Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.481/2002 /zga
Urteil vom 1. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Weinbergstrasse 73, 8006 Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Ausweisung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer, vom 26. Juni 2002)
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 13. März 2002 den aus dem Kosovo stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden X.________ (geb. 1979) aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 26. Juni 2002. X.________ gelangt hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht, von der Ausweisung abzusehen oder diese auf maximal 5 Jahre zu beschränken.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Bezirksgericht Zürich am 19. Juni 2000 im Zusammenhang mit dem Transport von 18,83 Kilogramm Heroin (12,25 Kilogramm reine Substanz) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Bei Straftaten von solcher Art und Schwere verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst etwa betätigt im Urteil 2A.447/2002 vom 23. September 2002, E. 2.1; Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Bereits am 8. Dezember 1997 und am 6. Februar 1998 war der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung bzw. Hehlerei und Gehilfenschaft zu Diebstahl je mit 14 Tagen Haft bzw. Gefängnis bedingt bestraft worden. Die Fremdenpolizei hatte ihn hierauf am 19. März 1998 verwarnt. Dennoch wurde der Beschwerdeführer in der Folge - noch während der Probezeit - erneut schwer straffällig, wobei entgegen seinen beschönigenden Einwänden nicht mehr von einer weiteren "Jugendsünde" die Rede sein kann. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm gebotene Chance, sich zu bewähren, nicht genutzt hat, besteht nunmehr ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fern zu halten.
2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) wiegen dieses nicht auf:
2.2.1 Der Beschwerdeführer kam 1995 als Sechzehnjähriger im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Jugend im Kosovo verbracht und ist mit den dortigen Gebräuchen und Verhältnissen vertraut. Seine Grossmutter väterlicherseits, bei der er aufgewachsen ist, und seine Grosseltern mütterlicherseits leben nach wie vor im Kosovo, womit er dort wieder ein Beziehungsnetz wird aufbauen können. Seine Kenntnisse der heimatlichen Sprache (Albanisch, Serbokroatisch), seine Schulbildung und seine als Reiniger und Kurier hier erworbenen beruflichen Fähigkeiten dürften ihm dabei von Nutzen sein. Zwar befindet er sich seit rund 7 ½ Jahren in der Schweiz, doch entfallen hiervon deren zwei auf den Strafvollzug; zudem hat er - wie dargelegt - bereits vor diesem wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Dass er hier enge Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern pflegt, lässt seine Ausweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen, vermag er in diesem Zusammenhang doch keine über normale familiäre Bindungen hinausgehenden, rechtsrelevanten Abhängigkeiten darzutun (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.); solche liegen insbesondere nicht darin, dass die Eltern ihn finanziell unterstützt haben und die Geschwister stark an ihm hängen sollen.
2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen); solche enge Verbundenheiten bestehen hier indessen nach einem relevanten Aufenthalt von etwas mehr als 5 Jahren, während denen der Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hat, nicht; im Übrigen wäre der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die entsprechenden schutzwürdigen Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, wieder Fuss zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als etwa der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung oder die bedingte Entlassung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Es steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der entsprechenden Prognose, welche im Lichte des gesamten bisherigen ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne der Bewährung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; 125 II 105 E. 2c S. 109 f.). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen. Ein solches ist beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der kurzen Dauer seiner Bewährung nicht hinreichend auszuschliessen. Für eine zeitliche Beschränkung der Ausweisung auf fünf Jahre besteht keine Veranlassung. Es wird für alles Weitere auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: