BGer C 359/2001 |
BGer C 359/2001 vom 16.08.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 359/01
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Urteil vom 16. August 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Ferrari und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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R.________, 1953, S Beschwerdeführer, vertreten durch den VSAM; Verband schweizerischer Angestelltenvereine der Maschinen- und Elektroindustrie, Rigiplatz 1, 8006 Zürich,
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gegen
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Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 22. Oktober 2001)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 12. März 2001 lehnte das Regionale Arbeitsver-mittlungszentrum (RAV) Ob- und Nidwalden einen Antrag von R.________ (geb. 1953) um Zustimmung zum Besuch eines Marketingplanerkurses ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 30. Juli 2001 ab.
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Mit Verfügung vom 28. März 2001 hielt das RAV fest, dass R.________ ab 15. Februar 2001 zu 80 % vermittlungsfähig sei.
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Auch hiegegen erhob R.________ Beschwerde, welche das Versi-cherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 abwies.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, seine Vermittlungsfähigkeit vom 15. Februar 2001 bis 6. August 2001 sei neu fest-zulegen.
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Das RAV und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt die Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit vom 15. Februar bis 6. August 2001. Aus den Akten ergibt sich, dass das RAV ihn mit Verfügung vom 20. August 2001 ab 6. Juli 2001 wieder zu 100 % vermittlungsfähig erachtet hat. Für die Periode vom 6. Juli bis 6. August 2001 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher gegenstandslos.
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2.
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Im Hinblick darauf, dass - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - Verwaltungs-verfügungen nicht nach ihrem bisweilen unzutreffenden Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen rechtlichen Gehalt zu verstehen sind (BGE 120 V 497 Erw. 1a; SVR 1998 AlV Nr. 5 S. 16 Erw. 1c), ist von Amtes wegen zu prüfen, was Gegenstand der Verfügung und dementsprechend Thema des Beschwerde-verfahrens bildet.
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2.1 Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Arbeitslose sind laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumut-bare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeits-pensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bun-desverwal tungsrecht [SBVR], S. 85 Rz. 213).
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2.2 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt anderseits eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. Erw. 6b mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 105 Rz. 267 f. mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 AVIG).
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2.3 Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Es kommt darauf an, was Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren" haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeits-losenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Nor-malarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte der ganz arbeitslose Versi cherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechen bar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht ge-schmälert, wenn der Arbeitslose lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Darin kann keine Bevorzugung gegenüber Arbeit-nehmern erblickt werden, die - bei sonst gleichen Verhältnissen - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vollzeitlich erwerbstätig waren, können sich doch diese Personen über einen entsprechend höheren versicherten Verdienst ausweisen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht im Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 60 Erw. 6c/aa).
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2.4 In der vorinstanzlich bestätigten Verfügung hat das RAV eine Vermitt-lungsfähigkeit von 80 % angenommen, ist so mit - jedenfalls dem Wortlaut nach - davon ausgegangen, dass die Vermittlungsfähigkeit eine masslich abstufbare Grösse sei. Dies steht im Widerspruch zur Abgrenzung von anrechenbarem Arbeitsausfall und Vermittlungsfähigkeit gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung, welche eine Abstufung der Letzteren ausschliesst. Das RAV hielt dem Beschwerdeführer vor, er sei nicht in der Lage gewesen, sich ab 15. Februar 2001 für eine Vollzeitstelle zur Verfügung zu halten. Nach dem Gesagten nahm die Verwaltung (und ihr folgend die Vorinstanz) in Wirk-lichkeit an, dass der Beschwerdeführer ab dem genannten Datum lediglich einen Arbeitsausfall von 80 % erleide und folglich in diesem Umfang entschädi-gungsberechtigt sei.
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3.
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Somit ist das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu prüfen.
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3.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu den erhöhten Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, welche einen Kurs besuchen, ohne dass die Voraussetzungen arbeitsmarktlicher Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) erfüllt sind (BGE 122 V 265), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer ab 15. Februar 2001 auf eigene Initiative einen Marketingplanerkurs besucht. Da dieser Kurs jeweils an Montagabenden und freitags während des ganzen Tages stattfand, nahmen Verwaltung und Vorinstanz an, dass der Versicherte der Arbeitsvermittlung nur von Montag bis Donnerstag zur Verfügung stand, somit einen anrechenbaren Arbeitsausfall von bloss 80 % erleide. Dass er jederzeit bereit gewesen wäre, diesen Kurs zu Gunsten einer Vollzeitstelle abzubrechen, sei angesichts der Akten als Schutzbehauptung zu werten.
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Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Verhalten der Verwaltung verstosse gegen Treu und Glauben, habe sie doch die Vermittlungsfähigkeit (bzw. vielmehr den anrechenbaren Arbeitsausfall) herabgesetzt, ehe über die Beschwerde gegen die abgelehnte Zustimmung zum Kursbesuch entschieden worden sei. Zudem sei es unverhältnismässig, sogleich den anrechenbaren Arbeitsausfall um 20 % zu reduzieren. Es wäre auch möglich gewesen, die Rückstufung erst nach Vorliegen eines Gerichtsurteils vorzunehmen oder den Versicherten für einige Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
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3.3 Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um Zustimmung zum Kurs-besuch am 29. Februar 2001 ein (Eingang beim RAV am 5. März 2001). Mit Schreiben vom 12. März 2001 gewährte ihm das RAV das rechtliche Gehör. Der Kursbeginn hatte gemäss den entsprechenden Unterlagen bereits am 15. Feb-ruar 2001 stattgefunden. Indem der Beschwerdeführer einen Kurs besuchte und erst hernach ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch stellte, handelte er auf eigenes Risiko. In den Akten fehlt jeglicher Hinweis auf eine Zusage seitens der Verwaltung, welche einen Gutglaubenstatbestand hätte schaffen können. Dass der anrechenbare Arbeitsausfall sogleich um 20 % reduziert wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltung hat ein erhebliches Interesse daran zu verhindern, dass sie bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheides mögli-cherweise zu Unrecht Leistungen ausrichtet, welche sie hernach zurückfordern müsste. Oft sind diese nachträglich nicht mehr erhältlich. Sodann ist im Gesetz nicht vorgesehen, statt einer Herabsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls Einstelltage zu verfügen. Aus den Akten ergibt sich, dass der erwähnte Kurs an praktisch jedem Freitag ganztags stattfand. Zudem sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der hier streitigen Zeitspanne teilweise derart unge-nügend, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt worden ist. Damit hat der Beschwerdeführer den von der Rechtsprechung verlangten, erhöhten Anforderungen an die Arbeitsbemühungen bei Versicherten, welche nicht bewilligte Kurse besuchen, nicht erfüllt. Was in der Verwaltungsgerichts-beschwerde vorgebracht wird, vermag daran nichts zu ändern.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 16. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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