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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 104/02
Urteil vom 2. September 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
B.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, Malzgasse 18, 4052 Basel,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 7. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene B.________ bezog ab 16. Mai 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 25. Juni 2001 trat er eine Arbeitsstelle im Zwischenverdienst bei der Firma L.________ und in diesem Rahmen einen Einsatz in der Firma M.________ an. Das Arbeitsverhältnis wurde noch gleichentags durch den Versicherten gekündigt und endete am 26. Juni 2001.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2001 stellte die Oeffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab 27. Juni 2001 in der Anspruchsberechtigung ein, da er das erwähnte Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, ohne dass ihm zu vor eine andere Stelle zugesichert worden sei.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 7. März 2002 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und die Einstellungsverfügung aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer andern (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.
2.1 Nach der Rechtsprechung ist die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nach einem strengen Massstab zu beurteilen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 14 zu Art. 30). Gemäss dem in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten, im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 mit Hinweis) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ein Arbeitnehmer wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht auflösen, solange seine finanzielle Zukunft mit einer neuen Anstellung nicht sichergestellt ist, es sei denn, selbst ein vorübergehendes weiteres Verbleiben am bisherigen Arbeitsort sei unzumutbar. Am Gedanken der Zumutbarkeit findet die Schadenminderungspflicht ihre Grenze (Gerhards, a.a.O., N 13 zu Art. 30). Die Zumutbarkeit der Fortführung eines Arbeitsverhältnisses beurteilt sich stets nach den konkreten Umständen. Medizinische Gründe müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer hat das am 25. Juni 2001 angetretene Arbeitsverhältnis mit der Firma L.________ bereits gleichentags mit Wirkung per 26. Juni 2001 von sich aus aufgelöst, ohne eine Zusicherung für eine neue Stelle zu haben. Seine Arbeitslosigkeit ist daher nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nur dann nicht selbstverschuldet, wenn ein weiteres Verbleiben an diesem Arbeitsplatz unzumutbar war.
2.2.2 Der Versicherte führte in seiner Stellungnahme gegenüber der Arbeitslosenkasse vom 19. September 2001 insbesondere aus, er sei davon ausgegangen, eine Stelle als Maschinenführer anzutreten. Es sei jedoch von der ersten Arbeitsstunde an klar geworden, dass es sich um eine Hilfsarbeiterstelle handle, welche nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Zudem sei es ihm auch gesundheitlich schlecht gegangen. Die Frage, ob ihm ein Arzt zur Kündigung geraten habe, bejahte er, ohne allerdings das im amtlichen Formular für diesen Fall verlangte ärztliche Attest beizulegen. Unter der Rubrik "Weitere Bemerkungen" erklärte er, für "Unklarheiten oder benötigte Belege" stehe er gerne zur Verfügung. In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 13. November 2001 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht als Maschinenführer, sondern in der Waschmittelherstellung beschäftigt worden. Da ohne Handschuhe gearbeitet worden sei, sei das Personal mit Chemikalien in direkten Hautkontakt gekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits am ersten Tag ein "Brennen" an den Händen festgestellt. Er habe daraufhin umgehend mit der Arbeitgeberin telefoniert und ihr mitgeteilt, er könne nicht weiterarbeiten. Dies habe er mit der festgestellten Hautreaktion sowie sich einstellenden Atemschwierigkeiten (Anfälligkeit auf Staub, Rauch etc. nach Mandeloperation im März 2001) begründet. Mit der Arbeitgeberin sei abgesprochen worden, dass die zweitägige Kündigungsfrist eingehalten werde. Deshalb habe der Arbeitseinsatz lediglich zwei Tage gedauert. Dem der Vorinstanz eingereichten Zeugnis des Dr. med. D.________ vom 12. November 2001 ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 29. Juni 2001 diesen Arzt aufsuchte und ihm berichtete, er habe zwei Tage lang in einer Fabrik gearbeitet, wobei während der Arbeit allergische Reaktionen an den Händen sowie Halsbeschwerden aufgetreten seien. Er, der Arzt, habe dem Patienten auf Grund dieser anamnestischen Angaben empfohlen, die Arbeit wenn möglich aufzugeben, da die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass es sich um eine allergische Reaktion gehandelt habe. Dafür spreche das Auftreten der Beschwerden nach Beginn der Arbeit in dieser Fabrik sowie das Abklingen der Beschwerden nach deren Beendigung.
2.2.3 Der Beurteilung der Vorinstanz, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Arbeit dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ist beizupflichten. Als mögliche Grundlage einer Bejahung der Unzumutbarkeit kommen einzig die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Frage. Das in diesem Fall erforderliche eindeutige Arztzeugnis oder Gutachten (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb) liegt jedoch nicht vor. Dr. med. D.________ gibt im Attest vom 12. November 2001 zunächst die Angaben des Beschwerdeführers wieder und erklärt anschliessend, er habe dem Patienten empfohlen, die Arbeit wenn möglich aufzugeben. Diese Empfehlung erfolgte ausdrücklich "auf Grund dieser anamnestischen Angaben" und stützte sich somit auf die Schilderung des Beschwerdeführers. Demgegenüber ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen, dass der Arzt auf Grund von ihm erhobener Befunde zum eindeutigen Ergebnis gelangt wäre, die Arbeit in der Firma M.________ habe zu einer Gesundheitsschädigung geführt, welche sich auch in Zukunft nicht durch geeignete Vorkehren vermeiden lasse. Die in der Stellungnahme vom 19. September 2001 erhobene Behauptung, der Arzt habe zur Kündigung geraten, wird ebenfalls nicht bestätigt, suchte der Beschwerdeführer doch Dr. med. D.________ erst am 29. Juni 2001 auf, nachdem er bereits am 25. Juni 2001 die Kündigung ausgesprochen hatte. Verwaltung und Vorinstanz haben unter diesen Umständen die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Recht bejaht.
3.
Die Kantonale Schiedskommission hat die Einstellungsdauer auf 31 Tage, somit im untersten Bereich des schweren Verschuldens, festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: