BGer C 254/2001 |
BGer C 254/2001 vom 28.08.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 254/01
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Urteil vom 28. August 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. Juli 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1948 geborene H.________ bezog während einer vom 18. Januar 1999 bis 17. Januar 2001 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung. Im Dezember 2000 beantragte sie die weitere Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit ab 18. Januar 2001. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) verneinte mit Verfügung vom 14. März 2001 die Anspruchsberechtigung. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte habe während der vom 18. Januar 1999 bis 17. Januar 2001 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Juli 2001).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern für die Zeit ab 18. Januar 2001.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Verfügung vom 14. März 2001 betrifft einzig die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung während der am 18. Januar 2001 beginnenden neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt, kann daher auf den Antrag, es sei die Beschwerdeführerin davon zu entbinden, Arbeitgeberbescheinigungen und Zwischenverdienstformulare einzureichen, mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erfüllung der Beitragszeit als (regelmässige) Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG), den Beginn und die Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) sowie die Ermittlung der Beitragsdauer (Art. 11 AVIV; BGE 122 V 258 Erw. 2a, 121 V 168 Erw. 2b, je mit Hinweisen), insbesondere bei unregelmässig arbeitenden Versicherten (BGE 121 V 169 Erw. 2c) und bei Zwischenverdienst (BGE 122 V 251 ff. Erw. 3), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 18. Januar 2001 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit verneint haben. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin während der (zweiten) vom 18. Januar 1999 bis 17. Januar 2001 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
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3.1 Die Arbeitslosenkasse ermittelte eine Beitragszeit von 9,106 Monaten. Sie berücksichtigte dabei entlöhnte Tätigkeiten als freie Journalistin bei der Firma C.________ vom 25. März bis 30. April 1999, 27. September bis 2. November 1999, 2. Februar bis 4. Mai 2000 und 17. Juli bis 29. September 2000, als freie Produzentin/Journalistin bei der Firma F.________ vom 4. bis 16. Oktober 2000 sowie ebenfalls als freie Produzentin/Journalistin wiederum bei der Firma C.________ vom 6. bis 21. November 2000. Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber, der Zwischenverdienst vom 25. März 1999 bis 21. November 2000 bzw. 17. Januar 2001 sei "als Block" zu berechnen.
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3.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand von einander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Ob und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, ist dabei auf Grund einer faktischen Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 121 V 171 Erw. 2c/cc mit Hinweis). Die vertragliche Befristung einer Mehrzahl von Anstellungen, welche mit einer gewissen Regelmässigkeit und beim gleichen Arbeitgeber erfolgen, steht einer Qualifikation der Tätigkeit als gesamthaftes, ununterbrochenes Teilzeitarbeitsverhältnis dann nicht entgegen, wenn sich die jeweils bloss befristete Anstellung durch keine objektiven Gründe rechtfertigen lässt und auf diese Weise zum Nachteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zwingende gesetzliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts umgangen werden sollen (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 8. Juni 2000, C 106/00, mit Hinweis auf BGE 119 V 48 f. Erw. 1c, SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 228 Erw. 3a sowie BBl 1984 II 594). Diese Grundsätze und Kriterien sind auch auf die Tätigkeit freier Journalistinnen und Journalisten anwendbar.
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3.3 Die Beschwerdeführerin leistete während der vorliegend relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit mehrere Einsätze für die Firma C.________ (vgl. Erw. 3.1 hievor). Zwischen den einzelnen Tätigkeiten lagen zunächst jeweils mindestens drei Monate, während die letzten beiden Einsätze in einem Abstand von nur etwas mehr als einem Monat erfolgten, wobei die Beschwerdeführerin jedoch unterschiedlich bezeichnete Funktionen ausübte. Angesichts der aus den Bescheinigungen über Zwischenverdienst ersichtlichen, sehr unterschiedlichen zeitlichen Beanspruchung während eines Einsatzes und der beachtlichen Abstände zwischen den einzelnen Tätigkeiten sind Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um Einzeleinsätze handelte, welchen nicht ein einziges, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zu Grunde lag.
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3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht bestritten, dass bei isolierter Betrachtung der einzelnen Zwischenverdienst-Einsätze und Anwendung der von der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 2 AVIV entwickelten Berechnungsregeln (BGE 122 V 256) eine Beitragsdauer während der Rahmenfrist vom 18. Januar 1999 bis 17. Januar 2001 von weniger als 12 Monaten resultiert.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 28. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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