[AZA 7]
U 129/01 Ge
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 22. Juli 2002
in Sachen
M.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Gomm, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Mit Verfügung vom 17. September 1998, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 1998, lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, für die Behandlung der von M.________, geb. 1974, als Rückfall zu einem Unfall vom 25. September 1990 im Sommer 1997 gemeldeten Nackenschmerzen (Rezidiv des Zervikalsyndroms) Leistungen zu erbringen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, ein Zusammenhang zwischen dem damaligen Ereignis und den heutigen Beschwerden sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 6. März 2001)
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 26. Oktober 1998 sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den im Jahre 1997 gemeldeten Rückfall zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die SUVA, zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitinteressierte beigeladene Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Krankenversicherer des M.________, und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Wincare Versicherungen bestreiten den Bestand eines Versicherungsverhältnisses (Krankentaggeldversicherung) und äussern sich nicht zur Sache.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Schreiben des behandelnden Chiropraktors Dr. B.________ am 16. Oktober 1997 geltend gemachte Behandlungsbedürftigkeit sich auf ein Leiden bezieht, das in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zu den beim Unfall vom 25. September 1990 erlittenen Verletzungen steht. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 UVG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- In tatsächlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die medizinischen Unterlagen - nebst jenen im Administrativdossier der SUVA, die Berichte des Dr. B.________ vom 11. November 1998 sowie des Dr. med. R.________, Röntgenologe, vom 11. Oktober 1999 und die ärztlichen Beurteilungen des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie vom Ärzteteam Unfallmedizin, vom 5. Juli 1999 und vom 10. Oktober 2000 - dahingehend gewürdigt, dass der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer ab Juni 1997 rückfallweise gemeldeten HWS-Beschwerden (Rezidiv des Zervikalsyndroms) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Denn es lägen keine substanziellen Verletzungen an Knochen, Bändern oder primäre Neuropathologien vor, woran die Auffassung des Dr. B.________ nichts zu ändern vermöge, habe doch der Beschwerdeführer kein Schleudertrauma erlitten, sondern eine "einfache HWS-Distorsion". Auch eine milde traumatische Hirnverletzung liege nicht vor.
3.- a) Die SUVA hat im Anschluss an die erste Unfallmeldung vom 28. September 1990 ihre Leistungspflicht bejaht. Die primäre Behandlung konnte nach rund zwei Wochen abgeschlossen werden, und der Beschwerdeführer war schon ab 8. Oktober 1990 wieder arbeitsfähig. Auf Rückfallmeldungen vom 21. Februar 1992, vom 2. Februar 1994 und vom 22. Juni 1994 hin hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ebenfalls anerkannt, zuletzt gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 27. März 1995 durch Dr. med. C.________. Diese Leistungsübernahmen bestanden allesamt in vorübergehenden chiropraktorischen Behandlungen bei Aufflackern von Restbeschwerden des Zervikalsyndroms, beruhten jeweils auf kreisärztlichen Feststellungen und gingen vom Vorliegen vorübergehender Rückfälle im Sinne von Art. 11 UVV aus.
b) Vor diesem Hintergrund bilden die verfügbaren medizinischen Akten keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der strittigen (Tat-)Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den im Sommer/Herbst 1997 als (vierten) Rückfall zum Unfall vom 25. September 1990 gemeldeten Nackenbeschwerden. Es vermag insbesondere nicht zu überzeugen, wenn sich die Beschwerdegegnerin und mit ihr die Vorinstanz nunmehr gestützt auf die Überlegungen der Anstaltsärzte, insbesondere jene des Dr. med. K.________ in den ärztlichen Beurteilungen vom 5. Juli 1999 und vom 10. Oktober 2000 sowie des Dr. med. C.________ im kreisärztlichen Bericht vom 10. September 1998, auf den Standpunkt stellen, bei Unfallereignissen ohne substanzielle Verletzung des Achsenskelettes seien (Jahre später auftretende) chronische Schmerzen (oder wie hier zeitlich limitierte Schmerzschübe) nie als Unfallfolgen zu betrachten sondern stets als davon verselbstständigtes Krankheitsbild. Es mag sein, wie sich auf der induktiven Ebene der allgemeinen medizinischen Erfahrung ergibt, dass ein Grossteil der Bevölkerung Nackenschmerzen von der Art der hier zur Diskussion stehenden aufweist. Nach der gleichen induktiven Beweisführung (BGE 126 V 183 Erw. 4c) steht aber fest, dass sich unzählige Personen nie über behandlungsbedürftige Nackenschmerzen beklagen. Es kommt daher für die Beurteilung der natürlichen Kausalität auf die Aktenlage und den Verlauf im Einzelfall an. Im vorliegenden Fall lässt sich bei der gegebenen Aktenlage der Schluss auf ein von der seinerzeitigen unfallmässigen Beeinträchtigung verselbstständigtes Krankheitsbild nicht bestätigen. Es sind keine Anhaltspunkte greifbar, welche die medizinische Erfahrungstatsache widerlegen, dass eine - mehr als banale - mit einer erheblichen Weichteilverletzung verbundene und folglich mit einer gewissen Heftigkeit einhergehende Distorsion der HWS von Zeit zu Zeit behandlungsbedürftige Beschwerden bewirkt, die chiropraktorisch - im Übrigen mit Erfolg - angegangen werden. Eine Ablehnung der Leistungspflicht kann daher nicht ohne zusätzliche Abklärungen erfolgen. Die Sache ist aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine geeignete anstaltsexterne medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers anordne und danach über die Leistungsberechtigung neu verfüge.
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 6. März 2001 und der
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 1998 aufgehoben
und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn, der Concordia Kranken-
und Unfallversicherung, Luzern, den Wincare Versicherungen,
Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 22. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: