BGer 4P.178/2002 |
BGer 4P.178/2002 vom 10.09.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.178/2002 /bie
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Urteil vom 10. September 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiberin Boutellier.
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B.________, 9320 Arbon,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
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Denise Zingg, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer
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als Einzelrichter, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK
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(Zivilprozess; unentgeltliche Prozessführung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 7. Juni 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (Beschwerdeführerin) reichte am 27. April 2001 beim Bezirksgericht Neutoggenburg Klage ein gegen die Erben des am 12. Dezember 1999 verstorbenen K.________. Von Dezember 1993 bis Oktober 1999, als K.________ in ein Pflegeheim umzog, lebte die Beschwerdeführerin in dessen Einfamilienhaus an der X.________-strasse 39, in W.________. Sie behauptet, sie sei als Haushälterin und Gesellschafterin von K.________ angestellt worden, habe aber bis auf Fr. 10'000.-- im Jahre 1994 keinen Lohn erhalten, ihr Arbeitgeber habe ihr jedoch versprochen, sie testamentarisch zu begünstigen. Da ein Testament zu ihren Gunsten nach dem Tod K.________'s nicht zum Vorschein kam, forderte sie insgesamt Fr. 148'816.-- nebst 5 % Zins seit 1. November 1997. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Lohn für 44 Monate (Februar 1996 bis September 1999) à Fr. 3'864.-- monatlich, abzüglich einen monatlichen Betrag von Fr. 800.-- für Verpflegung und Unterkunft; zusätzlich Fr. 130.-- monatlich für Wäschebesorgung, sowie insgesamt Fr. 8'280.-- für Pflegeaufwand (48 Wochen à Fr. 172.50).
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Die Beklagten beantragten in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. Im Wesentlichen machten sie geltend, die Klägerin habe mit K.________ im Konkubinat gelebt. Die Aufteilung der Beiträge sei in der Weise erfolgt, dass K.________ für Wohn- und Nebenkosten, Essen etc. aufgekommen sei, wofür er seine ganze AHV-Rente eingesetzt habe, sein Vermögen im Umfang von Fr. 70'000.-- verzehrt und sich zusätzlich mit Fr. 20'000.-- verschuldet habe. Der Beitrag der Klägerin habe dagegen darin bestanden, dass sie hauptsächlich die Haushaltführung hätte übernehmen sollen, was sie nach Behauptung der Beklagten jedoch mehr schlecht als recht getan habe.
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B.
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Mit Entscheid vom 17. Oktober 2001 wies der Präsident des Bezirksgerichts Neutoggenburg das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ab. Er bejahte zwar die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, die bei monatlichen Einkünften von Fr. 2'060.-- einen Notbedarf von Fr. 2'300.10 ausweise, und deren Vermögen den Umfang eines "Notgroschens" nicht übersteige. Er kam jedoch zum Schluss, die Klage sei aussichtslos. Die Beschwerdeführerin habe selbst - vor Einreichung ihrer Klage - eingestanden, dass zwischen ihr und K.________ eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Wenn sie nun behaupte, sie sei als Haushälterin angestellt worden, setze sie sich zu ihren früheren Aussagen in Widerspruch. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine es als höchst unwahrscheinlich, dass sie als Haushälterin während annähernd sechs Jahren keinen Lohn gefordert und sich mit einem Versprechen testamentarischer Berücksichtigung begnügt hätte. Dass es sich bei der einmaligen Zahlung von Fr. 10'000.-- um Lohn gehandelt habe, sei zudem nirgends belegt. Für den Fall eines Konkubinats stehe der Beschwerdeführerin nach hinreichend gefestigter Lehre und Rechtsprechung für die blosse Haushaltführung kein Lohnanspruch zu und ein allfälliger Anspruch aus Liquidation der einfachen Gesellschaft würde einen Überschuss voraussetzen, an dem es hier offensichtlich fehle.
