BGer 7B.182/2002 |
BGer 7B.182/2002 vom 01.10.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.182/2002 /min
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Urteil vom 1. Oktober 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Räumung von zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaften durch den Gemeinschuldner
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. September 2002 (NR020076/U).
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Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Mit Wirkung ab 23. Mai 2001 wurde über X.________ der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt W.________ bewilligte dem Gemeinschuldner, das Wohnhaus an der Strasse S.________ in Z.________ einstweilen weiter zu benützen. Am 9. August 2001 teilte es ihm mit, dass die Liegenschaft ungefähr Ende Januar 2002 versteigert werden solle und von ihm auf diesen Zeitpunkt hin zu räumen wäre, falls mit dem Ersteigerer keine Einigung über ein weiteres Verbleiben erzielt werden sollte.
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Unter Hinweis auf die Auflegung von Kollokationsplan samt Lastenverzeichnissen und Inventar (24. Mai bis 13. Juni 2002) und auf den für anfangs Juli 2002 in Aussicht genommenen Beginn der Verwertung der Aktiven forderte das Konkursamt X.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2002 auf, die beiden von ihm bewohnten Liegenschaften (Wohnhaus an der Strasse S.________ in Z._________ und Ferienwohnung sowie Maiensäss in Y.________) auf den 31. Juli 2002 zu räumen.
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1.2 Am 22. Juli 2002 stellte X.________ beim Konkursamt das Gesuch, die "Konkurs-Durchführung um 3 Monate, d.h. bis zum 31. Oktober 2002" aufzuschieben. Zur Begründung brachte er vor, es seien erfolgversprechende Verhandlungen für eine Veräusserung der von ihm geführten R.________ AG im Gange. Mit Verfügung vom 23. Juli 2002 verweigerte das Konkursamt den verlangten Aufschub. Gleichzeitig erneuerte es die Aufforderung, die Liegenschaften in Z.________ und Y.________ bis spätestens 31. Juli 2002 zu räumen.
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Die von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 2. August 2002 ab.
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X.________ gelangte an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde), das den Rekurs am 4. September 2002 abwies.
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1.3 Den Beschluss des Obergerichts nahm X.________ am 9. September 2002 in Empfang. Mit einer vom 19. September 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.
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Dass eine Verwertung der Liegenschaften zu dem vom Konkursamt vorgesehenen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Verschiebung strebt er einzig in der Hoffnung an, es lasse sich durch eine Veräusserung der R.________ AG, deren Hauptaktionär er sei, die Deckung der "Gesamt-Schuldsumme" erreichen.
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2.1 Das Obergericht führt aus, es sei im Wesentlichen zu entscheiden, ob eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass eine Veräusserung der R.________ AG bzw. der Aktien dieser Gesellschaft in nützlicher Frist und zu einem vernünftigen Preis zustande komme. Alsdann hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auch im Rekursverfahren versäumt, irgend etwas Konkretes im Hinblick auf einen baldigen Erfolg seiner Bemühungen vorzubringen und diese zu belegen. Dessen Argument der Vertraulichkeit hält sie unter Hinweis auf die Art. 204 sowie 222 f. und 229 SchKG entgegen, das am Verfahren beteiligte Konkursamt W.________ müsse ohnehin Kenntnis von sämtlichen Aktivitäten haben. Für den Fall, dass die Interessen des Beschwerdeführers oder Dritter anderweitig nicht hätten geschützt werden können, habe allenfalls die Möglichkeit von Schutzmassnahmen im Sinne von § 145 der Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO) bestanden. Abschliessend bemerkt das Obergericht, dass die Parteibehauptungen des Beschwerdeführers den vom Konkursamt vorgebrachten Umständen, namentlich der schon lang andauernden und stets gleich gebliebenen Situation, gegenüberstünden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit Mai 2001 (erfolglos) um eine Veräusserung der Aktien bemühe, hätte er handfeste Belege vorbringen müssen, wenn er kurz vor dem Durchbruch stehende Verhandlungen hätte glaubhaft machen wollen. Bei den gegebenen Umständen müsse der unteren Aufsichtsbehörde, die die Beschwerde mangels überzeugender Begründung abgewiesen habe, zugestimmt werden.
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2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es eine Frage des Ermessens ist, ob die von ihm geltend gemachten Verkaufsverhandlungen ein Zuwarten mit der Räumung und Verwertung der Liegenschaften zu rechtfertigen vermögen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen Ermessensentscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 124 III 401 E. 2a S. 402 mit Hinweisen).
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2.3 In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass dem Entscheid ein Mangel der angeführten Art anhaften würde:
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2.3.1 Dass die mit dem Argument der Vertraulichkeit zusammenhängende Feststellung der Vorinstanz, das Konkursamt müsse nach dem Gesetz Kenntnis über sämtliche Aktivitäten (des Gemeinschuldners) erlangen, gegen Bundesrecht verstosse, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Seine Ausführungen zu den sich angeblich widersprechenden Aussagen des Konkursbeamten sind unbehelflich: Die Auffassung, Interessenten seien nicht schon bei Aufnahme von Übernahmegesprächen auf die erforderliche Mitwirkung des Konkursamtes aufmerksam zu machen, verträgt sich durchaus mit der im Zusammenhang mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf fortgeschrittenere Verhandlungen stehenden Erklärung, die Interessenten sollten mit dem Konkursamt in Verbindung gesetzt werden.
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Im gleichen Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer sodann, dass ihm keine Möglichkeit für eine Schutzmassnahme nach § 145 ZPO angeboten worden sei. Dass er von Bundesrechts wegen darauf Anspruch gehabt hätte, macht er nicht geltend. Soweit er die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts rügt, wäre eine staatsrechtliche Beschwerde (Willkürbeschwerde) zu erheben gewesen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG). In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
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2.3.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Änderung der Verkaufsstrategie und auf das Inserat, das am 23. August 2002 in der ... erschienen sei, bezieht sich auf Tatsachen, die erst nach Erlass der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfügung des Konkursamtes vom 23. Juli 2002 eingetreten sind. Auch diese Ausführungen sind deshalb unbeachtlich.
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2.3.3 Es mag dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz die Ansicht des Konkursamtes, die Verwertung sei auch deshalb voranzutreiben, weil die Liegenschaften in Y.________ im Winter nicht gut zugänglich seien, zur eigenen gemacht hat. Die Prognosen des Beschwerdeführers über die Schneemengen in der genannten Ortschaft sind ohnehin nicht zu hören: Sie enthalten eine im Verfahren vor der erkennenden Kammer unzulässige Kritik an tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Da der Beschwerdeführer bezüglich der vorinstanzlichen Auffassung zu den von ihm geltend gemachten Verkaufsverhandlungen eine Verletzung von Bundesrecht nicht dargetan hat, stossen seine Vorbringen zur Veräusserung der Liegenschaften in Y.________ zudem ohnehin ins Leere.
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3.
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Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Abgesehen davon, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, was sich mit einer Gutheissung des Gesuchs hätte bewirken lassen.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt W.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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