BGer 7B.166/2002 |
BGer 7B.166/2002 vom 29.08.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.166/2002 /min
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Urteil vom 29. August 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.
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Verwertungsbegehren
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juli 2002 (NR020046/U).
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Eingabe vom 19. August 2002, mit der A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 29. Juli 2002 rechtzeitig Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhebt,
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in Erwägung,
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dass gemäss der - von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erwähnten - Bestimmung von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und ausserdem kurz darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen soll,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise genügt, zumal der Hinweis auf andere Rechtsschriften unbeachtlich ist (dazu BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis),
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dass der Beschwerdeführer die Eingabe am zehnten Tag der am 9. August 2002 ausgelösten Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG zur Post gebracht hat,
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dass diese Frist nicht erstreckt werden konnte (vgl. Art. 33 Abs. 1 SchKG),
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dass innert der Zehn-Tage-Frist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerdeschrift hätte eingereicht werden müssen und die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung angesichts der gegebenen zeitlichen Verhältnisse ausgeschlossen war,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Bank B.________, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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