[AZA 7]
I 136/02 Vr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bollinger
Urteil vom 17. Juli 2002
in Sachen
S.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- Die 1951 geborene italienische Staatsangehörige S.________ ersuchte am 4. Januar 1993 wegen eines generalisierten Fibromyositis-Syndroms und einer depressiven Erkrankung die Invalidenversicherung um Zusprechung von Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 17. Mai 1993 wies die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau das Begehren mangels Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres ab, worauf S.________ am 26. August 1993 ein erneutes Gesuch einreichte. Mit Verfügung vom 14. März 1995 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine Viertelsrente zu. Zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustands (lumbale Rückenschmerzen) verfügte die IV-Stelle am 3. April 1996 eine ganze Invalidenrente ab
1. Juni 1995.
Nachdem S.________ ihren Wohnsitz am 30. Juni 1998 nach Italien verlegt hatte, leitete die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland im September 1998 ein Revisionsverfahren ein. Im Rahmen dessen wurde S.________ am 16. Februar 1999 durch Prof. Dr. med. T.________ begutachtet. Unter Bezugnahme auf weitere ärztliche Stellungnahmen erachtete Prof. Dr. med. T.________ S.________ im zuletzt ausgeübten Beruf (Hilfsarbeiterin in einer Zwirnerei) zu 75 % arbeitsunfähig, in allen anderen Tätigkeiten zu 45 % arbeitsfähig.
Nach erwerblichen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem S.________ weitere medizinische Unterlagen einreichte, verfügte die IV-Stelle am 5. Juli 2000, dass ab 1. September 2000 lediglich noch ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 17. Januar 2002 ab.
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle reicht die Bemerkungen ihres ärztlichen Dienstes vom 14. April 2002 ein und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 1 und Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (AS 1964 S. 727) zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie eine Schweizer Bürgerin. Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 8 lit. e des Abkommens ordentliche Invalidenrenten italienischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz nur gewährt werden, sofern sie mindestens zur Hälfte invalid sind (vgl.
auch Art. 28 Abs. 1ter IVG). Die Vorinstanz hat sodann die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Rentenrevision bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig dargelegt. Korrekt sind weiter die Erwägungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 3. April 1996 und
5. Juli 2000 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die nach Art. 41 IVG eine revisionsweise Herabsetzung der Rente rechtfertigt.
a) Vorinstanz und Verwaltung haben die Herabsetzung der Rente damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand seit März 1998 insgesamt verbessert habe und keine 100 %ige Invalidität mehr bestehe. Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei bisher weder von den beigezogenen Ärzten noch von der IV-Stelle oder der Vorinstanz dargelegt worden, inwiefern ihr Gesundheitszustand besser geworden sein soll. Keines der Gutachten sei zum Schluss gekommen, ihre Gesundheitsbeschwerden bestünden nicht mehr, gegenteils hätten die Gutachter keinen Konsens finden können.
b) Unter Berücksichtigung der Regeln zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten haben Vorinstanz und Verwaltung wesentlich auf das Gutachten von Prof. Dr. med.
T.________ vom 16. Februar 1999 abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht und die darin enthaltene differenzierte Stellungnahme und Diagnose in Kenntnis der Akten sowie unter Einbezug der eingeholten Berichte erging und nachvollziehbar begründet wurde. Die Ausführungen von Prof.
Dr. med. T.________ genügen damit allen rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungen, weshalb ihnen voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 112 mit Hinweis).
c) Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Die im Vorbescheidverfahren ins Recht gelegten ärztlichen Berichte entsprechen offensichtlich nicht den beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl.
Erw. 1) und sind nicht geeignet, die Beurteilung durch Prof. Dr. med. T.________ in Zweifel zu ziehen. Entgegen den Bestreitungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält das Gutachten durchaus detaillierte Ausführungen, aus denen sich der Schluss auf einen wesentlich verbesserten Gesundheitszustand ziehen lässt. So führt Prof. Dr.
med. T.________ aus, die Fibromyalgie sei lediglich noch gering ausgeprägt, was auf die klimatischen Einflüsse nach der Rückkehr in die südliche Heimat, auf ein besseres psychisches Gleichgewicht und fehlenden Stress zurückzuführen sei. Die Folgen einer lumbalen Diskushernienoperation, welche im April 1995 durchgeführt wurde, seien stabilisiert, die Patientin ungehindert gehfähig, die Haltung regelrecht und die Funktionseinschränkungen gering. Als einzig relevanten gesundheitsbeeinträchtigenden Faktor konnte Prof. Dr. med. T.________ die Adipositas ausmachen.
Soweit die Versicherte daraus ableiten will, dass die ärztlichen Berichte verschiedene, bereits im Jahre 1995 erhobene Befunde bestätigen, ist ihr entgegenzuhalten, dass insgesamt doch verbesserte gesundheitliche Verhältnisse ausgewiesen sind. Davon abgesehen übersieht sie, dass eine Rente selbst dann einer Revision zugänglich ist, wenn sich der Befund nicht wesentlich verändert hat, die erwerblichen Auswirkungen aber wegen voraussichtlich längerer Zeit dauernder gestiegener oder gesunkener Leistungsfähigkeit nicht mehr die gleichen sind (Urteil B. vom 19. Februar 2002, I 587/00 mit Hinweisen). Es ist somit für eine Rentenrevision nicht vorausgesetzt, dass keine Gesundheitsbeschwerden mehr bestehen. Ausreichend ist bereits eine nachhaltige Änderung des Zumutbarkeitsprofils. Das trifft hier zu. Weiterungen erübrigen sich.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die in Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: