Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.108/2002 /bnm
Urteil vom 22. Juli 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ramisberger, Sternenplatz, Postfach 114, 5415 Nussbaumen b. Baden,
gegen
B.________,
C.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Gräni, Kasinostrasse 25, 5000 Aarau.
Erbvertrag
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2002.
Sachverhalt:
A.
D.________ (Ehemann), verstarb am 11. September 1997 in Z.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A.________ und seine Brüder B.________ und C.________.
B.
Am 27. Dezember 1983 hatte D.________ seinem Bruder B.________ ein zu 2 % verzinsliches Darlehen über Fr. 100'000.-- gewährt, kündbar auf ein Jahr. Diesen Vertrag kündigte A.________ auf Ende September 1998.
C.
Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1986 hatte A.________ von seiner Tante E.________ und seinem Onkel F.________ die Grundstücke Y._________ Nr. ... und Nr. ... zum Preis von Fr. 50'000.-- erworben. Den Brüdern B.________ und C.________ wurde ein unbefristetes Vorkaufsrecht eingeräumt und im Grundbuch vorgemerkt. Ebenso wurde zu ihren Gunsten ein ebenfalls unbefristetes und obligatorisches Kaufsrecht begründet, falls D.________ ohne Nachkommen sterben sollte, für welchen Fall A.________ ein unentgeltliches obligatorisches Wohnrecht gewährt wurde. Die Tante E.________ erhielt das lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft Y.________ Nr. .... Nach deren Tode im Jahre 1991 wurde die Liegenschaft vermietet und renoviert.
D.
D.________ hatte am 23. Januar 1992 mit den Brüdern B.________ und C.________ einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach sein Miteigentum an den beiden Grundstücken in Y.________ bei seinem Ableben an sie oder ihre Nachkommen fallen sollte. Der Anrechnungswert wurde auf Fr. 60'000.-- festgelegt, sollte von allfälligen Investitionen und Wertveränderungen unabhängig und an die Erben von D.________ zahlbar sein. Diese wurden verpflichtet, eine allfällige Grundpfandschuld abzulösen. Am 21. Februar 1992 wurde den Begünstigten das bereits zugesagte Miteigentum von 2/100 übertragen und das vertragliche Vorkaufsrecht aus dem Jahre 1986 gelöscht. Das durch die Begründung von Miteigentum entstandene gesetzliche Vorkaufsrecht wurde auf Fr. 60'000.-- limitiert. Am Miteigentum der beiden Grundstücke von D.________ wurden am gleichen Tag eine Hypothek von Fr. 140'000.-- und am 28. Februar 1992 zwei Inhaberschuldbriefe von Fr. 200'000.-- errichtet.
E.
Mit Erbvertrag vom 10. September 1993 hatten sich D.________ und seine Ehefrau A.________ gegenseitig als Universalerben am gesamten Nachlass eingesetzt. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten sollte das noch vorhandene Vermögen an die Neffen und Nichten der Ehefrau gehen, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch diesen.
F.
Das Bezirksgericht Baden hiess am 28. September 2000 die Klage von A.________ teilweise gut und erklärte den zwischen D.________ und den Brüdern B.________ und C.________ abgeschlossenen Erbvertrag vom 23. Januar 1992 mit Ausnahme von Ziff. 1 für ungültig. Es sprach der Klägerin den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken Y.________ Nr. ... und Nr. ... unter Anrechnung auf ihren Erbteil zu und überband ihr die darauf lastenden Grundpfandschulden. Ihr Begehren auf Rückzahlung der Restschuld aus dem Darlehen von Fr. 50'000.-- wurde abgewiesen, bzw. im Umfang von Fr. 16'452.-- als gegenstandslos abgeschrieben. Die Widerklage von den Brüdern B.________ und C.________ wurde abgewiesen, als gegenstandslos bzw. infolge Rückzugs abgeschrieben.
G.
Auf Appellation von den Brüdern B.________ und C.________ hob das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Februar 2002 das Urteil des Bezirksgerichts teilweise auf und wies die Klage von A.________ ab, soweit sie nicht im Umfang der Zahlung von Fr. 16'452.-- gegenstandslos geworden war (Ziff. 1). Es hiess die Widerklage von den Brüdern B.________ und C.________ teilweise gut, soweit es darauf eintrat, wies ihnen den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in Y.________ Nr. ... und Nr. ... zu hälftigem Miteigentum zu (Ziff. 2) und verpflichtete sie, der Klägerin Fr. 60'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3). Die Klägerin wurde zur Ablösung der Grundpfandschulden auf den zugewiesenen Grundstücken (Ziff. 4) und zur Zahlung der daraus eingenommenen Mietzinsen von Fr. 72'900.-- an die Beklagten verpflichtet (Ziff. 5c).
H.
A.________ beantragt mit ihrer Berufung dem Bundesgericht, Ziff. 1-4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben, den Erbvertrag vom 23. Januar 1992 vollumfänglich aufzuheben, und B.________ zur Rückzahlung von Fr. 33'548.-- aus Darlehen zu verpflichten. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
I.
Mit Entscheid vom heutigen Datum hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von A.________ teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3, 4, 5c, 7 und 8 des angefochtenen Urteils aufgehoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufung richtet sich gegen ein letztinstanzliches Urteil, beschlägt erbrechtliche und schuldrechtliche Fragen, mithin Zivilsachen, und erreicht die Streitwertgrenze von Fr. 8'000.-- ohne weiteres. Sie ist unter diesen Gesichtspunkten zulässig (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG ).
2.
Allerdings sind mit Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde die den strittigen Erbvertrag betreffenden Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben worden. Soweit die Klägerin die Verletzung von Art. 469 Abs. 1 und Art. 519 ZGB geltend macht, ist die Berufung gegenstandslos geworden. Im Übrigen decken sich ihre Vorbringen auf weiten Strecken mit denjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde und bestehen zudem aus unzulässigen Sachverhaltsvorbringen und Beweisanträgen, auf welche ohnehin nicht eingetreten werden könnte (Art. 63 Abs. 2 OG).
3.
Die Klägerin rügt die unrichtige Anwendung von Art. 8 ZGB. Ihrer Ansicht nach habe sie das Restguthaben von Fr. 33'548.-- bewiesen, hingegen habe der Schuldner, der das Barvermögen des Erblassers betreut habe und ihr daher Rechenschaft schulde, den Nachweis der Rückzahlung dieses Betrages nicht erbracht.
Sie weist in diesem Zusammenhang auf den kantonalen Schriftwechsel, die Akten und die Zeugenaussagen zur Frage hin, ob das Darlehen nun restlos zurückgezahlt worden sei. Damit kritisiert sie im Grund genommen bloss die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Hierin liegt jedoch nie eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung regelt nach der Rechtsprechung einerseits für den Bereich des Bundeszivilrechts die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag rechtserhebliche Tatsachen betrifft und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts entspricht. Die allgemeine Beweisvorschrift ist insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei, ungeachtet darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig annimmt, oder taugliche und formgültig angebotene Beweise über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Gelangt der Richter hingegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist. Art. 8 ZGB schreibt nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Diese Bestimmung schliesst auch die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 122 III 219 E. 3c; 128 III 22 E. 2d).
4.
Im Weitern sieht die Klägerin auch Art. 9 ZGB verletzt. Ihrer Ansicht nach durfte sie sich auf die Feststellung I im Erbvertrag vom 23. Januar 1992 zu den Miteigentumsverhältnissen an den Liegenschaften in Y.________ verlassen, welche nicht den grundbuchrechtlichen Verhältnissen entsprachen. Mit diesem bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde präsentierten Vorbringen beabsichtigt sie, die Einreichung einer Reihe von Belegen als nicht verspätet darzustellen. Mithin geht es an dieser Stelle um die korrekte Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht, was in der Berufung nicht zu prüfen ist (BGE 126 III 370 E. 5). Hinzukommt, dass durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils Fragen in Zusammenhang mit der Gültigkeit des Erbvertrags vom 23. Januar 1992 ohnehin gegenstandslos geworden sind.
5.
Schliesslich macht die Klägerin ein Versehen der Vorinstanz geltend, wie sie es in wortgleicher Weise bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde getan hat. Ihre Rüge ist in diesem Verfahren bereits gutgeheissen worden, womit sich die aufgeworfene Frage beantwortet hat.
6.
Der Berufung ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens trägt die Klägerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: