Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 748/01
Urteil vom 20. August 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
P.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,
4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 18. Juli 2001)
Sachverhalt:
A.
Die am 25. April 1970 in Kroatien geborene P.________ wurde am 3. November 1990 in Kroatien Opfer eines Verkehrsunfalles. Am 5. Februar 1992 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie war seit dem 25. September 1989 bei der Firma A.________ angestellt gewesen, als sie am 3. November 1990 verletzt wurde. Am 14. April 1994 wurde ihr ab 1. November 1991 bis 30. Juni 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung wurde erwähnt, dass P.________ über ein sehr gutes intellektuelles Potenzial verfüge. Vom 22. August 1994 bis 28. Juni 1996 wurde sie zur kaufmännischen Angestellten umgeschult. Danach absolvierte sie vom 15. August 1996 bis 14. August 1997 ein kaufmännisches Praktikum. Während des Praktikums musste das Arbeitspensum von 100 % auf 50 % reduziert werden. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie schätzte die Arbeitsfähigkeit von P.________ am 4. Januar 1999 auf maximal 50 % ein. Von ihrem Rechtsvertreter wurde die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente verlangt. Als Begründung wurde angeführt, dass das von P.________ im Zeitpunkt des Unfalles bei der Firma A.________ erzielte Gehalt als Betriebsarbeiterin bei der Firma H.________ nicht den effektiven Verdienstmöglichkeiten entsprochen habe. P.________ habe in Kroatien eine Schule besucht, die einer gymnasialen Ausbildung in der Schweiz entsprechen würde. Im Vorbescheid vom 21. Februar 2000 ging die IV-Stelle Basel-Landschaft von einem Valideneinkommen von Fr. 63'955.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'498.- aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63 %. Sie stellte P.________ die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. August 1997 in Aussicht. Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 wurde P.________ dann ab 1. August 1997 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Der Invaliditätsgrad wurde dabei entgegen der früheren Angaben im Vorbescheid auf Grund eines Valideneinkommens von Fr. 46'127.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 23'498.- mit 50 % angegeben. Als Begründung für das tiefere Valideneinkommen wurde angeführt, dass sich die IV-Stelle diesbezüglich den Befunden der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anzuschliessen habe.
B.
Die von P.________ am 25. August 2000 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, ihr ab 1. August 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft) ab.
C.
Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juli 2001 lässt P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. August 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juli betreffend Rentenleistungen der SUVA lässt P.________ ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (Verfahren U 405/01).
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Voraussetzungen für eine Vereinigung des Verfahrens betreffend Ausrichtung einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Verfahren U 405/01) mit dem vorliegenden Verfahren über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sind nicht gegeben, da sich zwar ähnliche, aber doch nicht gleiche Rechtsfragen stellen.
1.2 Da die Invalidenversicherung (Art. 28 IVG) und die obligatorische Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Militärversicherung vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen, - er bedeutet in allen drei Bereichen die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen) -, rechtfertigt es sich aber, die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden zusammen zu behandeln und zu entscheiden.
2.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode; [Art. 28 Abs. 2 IVG]) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Da die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche jeweils die Festlegung des Invaliditätsgrades in der Invalidenversicherung resp. in der Unfallversicherung betreffen, gleichzeitig zur Beurteilung gelangen, liegt keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers für den anderen Sozialversicherungsträger vor.
3.
3.1 Umstritten ist die Festlegung des Valideneinkommens. Währenddem die IV−Stelle dabei auf das Einkommen der Beschwerdeführerin abstellt, das diese als Temporärangestellte der Firma A.________ bei der Firma H.________ erzielte, will die Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 70'000.- bis 80'000.- ausgehen. Sie beruft sich dabei auf die Salärempfehlungen 2000 des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes für kaufmännische Angestellte mit einer abgeschlossenen dreijährigen KV-Lehre oder einem Handelsschuldiplom im Alter von dreissig Jahren (Lohnminimum von Fr. 61'615.-, Lohnmaximum von Fr. 83'362.-, mittleres Jahressalär von Fr. 72'489.-).
3.2 Da die Invaliditätsbemessung einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 206).
3.3 Von der Beschwerdeführerin wird die von ihr im ehemaligen Jugoslawien absolvierte Ausbildung angerufen. Aus dem am 22. Oktober 1999 vorgelegten Zeugnis des Ausbildungszentrums X.________ lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Ausbildung einer schweizerischen gymnasialen Ausbildung entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin legt zwar ein Schreiben der Kroatischen Botschaft in Bern vom 23. März 2001 vor, wo angeführt wird, dass das von ihr präsentierte Diplom dem Maturitätszeugnis in der Schweiz entspreche. Es ist aber zu bezweifeln, dass die Frage der Gleichstellung der von der Beschwerdeführerin im ehemaligen Jugoslawien absolvierten Ausbildung mit einer schweizerischen gymnasialen Ausbildung von einem Mitarbeiter der Kroatischen Botschaft hinlänglich beantwortet werden kann. Für eine sachgerechte Beantwortung dieser Frage ist eine sehr genaue Kenntnis insbesondere auch der schweizerischen Maturitätsanforderungen notwendig. Möglicherweise wollte der Botschaftsmitarbeiter auch lediglich zum Ausdruck bringen, dass der von der Beschwerdeführerin im ehemaligen Jugoslawien erworbene Ausweis dort zu einem Hochschulbesuch berechtigt. Daraus könnte aber freilich nicht auf eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen, die die Beschwerdeführerin im ehemaligen Jugoslawien absolvierte, mit einer gymnasialen Ausbildung in der Schweiz geschlossen werden, da der Hochschulzugang in den verschiedenen europäischen Ländern und auch in den Staaten ausserhalb der EU und der EFTA sehr unterschiedlich geregelt ist.
Fragen wirft auch auf, wie diese Ausbildung vom 24. Juni 1987 bis 10. Juni 1989 im ehemaligen Jugoslawien absolviert werden konnte, wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer IV-Anmeldung als Datum der Einreise in die Schweiz den 10. Juni 1986 nannte und nur bis zum 9. Juni 1986 Wohnsitz in Kroatien angab. Bei einem Wohnsitz in der Schweiz wäre es naheliegend gewesen, hier auch die entsprechenden Schulen zu besuchen, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich vorgehabt hätte, eine entsprechende höhere Ausbildung zu absolvieren. Möglicherweise reiste die Beschwerdeführerin aber am 10. Juni 1986 nur pro forma in die Schweiz ein, da ihr im Rahmen des Familiennachzugs damals eine entsprechende Einreise mit sofortiger Gewährung der Niederlassungsbewilligung noch möglich war. Solches ergibt sich auch aus der Niederlassungsbewilligung vom 15. Juli 1986, in der als Zweck "Verbleib bei den Eltern" angegeben worden war. Die Beschwerdeführerin vermochte diesen auch von der IV-Stelle festgestellten Widerspruch in ihrer Eingabe vom 19. November 1999 nicht aufzulösen.
3.4 Letztlich können aber diese Fragen offen bleiben, da auch die übrigen Indizien nicht darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Firma A.________ resp. der Firma H.________ als Betriebsarbeiterin nur vorübergehend ausgeübt hätte. Vielmehr war sie dort vom 25. September 1989 bis 3. November 1990 während mehr als dreizehn Monaten erwerbstätig, und es wurde von der Beschwerdeführerin auch nie behauptet, dass das Arbeitsverhältnis bei der Firma A.________ bereits vor dem Unfallereignis gekündigt worden sein soll. Sie führt nur an, dass diese Tätigkeit bloss einen vorübergehenden Charakter hatte. Einer mehr als dreizehn Monate dauernden Tätigkeit kann aber ein solcher Charakter sicher nicht mehr zugesprochen werden. Diesbezüglich unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit vom Sachverhalt in RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97, wo der Versicherte als in Jugoslawien ausgebildeter Krankenpfleger in der Schweiz die "erstbeste" Stelle in der Landwirtschaft angetreten hatte. Auch in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil R. vom 5. Juli 1999 (U 314/98) war der Versicherte vor dem Unfall in der Schweiz lediglich drei Monate trotz einem in Jugoslawien absolvierten Architekturstudium als Architektur-Praktikant erwerbstätig gewesen. Gerade die doch recht lange Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Firma A.________ an einem Arbeitsplatz bei der Firma H.________ spricht dafür, dass jene Tätigkeit für die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Charakter hatte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Trennung der Eltern es erforderlich gemacht hätte, länger als beabsichtigt am Arbeitsplatz bei der Firma A.________ zu bleiben. Die Trennung der Eltern fand gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1985 statt und war dann im Jahre 1987 auch Gegenstand richterlicher Beurteilung. Somit kann im Zeitraum ab dem 25. September 1989 kaum mehr von einer akuten Trennungssituation gesprochen werden.
3.5 Als Beweis ihrer Absichten, eine höhere Ausbildung zu erlangen, ruft die Beschwerdeführerin schliesslich noch den absolvierten Französisch-Sprachkurs an; sie legt dazu aber lediglich einen Posteinzahlungsbeleg über Fr. 140.- für die Gesellschaft Y.________ vor. Welchen Inhalt der Abendkurs hatte, geht daraus nicht hervor. Jedenfalls vermag der Besuch eines Sprachkurses für Fr. 140.- noch kaum belegen, dass damit ein höheres Valideneinkommen hätte erreicht werden können, oder dass dies Ausdruck dafür gewesen wäre, konkrete weitere Ausbildungsstufen in Angriff zu nehmen. Auch datiert der entsprechende Posteinzahlungsbeleg vom 21. Februar 1990, währenddem sich der Unfall erst am 4. November 1990 ereignete. Offenbar sind von der Beschwerdeführerin seit Februar 1990 bis zum Zeitpunkt des Unfalls keine weiteren Weiterbildungsmöglichkeiten mehr in Anspruch genommen worden.
3.6 Unzulässig wäre es schliesslich, auf die von ihr nach dem Unfall absolvierte Umschulung abzustellen, um das Valideneinkommen zu ermitteln. Jene Ausbildung war vor dem Unfallereignis weder geplant noch beabsichtigt. Wenn die zukünftigen hypothetischen Einkommen geschätzt werden, sind z.B. auch Beförderungen im ursprünglichen Beruf nur dann zu berücksichtigen, sofern sie bereits zur Zeit des Unfalles als wahrscheinlich feststanden (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 356). Diese Vorraussetzung ist aber bei der von der Beschwerdeführerin erst nach dem Unfallereignis absolvierten Umschulung zur kaufmännischen Angestellten nicht gegeben. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen als Betriebsmitarbeiterin von Fr. 46'127.- wurde somit zutreffend festgelegt, und für die Annahme eines höheren Valideneinkommens fehlen wie dargelegt in ausreichender Form konkretisierte Anhaltspunkte.
4.
Von der Beschwerdeführerin wird zur Festlegung ihres Valideneinkommens auch noch Art. 26 IVV angerufen und geltend gemacht, gestützt auf diese Bestimmung sei ihr Valideneinkommen auf Fr. 64'000.- festzulegen. Art. 26 IVV regelt den Tatbestand der Geburts- oder Frühinvaliden, die wegen einer Behinderung keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 216). Die Beschwerdeführerin ist aber weder eine Geburts- noch eine Frühinvalide, die wegen ihrer Behinderung keine oder keine zureichende Ausbildung hätte erwerben können. Damit scheidet die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV aus. Wegen der Invalidität war es der Beschwerdeführerin auch nicht verunmöglicht, eine begonnene berufliche Ausbildung abzuschliessen. Im Zeitpunkt des Unfalles am 3. November 1990 befand sie sich in keiner beruflichen Ausbildung und sie konnte auch nicht belegen, dass eine solche konkret geplant gewesen wäre. Wenn sie geltend macht, sie sei lediglich "während einiger Monate" als Betriebsarbeiterin tätig gewesen, so entspricht dies nicht den Tatsachen, da sie bei der Firma H.________ während mehr als dreizehn Monaten zum Einsatz gelangte. Die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV scheidet daher aus. Die Beschwerdeführerin war auch nicht während der Ausbildung zu einem bestimmten Beruf durch das invalidisierende Unfallereignis betroffen worden, so dass auch die Grundnorm von Art. 28 Abs. 2 IVG, die in diesem Bereich vorgehen würde (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 217) nicht zur Anwendung gelangt. Auch nach erfolgter Prüfung, ob ein Anwendungsfall von Art. 26 IVV vorliegen könnte, bleibt es bei dem von der IV−Stelle ermittelten Valideneinkommen.
5.
Die IV-Stelle hat als Invalideneinkommen den Betrag von Fr. 23'498.- (Fr. 1'807.50 x 13) auf Grund der temporären Anstellung der Beschwerdeführerin beim Kanton Basel-Landschaft unter Verweis auf die entsprechende Verfügung der SUVA angenommen. Die Vorinstanz hat dazu gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1, Dienstleistungssektor, Anforderungsniveau "Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") ein Jahreseinkommen bei 50-prozentiger Tätigkeit von Fr. 26'460.- ermittelt (Fr. 4'410.- x 12 : 2). Sie hat dabei übersehen, dass dieser Wert auf einem standardisierten Monatslohn bei 40 Arbeitsstunden pro Woche beruht. Die betriebsübliche Arbeitszeit belief sich jedoch im Jahre 1998 auf 41,9 Stunden (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb; siehe auch Urteil R. vom 21. Februar 2002 [I 472/01]), so dass der von der Vorinstanz ermittelte Wert bei 40 Wochenarbeitsstunden noch auf den Wert bei 41,9 Wochenarbeitsstunden hochzurechnen ist. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 27'716.85 (Fr. 4'410.- x 41,9 : 40 x 12 : 2). Zieht man davon wie die Vorinstanz 10 % ab, so ergibt sich ein Betrag von Fr. 24'945.15 als Invalideneinkommen.
Von dem von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug ist nicht abzuweichen, da in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bereits ein Arbeitspensum von lediglich 50 % angenommen wurde, und es sich nicht rechtfertigt, aus demselben Grund erneut eine Kürzung der hälftigen Tabellenlöhne vorzunehmen. Sprachliche Behinderungen sind bei der Beschwerdeführerin insbesondere seit der von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung nicht mehr gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. Da - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen W. vom 9. Mai 2001 (I 575/00) und J. vom 16. Januar 2001 (I 317/01) festgestellt hat - die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum von 50 % gemäss Tabelle 6* der LSE 1998 (S. 20) im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt, lässt sich gestützt auf diese Tatsache im vorliegenden Fall kein Abzug von den Tabellenlöhnen rechtfertigen. Wenn die Vorinstanz einen Abzug von insgesamt 10 % zugelassen hat, so trägt dies den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung. Effektiv gelangt die Beschwerdeführerin wegen der von der Vorinstanz nicht vorgenommenen Umrechnung auf 41,9 Wochenarbeitsstunden auf einen Abzug von über 14 % ([Fr. 27'716.85 - Fr. 23'814.-] : 27'716.85 x 100), was im Endergebnis nicht zu beanstanden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zugestellt.
Luzern, 20. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: