BGer 2A.374/2002
 
BGer 2A.374/2002 vom 02.08.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.374/2002/sch
Urteil vom 2. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Merz.
X.________, geb. 1981,
zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 17. Juli 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus Marokko stammende X.________ (geb. 1981) reiste illegal in die Schweiz ein, wurde am 21. April 2002 in Biel angehalten und gleichentags in Ausschaffungshaft genommen. Am 23. April 2002 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland die Haft bis zum 20. Juli 2002. Auf ein von X.________ am 14. Mai 2002 gestelltes Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge am 5. Juli 2002 nicht ein. Das Haftgericht III Bern-Mittelland verlängerte mit Entscheid vom 16./17. Juli 2002 die Ausschaffungshaft bis zum 20. Oktober 2002. Mit zuständigkeitshalber durch den Haftrichter an das Bundesgericht weitergeleitetem Schreiben vom 19. Juli 2002 - Eingang 24. Juli 2002 - wendet sich X.________ gegen die Haftverlängerung. Der Haftrichter sowie der Migrationsdienst des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Vollzugsunterstützung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements hat auf Ersuchen des zur Vernehmlassung geladenen Bundesamtes für Ausländerfragen eine Stellungnahme abgegeben, jedoch keinen Antrag gestellt. X.________ hat sich innert der ihm gesetzten Frist nicht mehr geäussert.
2.
2.1 Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Französisch formuliert hat, rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen. Es ist aber durch den Migrationsdienst des Kantons Bern sicherzustellen, dass ihm das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.
2.2 Bei Laienbeschwerden im Verfahren der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht zwar keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung und nimmt entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zwecks Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftanordnung entgegen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG und BGE 122 I 275 E. 3b S. 277; 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.; nicht publizierte E. 2a von BGE 127 II 174). Das Schreiben des Beschwerdeführers enthält allerdings weder einen bestimmten Antrag noch irgendeine Begründung. Es ist daher fraglich, ob hierauf überhaupt eingetreten werden kann. Dies kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit bloss summarischer Begründung erledigt werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer wurde zunächst durch die kantonale Fremdenpolizei formlos weggewiesen. Hernach hat auch das Bundesamt für Flüchtlinge in seinem Entscheid vom 5. Juli 2002 eine Wegweisung ausgesprochen. Es bestehen keine Anzeichen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht in absehbarer Zeit bewerkstelligt werden könnte. Auch das nach der formlosen Wegweisung gestellte Asylgesuch steht dem nicht entgegen (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380). Sodann lässt sich den Behörden bislang nicht vorwerfen, dass sie es unterlassen hätten, die momentan möglichen und für den Vollzug notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Schliesslich ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) gegeben (hiezu näher Urteil 2A.465/2001 vom 31. Oktober 2001, Pra 91/2002 Nr. 35 S. 183, E. 2c; BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer - wie den Akten zu entnehmen ist - widersprüchliche Angaben unter anderem zu seiner Herkunft gemacht hat. Zudem hat er anlässlich der Verhandlung vom 16. Juli 2002 erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Zwar kann einem Asylbewerber die Aussage, er wolle die Schweiz nicht verlassen, grundsätzlich nicht vorgehalten werden. Vorliegend trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, das er erst drei Wochen nach seiner Verhaftung stellte, aber gerade deshalb nicht ein, weil er dieses offensichtlich nur zur Verhinderung seiner Ausschaffung gestellt hatte. Ausserdem entzog es einer etwaigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung; hiegegen ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht vorgegangen. Mangels gültiger Papiere kann der Beschwerdeführer auch nicht auf legale Weise in einen Drittstaat ausreisen. Hinzu kommt, dass er weder einen festen Aufenthaltsort noch Bezugspersonen in der Schweiz hat, mittellos ist und illegal einreiste. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt genügend Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich der Beschwerdeführer einer Ausschaffung entziehen will.
4.
Damit ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im
Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 5) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: