Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.352/2002 /zga
Urteil vom 17. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Direkte Bundessteuer, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8500 Frauenfeld.
Direkte Bundessteuer 2000,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
vom 27. Juni 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 27. Juni 2002 betreffend direkte Bundessteuer 2000. Die Steuerrekurskommission trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.
Akten und Vernehmlassungen der beteiligten Behörden wurden nicht eingeholt.
2.
Die Beschwerde ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann mit der Beschwerde allerdings nur geltend gemacht werden, das Nichteintreten verletze Bundesrecht oder beruhe auf einem offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG ). Soweit der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung rügt, sind seine Vorbringen nicht zu hören.
3.
Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission sowie der Beschwerdeschrift und den Beilagen zur Beschwerde ergibt, forderte die Steuerrekurskommission am 14. März 2002 den Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde auf, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Die Aufforderung enthielt den Hinweis, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, falls der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet werde. Mit Schreiben vom 27. März 2002 teilte der Beschwerdeführer der Rekurskommission mit, dass er "ganz sicher die verlangten CHF 500.-- nicht bezahlen" werde, und beantragte, dass sein Rekurs "ordentlich und ohne Kosten behandelt wird". Die Steuerrekurskommission behandelte diese Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und forderte den Beschwerdeführer auf, das Formular über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszufüllen. Der Beschwerdeführer schrieb hierauf, er werde das "Diskriminierungsformular" nicht ausfüllen, zumal seine Einkommens- und Vermögenssituation aus der Steuererklärung 2001 ersichtlich sei. In der Folge wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 26. Mai 2002 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 250.--. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 27. Juni 2002 auf die Beschwerde nicht ein.
Inwiefern dies Bundesrecht verletzen oder auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen soll, ist nicht ersichtlich: Anders als das Einspracheverfahren ist das Verfahren vor den kantonalen Rekurskommissionen in Sachen der direkten Bundessteuer nicht kostenfrei (Art. 144 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Wie die Kosten zu erheben sind, sagt das Bundesgesetz nicht, sondern das ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Gemäss § 79 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) in Verbindung mit § 9 der regierungsrätlichen Verordnung vom 18. Oktober 1994 über die direkte Bundessteuer kann die Steuerrekurskommission in Sachen der direkten Bundessteuer einen Kostenvorschuss verlangen. Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann die Behandlung der Beschwerde unterbleiben (§ 79 Abs. 2 VRP). Diese Vorschusspflicht besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ohne dass es hierfür eines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung bedarf, wie der Beschwerdeführer behauptet.
Auch im Verwaltungsprozess besteht sodann der unmittelbar auf Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) fliessende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, weshalb die Steuerrekurskommission das mit Schreiben vom 27. März 2002 sinngemäss gestellte entsprechende Gesuch behandelt hat. Diese konnte offensichtlich nicht gewährt werden, nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seiner Aufwendungen verweigerte. Innert der Nachfrist bis 26. Mai 2002 bezahlte der Beschwerdeführer auch den auf Fr. 250.-- reduzierten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus geschäftlichen und privaten Gründen die Frist bis 26. Mai 2002 versäumt. Der Beschwerdeführer stellte aber bis zum 27. Juni 2002 (Datum des angefochtenen Entscheides) kein Fristwiederherstellungsgesuch und holte auch die versäumte Handlung nicht nach (§ 26 VRG), so dass auch unter diesem Gesichtswinkel die kantonale Instanz nicht verpflichtet war zu prüfen, ob ein Fristwiederherstellungsgrund vorlag.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: