BGer H 259/2001 |
BGer H 259/2001 vom 22.07.2002 |
[AZA 7]
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H 259/01 Bh
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Urteil vom 22. Juli 2002
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6000 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle erliess die Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend: Ausgleichskasse) gegenüber der T.________ AG am 25. August 2000 eine Nachzahlungsverfügung, mit welcher für die Jahre 1997 und 1998 paritätische Sozialversicherungsbeiträge für Entschädigungen an S.________ für 1997 im Betrag von Fr. 18'340.- und für 1998 von Fr. 33'270.- eingefordert wurden. Dieser war als Dozent für die T.________ AG tätig. Mit separater Verfügung vom 25. August 2000 teilte die Ausgleichskasse S.________ direkt mit, dass die T.________ AG mit gleichentags ergangener Verfügung verpflichtet worden sei, für ihn paritätische Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 6760. 90 nachzuzahlen.
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B.- Die von der T.________ AG und von S.________ hiegegen eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheiden vom 11. Juli 2001 ab, nachdem es durch die Ausgleichskasse Luzern abklären liess, ob in Bezug auf die Nachzahlung der paritätischen Beiträge durch die T.________ AG eine Doppelbezahlung vorliege, weil der betroffene Arbeitnehmer auf dem Dozentenhonorar bereits persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender abgerechnet habe.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
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Eventualiter sei auf die Rückwirkung des Urteils zu verzichten, damit die Dozenten die Möglichkeit hätten, einen entsprechenden Arbeitsvertrag auszuhandeln und ihre Situation zu regeln. Subeventualiter sei der fragliche Betrag angemessen zu reduzieren.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 123 V 162 Erw. 1), insbesondere in Bezug auf Honorare von Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften (Art. 7 lit. l AHVV, AHI 2001 S. 182) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Entgelts ohne Bedeutung ist, ob jemand bereits einer Ausgleichskasse im Status des Selbstständigerwerbenden angeschlossen ist oder nicht, da bei einer versicherten Person, die gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, jedes Einkommen für sich genommen daraufhin zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Bezüge für die Tätigkeit bei der T.________ AG in den Jahren 1997 und 1998 Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen.
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Die Vorinstanz hat erwogen, die gesamten Umstände sprächen für die Qualifikation des Unterrichts als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer müsse als Lehrperson bei der T.________ AG weder die Kursteilnehmenden selber suchen noch habe er bezogen auf diese ein Inkassorisiko zu tragen. Er sei verpflichtet, einmal aufgenommene Kurse zu Ende zu führen sowie eine Absenzenliste zu führen und der Schulleitung abzugeben, um seine Entschädigung zu erhalten. Seine Aufgaben würden in einem Dozentenhandbuch definiert und er sei auf ein Lernziel hin verpflichtet; auch müsse er die Fachschule über eine weitere Betätigung als Lehrperson informieren. Er sei als Kursleiter weisungsgebunden und hinsichtlich der ihm zugeteilten Kurse auf eine Präsenzzeit verpflichtet. Auch sei er gemäss den vorgeschriebenen Lernzielen von der Fachschule abhängig und während der Arbeitszeit in deren Betrieb eingebunden.
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Er habe keine Befugnis, darüber zu entscheiden, ob der jeweilige Kurs stattfinde oder mit ihm zu Ende geführt werde; dies sei Sache der Schulleitung. Der Beschwerdeführer habe keinen Aufwand für Werbekosten, die Entgegennahme von An- und Abmeldungen sowie die administrative Organisation und Durchführung des Lehrbetriebes; dies werde durch das Schulsekretariat erledigt. Zudem betreffe ein Teil der Dozentenentschädigung eine Abgeltung für Ferien und Feiertage, was deutlich für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spreche.
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Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid damit unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit und insbesondere unter Hinweis auf AHI 2001 S. 182 zutreffend dargelegt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der T.________ AG als unselbstständigerwerbend zu qualifizieren ist, weshalb von der Firma als Arbeitgeberin paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AHVG).
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b) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der beitragsrechtlichen Qualifikation der bei der T.________ AG geleisteten Tätigkeit durch Verwaltung und Vorinstanz nichts zu ändern.
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Unbehelflich ist der erneut geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe für die Vorbereitung der Lehrtätigkeit neben den Maschinen und dem üblichen Zubehör auch die Kosten für die im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag bedingten Telefone, Kopien, Verbrauchsmaterial sowie Internetanschluss zu tragen, da ihm diese Infrastrukturkosten nicht nur im Zusammenhang mit den streitigen Kursen erwachsen, sondern er auch sonst in der Informatikbranche tätig ist, abgesehen davon, dass gemäss Vereinbarung beispielsweise die Kopien den Kursteilnehmern weiterverrechnet werden können. Die dabei geltend gemachte Zeit zur Vorbereitung spielt bei der beitragsrechtlichen Qualifikation keine Rolle, nachdem der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden vertraglichen Pflicht zur qualitativ ordnungsgemässen Durchführung des Unterrichts gehalten war, sich entsprechend vorzubereiten, ob er nun die Seminare als Selbstständigerwerbender oder als Angestellter erteilte. Dass er sich dabei selber organisierte, lag in der Natur der Sache; denn der Beschwerdeführer war der Fachmann, der wissen musste, wie er vorzugehen hatte, weshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit nicht ersichtlich ist. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Berufung auf ein Unternehmerrisiko, führt doch der Beschwerdeführer gerade selbst aus, die regelmässigen Lehraufträge der T.________ AG bildeten im harten EDV-Umfeld ein wirtschaftliches Standbein. Sodann kann auch nicht mit Hinweis auf eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der T.________ AG von einem Inkassorisiko gesprochen werden. Ein solches Risiko kann nur dann angenommen werden, wenn der Beauftragte die Folgen der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit von Kunden des Auftraggebers, hier also der Kursteilnehmer zu tragen hat. Vorliegend gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherte ein solches Inkasso- und Delkredererisiko tragen musste.
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Die Gefahr, dass die T.________ AG nicht mehr in der Lage oder gewillt war, den Lohn für geleistete Arbeit auszurichten, stellt praxisgemäss kein Inkasso- und Delkredererisiko dar (AHI 2001, S. 61; Urteil L. vom 26. September 2001, H 381/99). Schliesslich kann es nicht darauf ankommen, dass - wie der Versicherte dies geltend macht, indes aus der Vereinbarung gar nicht ersichtlich ist - in der Vereinbarung mit der T.________ AG von einem Dienstleistungsvertrag und nicht von einem Arbeitsvertrag ausgegangen wurde, da rechtsprechungsgemäss für die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die Bezeichnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses, sondern vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend sind (Erw. 2 hievor).
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4.- a) Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Höhe der nachgeforderten Beiträge bereits vor Vorinstanz eingewendet, er käme bei einer Überprüfung seiner Buchhaltung nicht auf die gleichen Zahlen wie die Ausgleichskasse, und bringt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, es sei nicht richtig, die Position Spesenvergütungen zum Ertrag aus Lehrtätigkeit hinzuzufügen, da der T.________ AG keine Spesen belastet worden seien.
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Die von Ausgleichskasse verfügungsweise nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge für den Beschwerdeführer stützen sich auf eine Lohnsumme von Fr. 18'340.- für 1997 und von Fr. 33'270.- für 1998. Die Vorinstanz führte dazu aus, für 1997 finde sich in der von der Ausgleichskasse aufgelegten Erfolgsrechnung mit Budget- und Vorjahresvergleich per 31. Dezember 1997 unter dem Posten "Erlös aus Arbeiten" ein Zahlungseingang von Fr. 18'340.-, was dem in der Nachzahlungsverfügung erfassten Betrag entspreche. Für 1998 verweise die Erfolgsrechnung vom 27. Mai 1999 auf einen "Ertrag aus Lehrtätigkeit" von Fr. 30'558.- und einen Ertrag aus "Spesenvergütungen" von Fr. 2772. 70, also insgesamt Fr. 33'330. 70 gegenüber den verfügten Fr. 33'270.-.
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Zur Begründung, weshalb die vom Beschwerdeführer aufgelegten Abrechnungen die Unrichtigkeit der erfassten Lohnentschädigungen nicht zu belegen vermöge, erwog die Vorinstanz, zum einen gehe aus seinen Rechnungen hervor, dass er gegenüber der T.________ AG keine Spesen verrechnet habe; dies stimme mit den Feststellungen des Revisors auf Grund der geprüften Lohnbuchhaltung der T.________ AG überein, wonach dem Beschwerdeführer für die Jahre 1997/1998 keine Spesenentschädigungen ausgerichtet wurden. Zum anderen beruhe die Nachzahlungsverfügung auf einer Arbeitgeberkontrolle anhand der überprüften Buchhaltung der Schule; darauf sei für die von der T.________ AG abzurechnende Lohnsumme abzustellen.
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b) Die Argumentation der Vorinstanz ist insofern widersprüchlich, als auch in der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 1997 neben dem Posten "T.________ AG" von Fr. 18'340.- ein Posten "Einnahmen aus Spesen" von Fr. 3268. 65 verbucht wurde, dieser jedoch in der Nachzahlungsverfügung keine Berücksichtigung fand, sondern für 1997 nur der Erlös von Fr. 18'340.- aufgerechnet wurde. Den Grund für diese Ungleichbehandlung der beiden Jahre legt die Vorinstanz nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausgleichskasse im Jahr 1998 den Betrag von Fr. 2712.- zusätzlich zum in der Buchhaltung ausgewiesenen Ertrag aus Lehrtätigkeit von Fr. 30'558.- als massgebenden Lohn aufgerechnet hat. Dieser Mehrbetrag ist in den Akten nicht ausgewiesen.
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Ausgewiesen ist lediglich ein Ertrag von Fr. 30'558.- in der Erfolgsrechnung, weshalb nur dieser, analog zum Vorjahr, als massgebendes Einkommen zu betrachten ist.
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5.- Was schliesslich die Frage betrifft, ob eine Doppelbezahlung von Beiträgen auf den von der T.________ AG erhaltenen Entschädigungen einmal als Einkommen aus selbstständiger und einmal als Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit betrifft, hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass es sich bei der Verfügung vom 25. März 1999 der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, bei welcher der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender abrechnet, um eine provisorische Beitragsverfügung gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers handelt. Damit kann bei Erlass der definitiven Beitragsverfügung gestützt auf die Angaben der direkten Bundessteuer durch Ausscheidung des Einkommens bei der T.________ AG als unselbstständiges Erwerbseinkommen eine Doppelbezahlung vermieden werden.
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6.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Unter Berücksichtigung des lediglich minimalen Obsiegens des Beschwerdeführers sind ihm die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. Urteil S. vom 22. Mai 2002, H 182/01).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Luzern vom 11. Juli 2001 und
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die Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 24. August
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2000 abgeändert werden mit der Feststellung, dass
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die beitragspflichtige Lohnsumme für 1998 Fr. 30'558.- beträgt.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. Juli 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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i.V.
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Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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