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Mit Entscheid vom 7. Juni 2002 wies der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten ab. Auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 200.-- der Rekurrentin auferlegt.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. August 2002 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juni 2002 sei aufzuheben; ihr sei die unentgeltliche Prozessführung betreffend Forderung aus Arbeitsrecht vor dem Bezirksgericht Neutoggenburg in der Weise zu gewähren, dass sie von der Leistung von Kostenvorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit werde und ihr zudem in der Person ihrer Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde; zudem sei ihr im Rekursverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen die unentgeltliche Prozessführung in der Weise zu gewähren, dass sie von der Leistung von Kostenvorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit werde und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Vertretung bestellt werde; die aus jenem Rekursverfahren bereits entstandenen Prozess- und Parteikosten seien durch den Staat zu übernehmen.
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Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung. Inwiefern Art. 6 EMRK ihr weitergehende Ansprüche verschaffen sollte und daher darüber hinaus verletzt sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Somit ist allein zu prüfen, ob das Kantonsgericht der unbestritten bedürftigen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verweigert hat, indem es die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren zu Unrecht bejahte.
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1.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 127 I 202 E. 3a und b; 125 II 265 E. 4b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass die kantonalen Instanzen diese Prinzipien ihrem Entscheid zugrunde gelegt haben. Sie macht sinngemäss allein geltend, es sei zu Unrecht auf Aussichtslosigkeit ihrer Klage geschlossen worden, da sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten bzw. die Verlustgefahren nur wenig grösser seien als die Gewinnaussichten.
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1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Erfolgsaussicht ihrer Klage primär davon abhängt, ob ihr der Beweis für die Behauptung gelingen wird, dass sie als Arbeitnehmerin im Haushalt des K.________ lebte, ohne dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestand. Die Aussichtslosigkeit beweisbedürftiger, rechtserheblicher Behauptungen vor der Durchführung des vollständigen Beweisverfahrens kann zwar nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Jedoch kann dem erstinstanzlichen Gericht nicht überhaupt verwehrt sein, aufgrund der Aktenlage und des prozessualen Verhaltens der Parteien in vorweggenommener Würdigung die Erfolgsaussichten der Beweisführung zu beurteilen. Ist danach ein vorläufiger Schluss über die behauptete Tatsache möglich, ohne dass allfällige zusätzlich beantragte oder denkbare weitere Beweise mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit noch etwas daran zu ändern vermöchten, so kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens auch in tatsächlicher Hinsicht verneint werden. Dies ist hier der Fall.
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1.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei die Haushälterin des verstorbenen K.________ gewesen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid steht dies mit der Ausführung ihres früheren Rechtsvertreters in Widerspruch, wonach sie "bekanntlich" von 1993 bis zum Tod von K.________ dessen Lebensgefährtin gewesen sei. Auch im Bericht der Vormundschaftsbehörde wird die Beschwerdeführerin als "Lebenspartnerin" des verbeiständeten K.________ bezeichnet, ohne dass sie dagegen etwas eingewendet hätte. Die Beschwerdeführerin stellt diese Feststellungen nicht als solche in Frage, hält jedoch den Schluss auf ein widersprüchliches Verhalten für unzulässig. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Bemerkung ihres damaligen Anwalts damit relativieren will, dass es damals um die versprochene testamentarische Begünstigung gegangen sei, ihr Anwalt die Bemerkung ohne ausdrückliche Absprache mit ihr gemacht habe und diese nur aus taktischen Gründen angebracht worden sei. Nicht erkennbar ist insbesondere, welchen taktischen Vorteil die Beschwerdeführerin gegenüber den Erben des K.________ aus der angeblich unwahren Behauptung, sie sei nicht bloss Haushälterin, sondern dessen Lebensgefährtin gewesen, hätte erwirken können. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern daran etwas ändern könnte, dass auch der frühere Anwalt der Beschwerdeführerin für sie Lohnforderungen stellte, nachdem die erwartete testamentarische Begünstigung entfallen war. Im Übrigen ist auch die Würdigung der Tatsache nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin der Bemerkung im Bericht der Vormundschaftsbehörde nicht widersprochen hatte, wonach sie die Lebenspartnerin des K.________ gewesen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die von einer derartigen unzutreffenden Bemerkung in einem amtlichen Bericht betroffene Person auch ohne jegliche ersichtliche Rechtsnachteile widerspricht.
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1.2.2 Im angefochtenen Entscheid werden weitere Umstände für eine über das behauptete ausschliessliche Angestelltenverhältnis hinausgehende Beziehung angeführt. So wird festgestellt, die Beschwerdeführerin habe über das Bankkonto K.________'s mit Vollmacht verfügen können, nach eigenen Angaben auch Beiträge an Nahrungsmittel und für dessen Kleider geleistet, gemeinsam mit ihm die Feiertage verbracht und auf seine Kosten mit ihm Restaurantbesuche unternommen. Zudem habe K.________ der Beschwerdeführerin nicht nur kostenlos Unterkunft gewährt, sondern auch ihre ins Haus verbrachten Möbel mitbenutzt und dafür die Mobiliarversicherung bezahlt, wobei das Haus nur über ein Schlafzimmer im Obergeschoss verfügte habe. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich ihre Kinder zur Mithilfe bei verschiedenen Haushaltarbeiten veranlasst. Dass diese Umstände, welche die Beschwerdeführerin als solche nicht bestreitet, für ein partnerschaftliches Zusammenleben typisch, jedoch für ein reines Arbeitsverhältnis eher aussergewöhnlich sind, lässt sich nicht überzeugend bestreiten. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Entscheid festgestellte Tatsache nicht in Abrede, dass der Grund für die einmalige Zahlung von K.________ an sie über Fr. 10'000.-- unklar sei. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist daher der Schluss im angefochtenen Entscheid, es werde der Beschwerdeführerin nicht möglich sein zu beweisen, dass es sich dabei um eine einmalige Lohnzahlung handelte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass sie mit der Geltendmachung ihrer angeblichen Lohnforderung nahezu sechs Jahre zugewartet hat, nicht für ein ausschliessliches Arbeitsverhältnis. Zwar ist, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, nicht aussergewöhnlich, dass Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis erst nach dessen Beendigung geltend gemacht werden. Dass aber, gegen ein mündliches Versprechen auf testamentarische Begünstigung, auf die Auszahlung des gesamten Lohnes während Jahren verzichtet wird, ist für ein Arbeitsverhältnis keineswegs üblich. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Schluss im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin kaum ernsthaft Aussicht habe, den Beweis für die Behauptung eines ausschliesslichen Arbeitsverhältnisses mit dem verstorbenen K.________ zu erbringen.
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1.3 Für den Fall, dass zwischen der Beschwerdeführerin und K.________ eine eheähnlichen Gemeinschaft bestanden hätte, hat der Präsident des Bezirksgerichts Neutoggenburg im Urteil vom 17. Oktober 2001, auf das im angefochtenen Entscheid ergänzend verwiesen wird, einen Rechtsanspruch auf Lohn für die Haushaltarbeit verneint. Er hat sich dabei auf die herrschende Lehre und Praxis gestützt. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich ihre Vorbringen aus dem kantonalen Rekursverfahren. Inwiefern die rechtliche Beurteilung für den Fall eines Konkubinats unzutreffend und der Schluss der Aussichtslosigkeit daher verfassungswidrig sein sollte, ist diesen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es ihr obliegt soweit möglich zu belegen und darzutun, dass ihre Rechtsbegehren Aussicht auf Erfolg haben. Allein mit dem Hinweis, sie hätte eine abweichende Rechtsauffassung vorbringen wollen, lässt sich die nach Praxis und Lehre ausgewiesene Aussichtslosigkeit nicht widerlegen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind auch im vorliegenden Verfahren aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen und die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin
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