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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 79/01
Urteil vom 5. September 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
M.________, 1913, vertreten durch die If AG,
Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Sandmattstrasse 2, 4501 Solothurn,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Gesuchsgegnerin
(Urteil vom 9. November 2001)
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 1999 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. November 2001 abwies,
dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil bezüglich der vom vertretenen Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 2. November 1999 beantragten Parteientschädigung nicht äusserte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 22. November 2001 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte,
dass die Eingabe vom 22. November 2001 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 136 lit. c OG zu behandeln ist mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen werde,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auf eine Stellungnahme verzichtet,
dass nach Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen,
dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren, welches zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 führte, vernehmlassungsweise ausdrücklich die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin" hatte beantragen lassen,
dass er nach Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung hat, ihr Entschädigungsbegehren im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts jedoch unbeurteilt blieb (vgl. BGE 114 Ia 332),
dass sich die beantragte Urteilsergänzung angesichts dieses Mangels als begründet erweist und dem Revisionsgesuch daher zu entsprechen ist,
dass für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben sind,
dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 und Art. 135 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Dispositiv des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 insofern ergänzt, als neu unter Ziff. III die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und die bisherige Ziff. III zu Ziff. IV wird.
2.
Es werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Solothurn, wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- entrichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: