[AZA 7]
I 215/02 Bh
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Scartazzini
Urteil vom 26. August 2002
in Sachen
A.________, 1943, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1943 geborene A.________ erlitt in den Jahren 1990 und 1992 zwei Unfälle und meldete sich wegen der dadurch hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Nervenleiden mit starken, häufigen Kopfschmerzen) am 30. Juni 1995 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Verwaltung holte mehrere Arztberichte ein und nahm eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor. Mit Verfügung vom 28. März 1996 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 8 %. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem A.________ am 19. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, sie sei seit dem 24. August 1999 in psychotherapeutischer Behandlung, holte die Verwaltung wiederum Arztberichte ein und nahm eine neue Abklärung im Haushalt der Versicherten vor. Da der Invaliditätsgrad diesmal lediglich 11 % betrug, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. November 2000 erneut ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss das Rechtsbegehren stellte, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Sie macht zudem geltend, am 11. März 2002 habe sie einen weiteren Unfall erlitten (Arztzeugnis vom 3. April 2002) und ihr gesundheitlicher Zustand würde sich fortlaufend verschlechtern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Bemessungsmethode (Art. 27bis IVV; BGE 125 V 149 Erw. 2a und 155 ff. Erw. 5b bis d) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2.- a) Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht erwogen, auf Grund der verschiedenen Arztberichte und der durchgeführten Haushaltsabklärungen würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 31 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 69 % als Hausfrau tätig sein. Im erwerblichen Bereich bestehe keine Einschränkung, während im Haushalt die gesamte Einschränkung 15,5 % betrage.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss lediglich vor, die in den Jahren 1990 und 1992 erlittenen zwei Unfälle hätten zu einer Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes geführt, welche Anspruch auf eine Invalidenrente verschaffe. Dem kann mit der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, da aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz sowohl die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten als auch die im Haushalt erkannten Einschränkungen überzeugend festgelegt hat.
Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, sie habe am 11. März 2002 einen weiteren Unfall erlitten, welcher zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteil das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Da die IV-Stelle die angefochtene Verfügung bereits am 3. November 2000 erliess, kann der erwähnte Unfall im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden und bestehen auch diesbezüglich keine Gründe, um das Ergebnis des kantonalen Entscheides infrage zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 26. August 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: