Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 109/02
Urteil vom 16. September 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
N.________, 1934, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Nyman, Uhlandstrasse 165/166, DE-10719 Berlin, Deutschland,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 28. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1934 geborene N.________, deutsche Staatsangehörige, hielt sich in den Jahren 1954 bis 1956 mit Unterbrüchen in der Schweiz auf und arbeitete hier im Rahmen verschiedener Engagements als Artistin. Am 5. Januar 2000 meldete sie sich zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an. Mit Verfügung vom 28. März 2000 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) das Rentengesuch wegen nicht erfüllter Mindestbeitragsdauer ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) mit Entscheid vom 28. Februar 2002 ab.
C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Altersrente zuzusprechen.
Die SAK beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rekurskommission hat die für die Rentenberechtigung wesentlichen Staatsvertrags- und Gesetzesnormen (vorliegend ist das bis Ende 1996 gültig gewesene AHV-Recht anwendbar), einschliesslich der von der Rechtsprechung hiezu (BGE 107 V 16 Erw. 3b) und zur Kontenberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles entwickelten Grundsätze (BGE 117 V 261 ff. mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, waren die Ausgleichskassen vor dem 1. Januar 1969 nicht verpflichtet, die Beitragsdauer in Monaten in den individuellen Konten (IK) aufzuzeichnen, sodass das BSV für den Zeitraum von 1948 bis 1968 Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer auf-gestellt hat für Fälle, in denen die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen und dergleichen ausgewiesen ist.
Unbestrittenerweise ergibt sich aus der für die Beschwerdeführerin günstigsten Tabelle eine Beitragszeit von 11 Monaten für die Jahre 1954 und 1955, womit sie die erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt hat. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aber geltend, sie habe nicht nur in den Jahren 1954 und 1955, für die sich IK-Eintragungen finden, sondern auch im Jahre 1956 in der Schweiz gearbeitet, wobei die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Zu prüfen ist, ob zusätzliche Eintragungen im IK vorzunehmen sind.
3.
3.1
Der angefochtene Entscheid hält zu Recht fest, dass eine Kontenberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles nur möglich ist, wenn im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV der volle Beweis erbracht ist, dass die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder mit einem oder mehreren Arbeitgebern eine Nettolohnvereinbarung bestand, wonach diese nebst ihrem Anteil auch den Arbeitnehmerbeitrag hätten entrichten müssen (BGE 117 V 262 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.2
Die Abklärungen der Rekurskommission ergaben, dass sowohl bei der AHV-Ausgleichkasse Musik und Radio wie auch bei der Ausgleichskasse HOTELA kein individuelles Konto der Beschwerdeführerin existiert und lediglich bei der Ausgleichskasse Gastrosuisse (früher: Wirte) für die Jahre 1954 und 1955 AHV-Beiträge entrichtet worden sind. Hingegen konnten für das Jahr 1956 keine IK-Einträge ausfindig gemacht werden. Aus den vorliegenden Unterlagen geht zwar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Jahre 1956 in der Schweiz aufgehalten und hier gearbeitet hat. Entgegen ihrer Darstellung lässt sich den Akten aber nicht entnehmen, dass von den damals gezahlten Löhnen tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind, was erforderlich wäre, damit sie nachträglich bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könnten. Eine Nettolohnvereinbarung wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch finden sich in den Akten diesbezügliche Anhaltspunkte. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Angesichts der vorinstanzlichen Nachforschungen ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, da davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Damit ist der Nachweis, dass der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden sind, nicht erbracht; die daraus folgende Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Ungunsten aus (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: