BGer I 727/2000 |
BGer I 727/2000 vom 23.07.2002 |
[AZA 7]
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I 727/00 Ge
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I. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
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Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
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Krähenbühl
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Urteil vom 23. Juli 2002
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in Sachen
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D.________, 1961, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1961 geborenen D.________ im Hinblick auf eine Medizinische Abklärung in der Klinik X.________ für die Zeit ab 19. bis 25. Mai 1999 Taggelder in Höhe von - nach Abzug der darauf zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge - insgesamt Fr. 1106. 65 zu. Davon wurden, wie zuvor von der kantonalen Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. Februar 2000 angekündigt, Fr. 411. 70 mit noch ausstehenden Nichterwerbstätigen-Beiträgen verrechnet.
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Den verbleibenden Betrag überwies die Ausgleichskasse zwecks Verrechnung mit erbrachten Fürsorgeleistungen der Finanzverwaltung der Gemeinde Y.________.
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B.- Nachdem D.________ am 6. März 2000 gegen die Verrechnung mit noch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen Beschwerde erhoben hatte, verzichtete die Ausgleichskasse gemäss Schreiben vom 14. März 2000 lite pendente darauf, ordnete indessen unter Hinweis auf einen 'gültigen Verrechnungsantrag' an, dass der Betrag von Fr. 411. 70 nunmehr ebenfalls der Finanzverwaltung der Gemeinde Y.________ zu überweisen sei. Immer noch vor Ablauf der durch die Zustellung der Verfügung vom 28. Februar 2000 ausgelösten Rechtsmittelfrist beantragte D.________ am 16. März 2000 auch die Aufhebung der Verrechnung mit bezogenen Fürsorgeleistungen.
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- Mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________ sinngemäss, die zugesprochenen Taggelder seien vollumfänglich - ohne jegliche Verrechnung mit Drittforderungen - ihm selbst auszuzahlen.
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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitbeteiligte zur Stellungnahme eingeladene Gemeinde Y.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Streit über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 18 Erw. 2 mit Hinweis). Bei Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung deshalb nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V 90 f. Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
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2.- a) Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG finden für die Sicherung der Leistungen und die Verrechnung die Art. 20 und 45 AHVG sinngemäss Anwendung. Als Ausnahme hiezu sieht der im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 neu eingefügte Abs. 2 von Art. 50 IVG vor, dass Nachzahlungen von Leistungen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden können (Satz 1); der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte (Satz 2).
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b) Nach Art. 20 Abs. 1 AHVG ist jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (Satz 1); jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Satz 2); vorbehalten bleibt Art. 45 (Satz 3). Art. 45 AHVG seinerseits ermächtigt den Bundesrat, nach Anhörung der Kantone Massnahmen zu treffen, damit die Renten und Hilflosenentschädigungen, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 76 AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 1 kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen, wenn der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen verwendet, für welche er zu sorgen hat, oder nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hierfür zu verwenden, und er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Tatsache allein, dass jemand von einer Fürsorgebehörde unterstützt wird, noch nicht die Auszahlung an diese Behörde (BGE 118 V 91 Erw. 1b mit Hinweisen).
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Art. 76 AHVV ist auf Grund des Verweises in Art. 84 IVV für die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Taggelder, der Renten und der Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar.
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c) Die Verwaltungspraxis hat die Drittauszahlung seit jeher unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 AHVV über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung nicht erfüllt waren, obschon laut Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 AHVG grundsätzlich jede Abtretung einer Invalidenrente nichtig ist. So konnten Rentennachzahlungen auf Gesuch hin privaten oder öffentlichen Fürsorgestellen ausbezahlt werden, welche entsprechende Vorschussleistungen erbracht haben. Solche Drittauszahlungen setzten nach der Praxis der Verwaltungsbehörden jedoch voraus, dass die Vorschussleistungen tatsächlich erbracht worden waren und der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt hatte (BGE 118 V 91 Erw. 1b).
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Diese Praxis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt unbeanstandet gelassen (BGE 118 V 91 Erw. 1b mit Hinweisen). Angesichts des ihr zukommenden Ausnahmecharakters hat es in BGE 118 V 88 indessen erkannt, dass an die Einwilligung des Versicherten zur Drittauszahlung strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie dürfe nur Rechtswirksamkeit entfalten, wenn die Tragweite der Zustimmungserklärung klar ersichtlich ist. Der bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug - in welchem der Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung noch gänzlich unbestimmt ist - erfolgten Zustimmung könne deshalb nicht dieselbe Bedeutung wie einer Erklärung nach Bekanntgabe der konkret zugesprochenen Versicherungsleistung beigemessen werden. Die Zustimmung zur Drittauszahlung könne daher erst dann rechtsgültig erteilt werden, wenn der entsprechende Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission ergangen ist. Im Rahmen des daraufhin einsetzenden Vorbescheidverfahrens habe die Verwaltung bis zum Verfügungserlass Gelegenheit, eine allfällige Einwilligung zur Drittauszahlung einzuholen, oder, falls diese vom Antrag stellenden Dritten beigebracht wird, deren Eingang abzuwarten (BGE 118 V 92 f.
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Erw. 2b).
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d) Als Antwort auf die Feststellung in BGE 118 V 88, wonach für eine allein auf die zum Voraus erteilte Einwilligung der leistungsberechtigten Person abstellende Drittauszahlung keine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht, hat der Verordnungsgeber Art. 85bis IVV mit dem Randtitel "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte" erlassen, welcher am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist (vgl. BGE 123 V 29 Erw. 3b). Ihre ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten hat diese Verordnungsbestimmung indessen erst mit der Ergänzung des Art. 50 IVG durch den im Rahmen der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 neu hinzugefügten Abs. 2, gemäss welchem Nachzahlungen von Leistungen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden können, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben (Erw. 2a hievor; vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg. ], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 289 f.).
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e) Nach Abs. 1 von Art. 85bis IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden, redaktionell bereinigten Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3).
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Laut Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).
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In Abs. 3 schliesslich sieht Art. 85bis IVV vor, dass die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.
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3.- a) In den Akten findet sich keine unterschriftlich bestätigte Zustimmung zur streitigen Drittauszahlung an die Gemeinde Y.________. Gemäss dem am 31. März 1998 zuhanden des Sozialdienstes der Gemeinde unterzeichneten Formular 'Gesuch um materielle Hilfe' nahmen der Sozialhilfe beantragende heutige Beschwerdeführer und seine Ehefrau lediglich Kenntnis davon, dass sie ihre während der Unterstützungsdauer laufenden Forderungen gegenüber Dritten an die Sozialbehörden abzutreten haben. Die laut Beschluss des Gemeinderates Y.________ vom 21. Februar 2000 mit der Zusprechung von Sozialhilfeleistungen verbundene Anordnung, dass allfällige Guthaben bei Versicherungen bis zur Höhe der erbrachten Unterstützungsleistungen mit separater Erklärung an die Gemeinde Y.________ abgetreten werden, ist überdies beim Bezirksamt Baden angefochten worden. Schliesslich sind auch die von der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung herausgegebenen Formulare 'Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV' resp. 'Überweisung von Nachzahlungen der AHV/IV an Dritte, die Vorschussleistungen erbracht haben' vom Beschwerdeführer nie unterzeichnet worden.
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b) Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 28. Februar 2000 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) waren die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Leistungen der Invalidenversicherung an die Gemeinde Y.________ demnach mangels einer genügenden, unterschriftlich bekräftigten Zustimmungserklärung des Anspruchsberechtigten nicht nur im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 88, sondern auch schon nach der bis dahin unbeanstandet gebliebenen Verwaltungspraxis (Erw. 2c) nicht erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der am 31. März 1998 erfolgten Unterzeichnung des der Gemeinde eingereichten Sozialhilfegesuchs allenfalls auf eine verbindliche Abtretungsverpflichtung eingelassen haben, ändert daran nichts.
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4.- Das kantonale Gericht hat die streitige Drittauszahlung einzig unter dem Gesichtspunkt der neuen Regelung in dem seit 1. Januar 1994 geltenden Art. 85bis IVV geprüft, welcher eine Drittauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Leistungsberechtigten zulässt. Ohne sich vertieft damit auseinander zu setzen, ist es davon ausgegangen, dass Art. 85bis IVV ungeachtet des Wortlautes nicht nur auf die Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Renten, sondern auch auf diejenige rückwirkend ausgerichteter Taggelder Anwendung findet. Zunächst stellt sich die Frage, ob dieser Betrachtungsweise gefolgt werden kann.
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a) Der Verordnungstext in Art. 85bis IVV spricht in allen drei Amtssprachen an sich klar für eine Regelung, die ausschliesslich für die Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Renten gilt. Nach dem Wortlaut von Abs. 1 der Bestimmung können mit Vorschussleistungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung erbracht wurden, Nachzahlungen dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an die bevorschussende Drittstelle ausbezahlt werden (Satz 1). In der französischsprachigen Version ist davon die Rede, dass Institutionen, 'qui, en vue de l'octroi d'une rente de l'assurance-invalidité, ont fait une avance, peuvent exiger qu'on leur verse l'arriéré de cette rente en compensation de leur avance et jusqu'à concurrence de celle-ci'. Die italienischsprachige Fassung sieht vor, dass Drittstellen, 'che, in vista della concessione di una rendita dell'assicurazione invalidità, hanno effettuato anticipi, possono esigere che si versi loro l'arretrato di questa rendita come compensazione e fino a concorrenza dei loro anticipi'.
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b) Damit bleibt anhand der nebst dem Wortlaut in Betracht zu ziehenden weiteren Auslegungselemente zu prüfen, ob der zur Diskussion stehenden Norm eine im Sinne der vorinstanzlichen Ansicht gegenüber dem eng gefassten Verordnungstext weiter gehende Bedeutung zukommt.
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aa) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
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Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Richters und der Richterin bleibt, auch wenn sie das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten Umständen anpassen oder es ergänzen (BGE 125 V 356 Erw. 1b, 123 V 301 Erw. 6a mit Hinweisen).
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bb) Aus gesetzessystematischer Sicht spricht für einen sich über den Wortlaut hinaus auch auf andere Leistungen als Rentennachzahlungen erstreckenden Anwendungsbereich des Art. 85bis IVV die Tatsache, dass die unter dem Titel 'D.
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Die Ausrichtung der Leistungen' nachträglich eingefügte Norm nicht etwa dessen Untertitel 'III. Renten und Hilflosenentschädigungen' zugeordnet, sondern unter 'IV. Gemeinsame Bestimmungen' eingereiht wurde. Bedeutsam erscheint auch, dass die unter derselben Ziffer IV enthaltenen, dem Art. 85bis unmittelbar vorangehenden Verweisungen in den Art. 84 und 85 Abs. 1 IVV die Art. 76 resp. 77 AHVV ausdrücklich auch für Taggelder - und nicht nur für die dort erwähnten Renten - als sinngemäss anwendbar erklären. Dies deutet darauf hin, dass Art. 85bis IVV ebenfalls nicht nur für Fälle von Rentennachzahlungen, sondern von rückwirkend ausgerichteten Geldleistungen generell konzipiert worden ist. Wird bezüglich der Gewährleistung zweckmässiger Verwendung (Art. 84 IVV) und bezüglich der Nachzahlung nichtbezogener Leistungen (Art. 85 Abs. 1 IVV) für Taggelder auf dieselbe Regelung verwiesen, die auch für Renten gilt (Art. 76 und 77 AHVV), ist kaum einzusehen, weshalb hinsichtlich der Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Art. 85bis IVV) etwas anderes gelten sollte.
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Andererseits könnte allerdings gerade die unterbliebene Nennung anderer Leistungsarten in dem die Art. 84 und 85 unmittelbar folgenden Art. 85bis IVV auch als Indiz dafür gesehen werden, dass der Verordnungsgeber bewusst darauf verzichten wollte, die Nachzahlung von Taggeldern und allenfalls weiteren Geldleistungen der Invalidenversicherung in die für Renten geltende normative Regelung der Drittauszahlung an bevorschussende Stellen mit einzubeziehen.
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Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Art. 85bis IVV lässt diese Interpretationsmöglichkeit jedoch in den Hintergrund treten.
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cc) Wie erwähnt, hat die Verwaltungspraxis Drittauszahlungen über Jahre hinweg auch zugelassen, wenn die Bedingungen des - nach Art. 84 IVV im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren - Art. 76 AHVV über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung nicht erfüllt waren (Erw. 2c). Die mit BGE 118 V 88 erfolgte Einschränkung dieser Praxis - dahin gehend, dass eine bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte Zustimmung als Grundlage für die Anordnung einer Drittauszahlung nicht mehr genügte (vgl. Erw. 2c hievor) - hatte zur Folge, dass Sozialhilfestellen oftmals der Möglichkeit verlustig gingen, Leistungen, welche sie für die gleiche Zeit erbracht hatten, für die später seitens der Invalidenversicherung auch die Rentenberechtigung anerkannt wurde, erhältlich zu machen. Umgekehrt konnten die betroffenen Versicherten für die nämliche Periode über die Leistungen sowohl der Invalidenversicherung als auch der Einrichtungen der Sozialhilfe verfügen. In dieser unbefriedigenden Situation zeichnete sich für den Gesetz- wie auch den Verordnungsgeber dringender Handlungsbedarf ab. Es galt, durch die Zulassung der Drittauszahlung von nachzuzahlenden Invalidenrenten einen Vermögensvorteil auszugleichen, welchen die Versicherten ansonsten zufolge des Bezugs von für die nämliche Zeit bereits vorschussweise ausgerichteten Fürsorgegeldern hätten erlangen können. Mit dem Anliegen eines sparsamen, gegenseitig abgestimmten und insofern haushälterischen Umgangs mit Steuergeldern im Verhältnis zu Versicherungsleistungen bestand ein gewichtiges öffentliches Interesse an der raschen Realisierung einer materiellrechtlichen Grundlage für eine sich gegenüber der Rechtslage, wie sie mit BGE 118 V 88 geschaffen worden war, weniger einschränkend auswirkende Drittauszahlungsordnung.
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Obschon nicht mit den Bestrebungen der 10. AHV-Revision in Zusammenhang stehend, wurde anlässlich der Beratung dieser Revision im Nationalrat vom 11. März 1993 die Ergänzung des Gesetzes durch den heutigen Art. 50 Abs. 2 IVG vorgeschlagen, welcher den Bundesrat ermächtigt, das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Drittauszahlung zwecks Verrechnung mit im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung erbrachten Vorschussleistungen zu regeln, und damit die gesetzliche Grundlage für Art. 85bis IVV bildet (Amtl. Bull. 1993 N 294). Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass das in BGE 118 V 88 publizierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in vielen Fällen zu erheblichen Verlusten der Gemeinden oder der privaten Institutionen geführt habe, welche während der Dauer der Abklärungen der Invalidenversicherung den Lebensunterhalt der Rentenberechtigten bevorschusst hatten und sich dann mit der Tatsache konfrontiert sahen, dass die von ihnen bevorschussten Leistungen nur schwer oder kaum mehr zurückzuerhalten waren; Kantone und Gemeinden hätten sich deshalb an den Bund gewandt und ihn ersucht, diese auf Grund des Gerichtsurteils entstandene unbefriedigende Situation zu korrigieren; über die Schaffung eines neuen Absatzes von Art. 50 IVG solle eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat erfolgen; der Bundesrat solle das Verfahren und die Voraussetzungen für die Auszahlung an Drittpersonen regeln können.
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Betont wurde, dass es sich dabei "selbstverständlich nur um Nachzahlungen und nicht um laufende Renten" handelt; erfasst würden "ausdrücklich Nachzahlungen von Leistungen, die im Hinblick auf eine Leistung der Invalidenversicherung - seien es Renten, Taggelder, Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen - als Vorschussleistungen erbracht worden sind" (Amtl. Bull. 1993 N 294; Votum Heberlein).
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Diese Ausführungen des Antrag stellenden Nationalratsmitglieds zur vorgeschlagenen und schliesslich ohne wesentliche Diskussion angenommenen Ergänzung des IVG (Amtl.
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Bull. 1993 N 294 sowie 1994 S 608) lassen erkennen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers bei Rentennachzahlungen einerseits sowie bei rückwirkend ausgerichteten Taggeldern oder andern Geldleistungen andererseits bezüglich der Auszahlung an bevorschussende Drittpersonen oder Behörden kein Unterschied gemacht werden sollte. Die Delegationsnorm von Art. 50 Abs. 2 IVG, welche zwar erst am 1. Januar 1997 (10. AHV-Revision) und damit nach der bereits auf den
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1. Januar 1994 erfolgten Einfügung des - vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gleichwohl als gesetzes- und verfassungskonform bezeichneten (BGE 123 V 30 f. Erw. 4) - Art. 85bis IVV in Kraft getreten ist, spricht denn auch nicht nur von Renten, sondern generell von Leistungen. Der Grund dafür, dass sich die Verordnungsbestimmung von Art. 85bis IVV ihrem Wortlaut nach demgegenüber auf Nachzahlungen von Renten beschränkt, dürfte letztlich darin zu finden sein, dass sich der Bundesrat primär an BGE 118 V 88 orientiert hat, in welchem eine Rentennachzahlung zur Diskussion stand und auf die Besonderheiten des bei dieser Leistungsart vorgesehenen Zusprechungsverfahrens Bezug genommen wurde.
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dd) Schliesslich sprechen auch Sinn und Zweck der neu eingefügten Verordnungsbestimmung von Art. 85bis IVV dafür, dass neben Renten auch andere Geldleistungen, namentlich nachträglich zugesprochene Taggelder, einer auf Art. 85bis IVV gestützten Auszahlung an bevorschussende Dritte zugänglich sein sollen. Ein plausibler Grund dafür, andere Leistungen als Invalidenrenten von dieser Drittauszahlungsmöglichkeit auszunehmen, ist nicht ersichtlich (vgl. AHI 1993 S. 50 und 210 f.).
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c) Mit dem kantonalen Gericht ist demnach davon auszugehen, dass Art. 85bis IVV auch auf die Drittauszahlung rückwirkend auszurichtender Taggelder sinngemäss Anwendung findet.
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5.- Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 85bis IVV erfüllt sind.
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a) Der bevorschussende Charakter der von der Gemeinde Y.________ seit Frühjahr (März/April) 1998 gewährten Sozialhilfeleistungen kann ohne weiteres als erstellt gelten.
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Freiwillige Leistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV scheiden aus, ebenso vertraglich erbrachte Leistungen, handelt es sich bei der Sozialhilfe doch um eine gesetzlich zugesicherte, öffentlichrechtliche Leistung. Es fragt sich demnach einzig noch, ob aus der aargauischen Sozialhilfegesetzgebung im Hinblick auf die rückwirkende Taggeldzusprechung vom 28. Februar 2000 ein eindeutiges Rückforderungsrecht der Gemeinde abgeleitet werden kann, wie es Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV verlangt.
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b) Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer beanstandete Drittauszahlung geschützt, indem sie unter Bezugnahme auf ihre Rechtsprechung ausführte, zwar lasse sich aus § 24 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 2. März 1982 (SHG; Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 851. 100), welcher bezüglich der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeempfängern an die Zumutbarkeit anknüpfe und somit einen beschwerdefähigen Sachentscheid der zuständigen Sozialbehörde voraussetze, kein eindeutiges Rückforderungsrecht ableiten; die Gewährleistung von Sozialhilfe unterliege indessen dem Grundsatz der Subsidiarität, welcher auch in § 3 SHG verankert sei; Sozialversicherungsleistungen gehörten deshalb im Sinne von § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1983 zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung [SHV]; SAR 851. 111) zu den 'eigenen Mitteln', welche sich der Hilfesuchende bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfe anrechnen lassen müsse; dies gelte auch, wenn es im Hinblick auf die lange Dauer des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens gestützt auf § 12 Abs. 1 SHG zur vorschussweisen Ausrichtung von Sozialhilfe komme. Daraus schloss das kantonale Gericht, § 12 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SHV statuiere "die vorbehaltlose und uneingeschränkte Anrechenbarkeit von Leistungen der Invalidenversicherung auf die im gleichen Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen"; "damit sei aber gleichzeitig gesagt, dass mit diesen Bestimmungen ein eindeutiges gesetzliches Rückforderungrecht infolge der Rentennachzahlung gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV bestehe".
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c) Über die effektive Tragweite des kantonalen Rechts kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden.
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Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV macht die Anwendung dieser bundesrechtlichen Bestimmung und damit die Drittauszahlung nach Massgabe von Art. 85bis Abs. 3 IVV als bundesrechtlicher Rechtsfolge von der Beantwortung einer kantonalrechtlichen Vorfrage abhängig, eben davon, ob das einschlägige kantonale Sozialhilferecht ein 'eindeutiges' Rückforderungsrecht enthält. Die Pflicht zur vorfrageweisen Prüfung einer kantonalrechtlichen Norm, welche so lange stattfinden kann, als nicht ein als Tatbestand wirkender Entscheid der hauptfrageweise zuständigen kantonalen Behörde vorliegt, entspricht ständiger Rechtsprechung und Doktrin (BGE 123 V 33 Erw. 5c/cc mit Hinweisen). Das ändert aber nichts daran, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 104 lit. a OG). Der einfache Rechtsfehler, begangen in der Anwendung kantonalen Rechts, bildet als solcher keine Bundesrechtsverletzung. Eine solche liegt erst vor, wenn das kantonale Recht in willkürlicher Weise angewendet wird (BGE 123 V 33 Erw. 5c/cc mit Hinweis).
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Davon kann im vorliegenden Fall indessen nicht gesprochen werden. Die vorinstanzliche Bejahung eines eindeutigen Rückforderungsrechtes auf Grund der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Aargau mag zwar diskutabel sein. Eine schlechthin unhaltbare, damit willkürliche und deshalb bundesrechtswidrige Rechtsauffassung kann darin aber nicht erblickt werden.
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d) Ist demnach ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV als gegeben zu betrachten, lässt sich gegen die Drittauszahlung der mit Verfügung vom 28. Februar 2000 zugesprochenen Taggelder an die Gemeinde Y.________ grundsätzlich nichts einwenden. In betraglicher Hinsicht ist der durch die Drittauszahlung zur Verrechnung gebrachte Rückerstattungsanspruch der Gemeinde unbestritten geblieben.
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6.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG; Erw. 1 hievor). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung
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und der Finanzverwaltung der Gemeinde Y.________
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zugestellt.
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Luzern, 23. Juli 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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