein Sprungvorgang bezeichnet, bei dem sich Absprung- und Landungsstelle meistens auf gleicher Höhe befinden. Demnach stünden im Dialekt für einen Sprungvorgang Worte zur Verfügung, welche keine Fehlinterpretationen zuliessen. Wenn der Beschwerdegegner bis zur Klageeinleitung stets Worte verwendet habe, welche zweifelsfrei auf einen wirklichen Sprung schliessen liessen, sei anzunehmen, er habe die betreffenden Ausdrücke bestimmungsgemäss verwendet. Das Obergericht habe die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Bemerkung abgetan, diese würden sich im pauschalen Vorwurf der Unhaltbarkeit erschöpfen.
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Diese Rüge wäre relevant, wenn sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erwiese. Dies ist indessen nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung der sprachtheoretischen Darlegungen der Beschwerdeführerin lässt es sich mit guten Gründen vertreten, den Ausdruck "Gump" als sorgfältiges Herabsteigen zu verstehen. Auch ist die Auffassung des Obergerichts nachvollziehbar, dass die einmal gewählte Formulierung (Herunterspringen) in den verschiedenen Korrespondenzen und Eingaben bloss wiederholt worden sei, und daraus nicht abgeleitet werden könne, der Beschwerdegegner habe sich auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Weise verhalten. Daran vermag auch der geltend gemachte Beweiswert "der Aussage der ersten Stunde" nichts zu ändern, bringt die Beschwerdeführerin doch nicht vor, ein Augenzeuge habe unmittelbar nach dem Geschehen erklärt, der Beschwerdegegner sei aus dem Stand vom Dach auf das Brett hinuntergesprungen. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist deshalb nicht berechtigt.
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5.
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Das Obergericht erachtet die von der Beschwerdeführerin beantragte Zusatzfrage an die EMPA, ob das verastete Brett auch bei einem normalen Abstieg gebrochen wäre, für irrelevant, weil es davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner vorsichtig auf das Gerüstbrett gelangt ist.
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Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe missachtet, dass das EMPA-Gutachten in einem Strafverfahren eingeholt worden sei, in welchem die Beschwerdeführerin keine Mitwirkungsrechte gehabt habe und daher keine Ergänzungsfragen habe stellen können. Dadurch seien ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch ihr Anspruch auf willkürfreie Beweiswürdigung verletzt worden. Das EMPA-Gutachten spreche sich denn auch nicht über den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Mangel und dem Unfall des Beschwerdegegners aus. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe nicht aufzeigen können, dass der Beschwerdegegner den von ihr behaupteten Sprung auf das Gerüstbrett getan haben muss.
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Wie bereits dargelegt, durfte das Obergericht davon ausgehen, dass sich der Beschwerdegegner vorsichtig auf das Gerüstbrett hinabgleiten liess. Hinzu kommt, dass der EMPA die Frage vorgelegt wurde, ob auf ein Selbstverschulden des Verunfallten geschlossen werden könne, weil dieser allenfalls auf das Gerüstbrett gesprungen sei. Diese Frage verneinte die EMPA. Da das Gutachten auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Überbelastung des Bretts als Unfallursache enthält, erscheint höchst unwahrscheinlich, dass die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin zu einem anderen Resultat geführt hätte. Deshalb durfte die Vorinstanz die Ergänzung des Gutachtens in vorweggenommener Beweiswürdigung verweigern. Sie hat damit weder gegen das Willkürverbot verstossen noch hat sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt.
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6.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche für die Zusprechung einer Genugtuungssumme von Fr. 120'000.- vorliegen müssen, nicht bewiesen seien. Das Obergericht lehnt dagegen zusätzliche Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers ab. Es ist der Auffassung, der Gesundheitszustand des Klägers könne sich kaum verbessert haben. Dies sei daraus ersichtlich, dass der Beschwerdegegner drei Stockwerke zum Obergerichtssaal habe hochgetragen werden müssen.
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In der Annahme des Obergerichts, weitere Beweise vermöchten die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners nicht zu erschüttern, liegt indessen eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung. Die Begründung des Obergerichts ist stichhaltig. Die Rüge ist daher abzuweisen.
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7.
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Die Rüge, das Obergericht hätte bei der Bemessung der Genugtuung die dem Beschwerdegegner von der SUVA ausgerichtete Integritätsentschädigung anrechnen müssen, bezieht sich auf eine Frage des Bundesrechts. Darauf ist im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde unter dem Titel "Rechtliches".
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8.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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