BGer I 203/2002
 
BGer I 203/2002 vom 09.09.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 203/02
Urteil vom 9. September 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
B.________, 1947, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
(Entscheid vom 18. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1947 und seit März 1993 arbeitslos, meldete sich am 10. Februar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer (insb. Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB] vom 4. September 1996) und erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 16. Oktober 1996 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab, da eine mittelschwere Hilfsarbeitertätigkeit unter Vermeidung von Schwerstarbeit möglich wäre. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Am 2. August 2001 meldete sich B.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2001 auf das Gesuch nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.
B.
Die dagegen - unter Beilage von vier Arztzeugnissen des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin, und eines Berichtes des Dr. med. S.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2001 - erhobene Beschwerde des B.________ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Februar 2002 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Mit Hinweis auf einen weiteren Bericht des Dr. med. S.________ vom 19. März 2002 lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Prüfungspflichten von Verwaltung und Gericht hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung entsprechend dem Normzweck des Art. 87 Abs. 4 IVV unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 114 Erw. 2b, 123 Erw. 3b und 264 Erw. 3, je mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der leistungsverweigernden Verfügung von Oktober 1996 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Das kantonale Gericht verneint dies, da sowohl die somatischen wie auch die psychischen Beschwerden unverändert vorlägen, während der Versicherte von einer Verschlechterung ausgeht.
2.1 Das geklagte Rückenleiden war bereits im Zeitpunkt der Verfügung von Oktober 1996 bekannt: Die Verwaltung stellte damals auf das Gutachten des ZMB vom 4. September 1996 ab, wonach eine mittelschwere Hilfsarbeitertätigkeit vollschichtig zumutbar ist, während Schwerstarbeiten nicht mehr möglich sind. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 28. September 2001 geht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten und einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten aus; seine vorherigen Zeugnisse vom 12. Juni, 25. Juni und 4. September 2001 waren dagegen noch generell von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgegangen. Da den entsprechenden Zeugnissen des Dr. med. A.________ eine Begründung fehlt, sind einerseits die unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht nachvollziehbar und andererseits wird nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Versicherten in anspruchsbeeinflussendem Masse seit 1996 verschlechtert haben soll. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht ist damit nicht glaubhaft gemacht worden.
2.2 Zu prüfen blieben somit die geltend gemachten psychischen Leiden. Diese wurden im Gutachten des ZMB vom 4. September 1996 als "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen mit sekundärem Krankheitsgewinn" diagnostiziert; es wurde weiter festgehalten, dass sich diese Fehlentwicklung keinem psychiatrischen Leiden zuordnen lasse und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dr. med. S.________ diagnostiziert demgegenüber in seinem Bericht vom 19. März 2002 ein "psychoorganisches Syndrom mit schwerer Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Tendenz zum Weglaufen sowie Verwahrlosung" und schätzt die Arbeitsunfähigkeit auf 100%. Im Weiteren liegen unterschiedliche Befunde im Gutachten des ZMB und in den Berichten des Dr. med. S.________ von Dezember 2001 und März 2002 vor: Während die Expertise von 1996 Auffälligkeiten verneint, stellt Dr. med. S.________ in seinen aktuellen Befunden psychische Probleme fest, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht weisen. Unter Berücksichtigung des relativ langen Zeitablaufes seit dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügung (vgl. Erw. 1 hievor) ist hinsichtlich der psychischen Beschwerden eine Verschlechterung zumindest glaubhaft gemacht; die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Neuanmeldung vom 2. August 2001 materiell prüfe.
3.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.
Infolge Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit ebenfalls gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. September 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung vom 2. August 2001 materiell prüfe.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: