Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.394/2002 /kil
Urteil vom 20. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Culmannstrasse 1,
8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Tierschutz
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Juli 2002
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Mit Verfügung des kantonalen Veterinäramtes vom 27. Oktober 1997 wurde der Hundebestand von X.________, welche Bearded Collies züchtete, wegen tierschutzwidriger Haltung weitgehend beschlagnahmt und die weitere Hundehaltung zahlen- und strukturmässig beschränkt (bis 6 Hündinnen und Rüden über fünf Monate sowie die Welpen eines Wurfes unter fünf Monate, insgesamt maximal 15 Tiere). Diese Anordnung wurde von X.________ erfolglos angefochten (Entscheide des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29. September 1998, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 1999 und des Bundesgerichts vom 3. Juni 1999).
2.
Nachdem eine unangemeldete Kontrolle am 30. April 2002 ergeben hatte, dass X.________ die ihr auferlegte Beschränkung nicht einhielt (insgesamt 18 Hunde, wovon 13 älter als fünf Monate), setzte das kantonale Veterinäramt ihr am 2. Mai 2002 Frist bis zum 3. Juni 2002, um den Bestand auf die vorgeschriebene Limite zu reduzieren. X.________ stellte daraufhin am 21. Mai 2002 ein Wiedererwägungsgesuch wegen Änderung der Sachlage mit dem Begehren, ihr die Haltung von bis zu 19 Hunden zu bewilligen. Das Veterinäramt trat auf dieses Gesuch am 6. Juni 2002 nicht ein, wogegen X.________ am 17. Juni 2002 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrierte. Diese wies den Rekurs am 17. Juli 2002 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte die Frist zur Reduktion des Hundebestandes neu auf den 31. Juli 2002 fest, wobei einem allfälligen Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. X.________ focht diese Anordnung beim Verwaltungsgericht an, u.a. mit den Begehren, die angesetzte Frist vom 31. Juli 2002 aufzuheben und ihr bezüglich der Anzahl der zulässigen Hunde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 lehnte der Abteilungspräsident i.V. des Verwaltungsgerichtes den Erlass einer dahingehenden vorsorglichen Massnahme ab und bestätigte zugleich die Anweisung der Gesundheitsdirektion, den Hundebestand bis zum 31. Juli 2002 zu reduzieren.
3.
X.________ wendet sich mit Eingabe vom 9. August 2002 an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juli 2002 zu gewähren".
Auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten wurde verzichtet (Art. 36a OG).
4.
Die angefochtene Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts erging im Rahmen eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens, in dem u.a. über die verlangte Wiedererwägung der seinerzeitigen Sachanordnung vom 27. Oktober 1997 zu befinden ist. Der ergehende Endentscheid unterliegt, soweit bundesrechtliche Wiedererwägungsgründe sowie die Handhabung des eidgenössischen Tierschutzrechtes in Frage stehen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, womit dieses Rechtsmittel insoweit auch gegen den Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme zulässig ist. Die vorliegende Eingabe von X.________ ist in diesem Sinne als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
5.
Die angefochtene Zwischenverfügung hält sich im Rahmen des dem kantonalen Richter in derartigen Angelegenheiten zustehenden Ermessensspielraumes. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Reduktion des Tierbestandes beruht, wie bereits dargelegt, auf einer rechtskräftigen Anordnung, die als solche grundsätzlich durchgesetzt werden darf und muss. Die allfälligen Einwendungen gegen die auferlegte Beschränkung waren in den damaligen Rechtsmittelverfahren zu würdigen. Die Beschwerdeführerin war nicht berechtigt, sich eigenmächtig über die ihr für die Tierhaltung gemachte Schranke hinwegzusetzen. Wenn die kantonalen Instanzen darauf beharren, dass die Beschwerdeführerin, ungeachtet des gestellten Wiedererwägungsgesuches, sich an die ihr auferlegte Beschränkung hält und das Verwaltungsgericht als angerufene Beschwerdeinstanz es ablehnt, durch eine vorsorgliche Massnahme diese Anordnung zu lockern oder hiefür eine abermalige Fristverlängerung zu gewähren, kann hierin kein Verstoss gegen Bundesrecht erblickt werden. Im Übrigen wird auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Veterinäramt, der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (3. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: