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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.165/2002 /mks
Urteil vom 28. August 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Auslieferung an die Tschechische Republik
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 28. Juni 2002
Sachverhalt:
A.
Interpol Prag ersuchte die Schweiz am 6. März 2002 um Verhaftung X.________s zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Ostrau vom 19. Oktober 2001 zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Betrugs gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Ostrau vom 31. Mai 1999 in Verbindung mit dem Beschluss des Obergerichts Olmütz vom 24. Februar 2000. Am 22. März 2002 wurde X.________ verhaftet und vom Bundesamt für Justiz in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 22. März 2002 widersetzte er sich der Auslieferung an die Tschechische Republik. Ausserdem stellte er ein Asylgesuch, da er in Tschechien um sein Leben fürchten müsse.
Am 25. März 2002 erliess das Bundesamt für Justiz gestützt auf das Verhaftsersuchen von Interpol Prag vom 6. März 2002 einen Auslieferungshaftbefehl. Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies am 18. April 2002 eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Schreiben vom 15. April 2002 ersuchte das Justizministerium der Tschechischen Republik um Auslieferung des Verfolgten. Das Bundesamt für Justiz ernannte am 17. April 2002 X.________ einen amtlichen Rechtsbeistand. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2002 widersetzte sich X.________ erneut der Auslieferung an die Tschechische Republik. In seiner schriftlichen Stellungnahme machte er im Wesentlichen geltend, dass kein rechtsstaatlich gefälltes Urteil vorliege. Die ihm zur Last gelegte Tat habe politischen Charakter. Die Polizei habe den Fall gegen ihn nur aufgenommen, weil er als Kronzeuge in der Olmützer-Causa, in welcher es um Korruption bzw. organisierte Kriminalität sowie Erzwingung von Geständnissen in polizeilichen Untersuchungen durch diverse Staatsbeamte gehe, als unglaubwürdig dargestellt werden solle. Sein Leben sei in der Tschechischen Republik durch die Olmützer-Causa massiv gefährdet.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten an die Tschechische Republik unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids.
B.
Gegen den Auslieferungsentscheid erhob X.________ mit Eingaben vom 4., 8. und 22. Juli 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
C.
Das Bundesamt für Flüchtlinge wies mit Entscheid vom 2. Juli 2002 das Asylgesuch von X.________ ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Asylrekurskommission.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Auslieferung von Personen aus der Schweiz an die Tschechische Republik beurteilt sich in erster Linie nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind. Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - wird nur subsidiär angewendet, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder nicht abschliessend ist (BGE 122 II 485 E. 1).
1.2
Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 103 lit. a OG).
1.3
Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist jedoch nicht verpflichtet, nach weiteren, der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsstaatlichkeit seiner Verurteilung in Zweifel zieht, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Hinweise, welche an der Rechtmässigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens zweifeln liessen.
3.
Der Beschwerdeführer behauptet ausserdem, als Kronzeuge in der Olmützer-Causa sei sein Leben in der Tschechischen Republik gefährdet.
Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 3 Abs. 2 EAUe, wonach die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um jemanden aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt ist. Um den Schutz dieser Bestimmung zu beanspruchen, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Es ist ihre Sache, das Bestehen einer ernstlichen und objektiven Gefahr als wahrscheinlich darzulegen (BGE 122 II 373 E. 2a). Solches unterlässt der Beschwerdeführer. In Anbetracht des hängigen Asylverfahrens kann indessen die Auslieferung - wie es das Bundesamt für Justiz getan hat - nur unter der Bedingung erteilt werden, dass das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird (BGE 122 II 373 E. 2d S. 380 f.).
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: