Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.124/2002 /bnm
Urteil vom 16. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.
Zustellung von Zahlungsbefehlen,
Beschwerde SchKG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Juni 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen B.________ sind mehrere Betreibungsverfahren hängig. Mit Beschlüssen vom 30. April 2002 und vom 7. Juni 2002 traten die kantonalen Aufsichtsbehörden auf seine Beschwerde bzw. seinen Rekurs wegen Prozessunfähigkeit nicht ein. Gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führen A.________ und B.________ Beschwerde. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragen sie unter anderem, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Begehren Nrn. 3, 5 und 20). Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Beschwerdeführer verlangen den Ausstand verschiedener Personen, vorab der Bundesrichterinnen Nordmann und Escher sowie des Bundesrichters Meyer (S. 11 ff. der Beschwerdeschrift). Eine zulässige Begründung der Begehren lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen, und es ist nichts ersichtlich, was einen Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund bedeuten könnte (Art. 22 und Art. 23 OG ). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.
3.
Heutiger Beschwerdegegenstand bildet der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. Juni 2002. Auf Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführer, die mit diesem Beschwerdegegenstand nichts zu tun haben und namentlich andere Verfahren betreffen (z.B. ab S. 25, S. 37 und S. 47 der Beschwerdeschrift), kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer befassen sich auf den S. 14 ff. und S. 22 ff. der Eingabe mit der Prozessfähigkeit, die das Obergericht verneint hat. Sie bestreiten zwar, dass die Prozessfähigkeit fehle, legen aber nicht dar, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid verletzt worden sein sollen (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführer dabei eine Verletzung (von Bestimmungen) der EMRK oder des Willkürverbots geltend machen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da solche Rügen nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können.
4.
Die Beschwerdeführer beantragen, die Nichtigkeit mehrerer Zahlungsbefehle und der darauf gestützten Betreibungen festzustellen. Sie begründen dies vorab mit der angeblich illegalen Zustellung der betreffenden Zahlungsbefehle (z.B. Begehren Nrn. 1 und 13). Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil der erkennenden Kammer 7B.42/2001 vom 23. Februar 2001, E. 4, dargelegt worden ist, hat die Zustellung eines Zahlungsbefehls während der geschlossenen Zeiten ebenso wenig dessen Nichtigkeit zur Folge wie die Zustellung während der Betreibungsferien; die Missachtung von Art. 56 Ziff. 1 oder 2 SchKG führt einzig dazu, dass der Zahlungsbefehl seine Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Schonzeit entfaltet. Die Beschwerdeführer erheben ferner Unzuständigkeitseinreden und behaupten eine Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen (z.B. ab S. 41 der Beschwerdeschrift), doch wird aus der Begründung nicht klar, inwiefern davon die aufgelisteten Zahlungsbefehle betroffen sein sollen. Die Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzutun (Art. 79 Abs. 1 OG).
5.
Aus obigen Ausführungen geht hervor, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werden muss. Somit sind die Bedingungen für die Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Desgleichen als gegenstandslos erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, zumal das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: