Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 705/01
Urteil vom 7. August 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
S.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Untermüli 6, 6300 Zug,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, Zug
(Entscheid vom 27. September 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene S.________ erlitt am 2. März 1985 einen Unfall mit Verletzungen an der linken Hand. Ein Jahr danach stellte er ein Gesuch um Umschulung, welches von der Ausgleichskasse des Kantons Zug mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Oktober 1990 abgewiesen wurde. Ein neues Gesuch um Umschulung reichte er am 7. September 1992 ein. Dieses wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. Januar 1993 ab. Auf Beschwerde von S.________ hin hob die Kasse diese Verfügung am 2. April 1993 pendente lite auf. Nach weiteren Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zug das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. Mai 2000 ab und verweigerte zugleich die Auszahlung von Wartetaggeldern und einer Rente.
B.
Auf Beschwerde hin sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Zug S.________ mit Entscheid vom 27. September 2001 eine ganze IV-Rente ab 1. März 1994 bis 31. März 1998 und eine Viertelsrente ab 1. April 1998 zu. Das Gesuch um Umschulung wurde abgewiesen und ein Anspruch auf Wartetaggelder verneint.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, ihm eine Umschulung zu gewähren und Wartetaggelder ab 9. Januar 1993, "allenfalls begrenzt durch Art. 48 Abs. 1 IVG", auszurichten. Eventuell sei ihm über den 1. April 1998 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen bzw. die Sache sei zu näheren Abklärungen und anschliessender Rentenfestsetzung ab 1. April 1998 an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung in Folge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
Ferner hat der Versicherte gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Laut Abs. 3 der selben Vorschrift bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage sowie Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten gewährt werden können.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 18 Abs. 1 IVV erlassen, wonach Versicherte, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten müssen, für die Wartezeit Anspruch auf Taggelder haben. Dieser Anspruch beginnt nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung in dem Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle auf Grund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung.
Der Anspruch auf das Taggeld während der Wartezeit setzt voraus, dass die versicherte Person in der gewohnten Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht soweit rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bereits beschlossen ist (AHI 1997 S. 169 Erw. 3a).
2.
Zunächst ist der Anspruch auf Umschulung zu prüfen.
2.1
Die Vorinstanz hat sich zur Ablehnung von Umschulungsmassnahmen im Wesentlichen auf den Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle X.________ vom 19. Juli 1990 und denjenigen des Berufsberaters vom 7. August 1990 gestützt. Laut Befas sei der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner eingeschränkt und daher schwer vermittelbar. Er habe zwar im Moment eine Stelle als "Mädchen für alles" in einem Möbelgeschäft. Da dieser Arbeitsplatz bei einer allfälligen Verschlechterung der Konjunktur als erster gestrichen würde, unterstütze die Befas den Wunsch nach einer Umschulung, welche die Vermittelbarkeit verbessern könne. Mögliche Tätigkeitsbereiche seien technisches Zeichnen, Arbeitsvorbereitung oder Möbelverkauf. Der Versicherte sei in der Lage, eine Ausbildung auf einfachem Niveau zu absolvieren. Als Mittel hiezu sei ein Deutschkurs angezeigt, dank welchem er seine guten mündlichen Deutschkenntnisse auch im schriftlichen Bereich werde anwenden können. Der Berufsberater empfahl demzufolge, die Kosten für einen Deutschkurs zu übernehmen, während sich im Moment keine konkrete Umschulung aufdränge. Die Verwaltung lehnte diese Kostenübernahme mit Verfügung vom 2. Oktober 1990 ab, da der Deutschkurs nicht invaliditätsbedingt sei.
2.2
Am 21. Oktober 1996 bestätigte der selbe Berufsberater die zwei genannten Berichte, schätzte jedoch die Ausbildung auf einfachem Niveau angesichts der damaligen Wirtschaftslage als unrealistisch ein, da sich keine Stelle werde finden lassen. Die letzte Beurteilung erfolgte gestützt auf eine Besprechung vom 12. Februar 1999 wiederum durch diesen Berufsberater (Bericht vom 10. April 2000). Demnach habe sich an der bisherigen Beurteilung der Umschulungsmöglichkeiten und Eingliederungschancen seit den Berichten von 1990 und 1996 nichts geändert.
2.3
Die Beurteilung durch den Berufsberater vermag nicht zu überzeugen. Wohl wird die - reduzierte - Arbeitsfähigkeit des Versicherten bestätigt, die Verweigerung einer Umschulung aber im Wesentlichen damit begründet, es beständen auf dem Arbeitsmarkt keine realen Einsatzmöglichkeiten. Diese Begründung ist deshalb widersprüchlich, weil eine Einsatzmöglichkeit erst nach Durchführung der Umschulung endgültig beurteilt werden kann. Die schwierige Vermittelbarkeit des Versicherten allein vermag den Anspruch auf eine Umschulung nicht entscheidend zu beeinflussen: Vielmehr soll die Umschulung gerade dazu dienen, dem Beschwerdeführer neue Perspektiven zu eröffnen und seine Vermittelbarkeit zu verbessern.
Hinzu kommt, dass auf die Abklärungsergebnisse gemäss Befas-Bericht vom 9. Juli 1990 nicht mehr abgestellt werden kann, da dieser die aktuellen Gegebenheiten nicht berücksichtigt. Damit liegt einerseits eine für den Anspruch auf Umschulung ausreichende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, anderseits aber sind die gegenwärtigen Umschulungsmöglichkeiten nicht genügend abgeklärt. Die IV-Stelle wird daher ein aktuelles Befas-Gutachten einholen und den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen neu beurteilen.
3.
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Wartetaggelder hat. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, der Versicherte habe zwar auf Abklärungen, nicht aber auf Eingliederungsmassnahmen warten müssen. Solche seien nie verfügt worden.
3.1
Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV setzen nach der Rechtsprechung (Erw. 1 hievor in fine) einzig voraus, dass die versicherte Person in der gewohnten Erwerbstätigkeit eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht soweit rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bereits beschlossen ist (AHI 1997 S. 169 Erw. 3a).
3.2
Dass in casu Eingliederungsmassnahmen ernsthaft in Betracht gezogen worden sind, ergibt sich bereits daraus, dass die IV-Stelle während des ersten Beschwerdeverfahrens die ablehnende Verfügung vom 26. Januar 1993 pendente lite aufgehoben hat, um am 19. April 1993 die Berufsberatung zu beauftragen, die Eingliederungsmöglichkeiten abzuklären. Auch im Schreiben vom 26. Juni 1998 hat die IV-Stelle darauf hingewiesen, es würden berufliche Eingliederungsmöglichkeiten geprüft. Eine derart intensive und lang andauernde Abklärung setzt indessen voraus, dass berufliche Massnahmen ernsthaft in Frage kommen. Der Anspruch auf Wartetaggelder ab 9. Januar 1993 (vier Monate nach Eingang der Anmeldung; Art. 18 Abs. 2 IVV) ist daher ausgewiesen. Die IV-Stelle wird deren Umfang zu berechnen haben.
4.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab April 1998 und des allfälligen Rentenanspruchs kann vollumfänglich auf das Medas-Gutachten vom 2. Juni 1998 abgestellt werden. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen. Die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Schmerzen hätten sich verstärkt, ist durch keine ärztlichen Berichte belegt. Sie steht auch in Widerspruch zur Darlegung, dass der Versicherte eine Umschulung anstrebe, setzt doch eine derartige berufliche Massnahme eine - wenn auch reduzierte - Arbeitsfähigkeit voraus. Soweit der Versicherte ab April 1998 eine ganze IV-Rente verlangt, ist seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Versicherte hat von allem Anfang an in erster Linie berufliche Massnahmen beantragt. In dieser Hinsicht sowie auch bezüglich der Wartetaggelder obsiegt er. Es rechtfertigt sich daher, der IV−Stelle sämtliche Kosten aufzuerlegen (Art. 159 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziff. 1 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 22. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als damit berufliche Massnahmen und Wartetaggelder verweigert worden sind, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Zug zugestellt.
Luzern, 7. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: