BGer 1P.188/2002 |
BGer 1P.188/2002 vom 26.08.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.188/2002 /kra
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Urteil vom 26. August 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,
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gegen
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Baudirektion der Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
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Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II (Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz; Verteidigungsrechte),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 13. September 2001.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Stadtrat von Luzern erteilte X.________ am 17. September 1997 eine Bewilligung für den An- und Umbau seines Mehrfamilienhauses an der A.________strasse xx. Am 17. Juni 1998 stellte das Bauinspektorat den Bau ein, nachdem es anlässlich einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass die vorgenommenen Arbeiten in verschiedener Hinsicht nicht den genehmigten Plänen entsprachen, und verlangte ein abgeändertes Baugesuch. Am 2. Dezember 1998 wies der Stadtrat von Luzern das vom Beschwerdeführer eingereichte abgeänderte Baugesuch weitgehend ab und verpflichtete ihn, die ohne Bewilligung abgebrochene Fassadenfront wiederherzustellen und verschiedene ohne Bewilligung erstellte Bauteile abzubrechen. Ausserdem beauftragte er die Baudirektion, gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige zu erstatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 9. Juni 1999 ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1P.446/1999 vom 18. Oktober 1999 geschützt.
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B.
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Gestützt auf eine Strafanzeige der Baudirektion der Stadt Luzern vom 4. Dezember 1998 verurteilte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt X.________ am 9. Mai 2000 wegen vorsätzlichen Missachtens der bewilligten Pläne beim Umbau des Hauses A.________strasse xx in Luzern im Sinne von § 202 Abs. 1 in Verbindung mit § 213 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG) zu einer Busse von 2000 Franken. Das Amtsgericht Luzern-Stadt, bei welchem X.________ Einsprache erhob, bestätigte am 22. Januar 2001 das Urteil des Amtsstatthalters vollumfänglich.
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Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches X.________ appellierte, bestätigte das vorinstanzliche Urteil am 13. September 2001.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. April 2002 wegen Verletzung der Unschuldsvermutung, der strafprozessualen Offizialmaxime und von Art. 9 BV beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2001 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung (Freispruch) ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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D.
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Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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E.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
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1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, immer wieder vorgebracht zu haben, er sei im Einverständnis des städtischen Bauinspektors B.________ von den bewilligten Plänen abgewichen, weil diese technisch mangelhaft gewesen seien. Er habe diese Arbeiten daher gutgläubig ausführen lassen. Sämtliche Vorinstanzen hätten keinen Augenschein durchgeführt und entschieden, ohne die örtlichen Verhältnisse zu kennen, was nicht gesetzeskonform sei. Seine Verteidigungsrechte seien daher schwer verletzt worden, indem das Obergericht es abgelehnt habe, Bauinspektor B.________ - er könne bestätigen, dass er die Planänderung genehmigt habe - und den Wintergartenbauer C.________ - er könne bestätigen, dass die ursprünglichen Pläne technisch nicht ausführbar gewesen seien - als Zeugen einzuvernehmen.
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1.2.2 Mit diesen Einwänden setzte sich das Obergericht und auch bereits das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen es teilweise verwies, zutreffend auseinander und verwarf sie. Der Beschwerdeführer geht darüber hinweg und begnügt sich im Wesentlichen, seine Vorwürfe in der staatsrechtlichen Beschwerde zu wiederholen, ohne die obergerichtlichen Erwägungen substanziell zu kritisieren und deren (angebliche) Verfassungswidrigkeit nachzuweisen. Das genügt den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht; darauf ist nicht einzutreten.
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1.3 Die Beschwerde erscheint ohnehin rechtsmissbräuchlich und damit auch aus diesem Grund unzulässig (Art. 36a Abs. 2 OG), hat doch der Beschwerdeführer im Verfahren um die Bewilligungsfähigkeit der von ihm in Abweichung von der Baubewilligung vom 17. September 1997 erstellten Bauteile, welches vom Bundesgericht am 18. Oktober 1999 letztinstanzlich beurteilt wurde, nie behauptet, diese Planabweichungen seien - und sei es auch nur mündlich von Bauinspektor B.________ - rechtmässig genehmigt worden (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Oktober 1999 und des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 1999, insbesondere E. 7b S. 13). Sich ungeachtet dieses durch alle Instanzen gezogenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nunmehr mit der neuen Behauptung gegen die Baubusse zu wehren, die Planabweichungen seien bewilligt gewesen, ist trölerisch, und der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf die disziplinarischen Folgen hingewiesen, die eine derartige Prozessführung mit sich bringen kann (Art. 31 Abs. 2 OG).
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1.4 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion der Stadt Luzern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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