Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 184/02
Entscheid vom 9. September 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. Januar 2000)
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Januar 2000 D.________ in Gutheissung einer Schadenersatzklage verpflichtet hat, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 24'623.10 zu bezahlen,
dass dieser Entscheid D.________ an die zuletzt mit der Klageantwort mitgeteilte Adresse in O.________ zugestellt, jedoch mit dem Vermerk "weggezogen; Nachsendefrist abgelaufen" von der Post an das Gericht retourniert worden ist,
dass die Vorinstanz das Urteil am 25. Januar 2000 an eine weitere Adresse zugestellt hat, worauf die Sendung mit dem Vermerk "abgereist ohne Adressangabe" wieder an die Vorinstanz zurückgegangen ist,
dass D.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2002 bei der Vorinstanz das Gesuch stellte, nochmals zur Angelegenheit Stellung nehmen zu können, da er seit Mitte 1999 bis Oktober 2000 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei,
dass das kantonale Gericht mit Schreiben vom 19. Juni 2002 D.________ darauf hingewiesen hat, er müsse entweder ein Revisionsgesuch stellen oder beim Eidgenössischen Versicherungsgericht um Wiederherstellung der abgelaufenen Rechtsmittelfrist ersuchen,
dass D.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2002, der Post am 12. Juli 2002 übergeben, beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht D.________ mit Schreiben vom 17. Juli 2002 unter Hinweis auf Art. 35 in Verbindung mit Art. 135 OG auf die Voraussetzungen der Wiederherstellung aufmerksam gemacht und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass neben dem Gesuch um Wiederherstellung auch die versäumte Rechtshandlung innert der zehntägigen Frist nachzuholen ist,
dass dieses Schreiben von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Eidgenössische Versicherungsgericht zurückgesandt worden ist,
dass eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Januar 2000 dem Gesuchsteller an die zuletzt in der Klageantwort angegebene Adresse rechtsgültig zugestellt worden ist, weil es Sache des Gesuchstellers gewesen wäre, dem kantonalen Gericht die Änderung der Adresse anzuzeigen (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),
dass selbst bei Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes dem Gesuch um Wiederherstellung nicht entsprochen werden könnte, da der Gesuchsteller die versäumte Rechtshandlung, das heisst die rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bis heute nicht nachgeholt hat,
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: