Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.108/2002 /ngu
Urteil vom 2. Oktober 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfisterer.
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner,
c/o Bratschi Emch & Partner, Bahnhofstrasse 106,
Postfach 7689, 8023 Zürich,
gegen
Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, Postfach 156, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug.
Wiederherstellung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, vom 20. März 2002.
Sachverhalt:
A.
S.________ ist seit 1979 Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Bauernhofes X.________ in der Gemeinde Walchwil, Kanton Zug. Zu diesem Bauernhof gehören zwei Geländesenken, im Gebiet Y.________ einerseits und im Gebiet X.________ zwischen Haus und Stall andererseits.
B.
Da S.________ im Gebiet Y.________ verschiedene Terrainveränderungen vornahm, forderte ihn der Gemeinderat Walchwil am 16. September 1982 auf, dafür ein Baugesuch einzureichen, und er verfügte einen Baustopp. Gestützt auf das eingereichte Baugesuch bewilligte der Gemeinderat am 31. März 1983 zwei Forellenteiche von je rund 50 m3 Volumen. Weil S.________ im Laufe der Jahre die beiden Teiche zu einem einzigen Teich umgestaltete, verfügte der Gemeinderat Walchwil am 13. Oktober 1993 erneut einen Baustopp und wies das nachträgliche Baugesuch am 30. Mai 1994 ab. Gleichzeitig verfügte er die Abtragung des um 1 m aufgeschütteten Dammes sowie die Wiederherstellung der beiden Teiche in den 1983 bewilligten Zustand. Die von S.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Zug am 24. Oktober 1995 gut. Dagegen erhob der Gemeinderat Walchwil Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
C.
Ferner bewilligte der Gemeinderat Walchwil S.________ am 8. Oktober 1982 die Erstellung von vier kleinen Teichen im Gebiet X.________. Mit Schreiben vom 31. Mai 1989 informierte S.________ den Gemeinderat Walchwil, er plane in diesem Gebiet die Erstellung eines Teiches mit Terrainanpassung. Der Gemeinderat teilte S.________ am 14. Juni 1989 mit, diese Arbeiten seien baubewilligungspflichtig, und er verfügte am 23. Mai 1990 einen Baustopp, da S.________ trotz fehlender Bewilligung bereits mit Aushubarbeiten begonnen und die entstandene Vertiefung mit Wasser aufgefüllt hatte. Anlässlich eines Augenscheins am 5. März 1991 wurde festgestellt, dass S.________ den Baustopp missachtet hatte, weshalb er mündlich zu dessen Einhaltung ermahnt wurde. Nach Einholung eines geotechnischen Gutachtens reichte der Gemeinderat Walchwil das Baugesuch von S.________ am 27. Mai 1993 der Baudirektion des Kantons Zug zur Stellungnahme ein. Die Baudirektion verfügte am 24. August 1993, dass der gemeinderätlichen Baubewilligung zur Erstellung eines 1'250 m2 grossen Teiches mit einem Volumen von rund 3'500 m3 nichts mehr im Wege stehe; vor Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde sei jedoch das Vorhaben öffentlich aufzulegen. Der Gemeinderat Walchwil wies zwei innert der Auflagefrist eingegangene Beschwerden am 6. bzw. 7. Januar 1994 ab und erteilte am 21. Februar 1994 die beantragte Baubewilligung. Der Regierungsrat des Kantons Zug überwies die zwei gegen den Entscheid des Gemeinderates Walchwil erhobenen Beschwerden am 24. August 1994 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung.
D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob am 1. Mai 1997 sowohl die Baubewilligung betreffend X.________ als auch jene betreffend Y.________ auf und wies die Sache zur Prüfung der Wiederherstellung an den Gemeinderat Walchwil zurück.
E.
Am 16. Dezember 1999 erliess der Gemeinderat Walchwil folgende Verfügung:
1. X.________-Teich
Durch den widerrechtlich erhöhten Damm, welcher auch als Zufahrt zur Scheune dient, ist auf dem heutigen Niveau des Wasserstandes (mit abgesenktem Spiegel) ein Durchlass, nicht kleiner als Ø 800 mm, zu erstellen.
2. Y.________-Teich
Im Staudamm ist eine Auslaufkerbe von 2-3 m Breite unmittelbar über der jetzigen Staukote anzubringen.
3. [Fristansetzung zur Erledigung innert 90 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung, Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall, Vorbehalt einer Strafanzeige].
4. [Rechtsmittelbelehrung].
S.________ erhob gegen diesen Entscheid am 23. Dezember 1999 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Dieser wies die Beschwerde am 12. September 2000 ab und erteilte gleichzeitig für beide Teichanlagen die Zustimmung der Baudirektion für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 20. März 2002 ab.
F.
S.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 20. März 2002 sei aufzuheben.
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sprechen sich für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Einwohnergemeinde Walchwil und das Bundesamt für Raumentwicklung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR. 700) ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind grundsätzlich auch Wiederherstellungsverfügungen, welche sich auf Bauten ausserhalb der Bauzone beziehen (BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221 ff.). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf kantonales Recht gestützte Anordnungen zu überprüfen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 121 II 72 E. 1a).
Vorliegend kann der Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze Bundesverfassungsrecht, da dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört (BGE 123 II 88 E. 1a/bb S. 92 mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation in BGE 128 I bestimmtes Urteil 1P.648/2001 vom 29. Mai 2002 E. 1.5).
1.2 Die umstrittene Wiederherstellungsverfügung stützt sich auf § 63 Abs. 2 des Baugesetzes vom 18. Mai 1967 für den Kanton Zug (altPBG, in Kraft bis 31. Dezember 1999) bzw. auf § 69 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug vom 26. November 1998 (PBG, in Kraft seit 1. Januar 2000). Ihr Grund liegt im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 1. Mai 1997. Dort wurde der Gemeinderat Walchwil eingeladen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf dem Bauernhof des Beschwerdeführers zu sorgen. Damit besteht zwischen der angefochtenen Anordnung und Art. 24 RPG ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (BGE 124 II 398 E. 1c S. 401; 123 II 359 E. 1a/aa; 121 II 72 E. 1a S. 75, je mit Hinweisen). Handelt es sich beim in Frage stehenden kantonalen Recht um selbständiges Recht, so richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen; dem Bundesgericht steht insoweit grundsätzlich nur eine Willkürkognition zu (BGE 123 II 359 E. 6a/bb S. 369; 121 II 235 E. 1 S. 237 f., je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
1.3 Das Bundesgericht kann vorliegend nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie eine offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte Sachverhaltsfeststellung prüfen, nicht aber die Unangemessenheit (Art. 104 und Art. 105 Abs. 2 OG ). Es überprüft zwar frei, ob eine Anordnung verhältnismässig ist, das heisst, ob das geltend gemachte öffentliche Interesse die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt; hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 959 f.).
1.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt geht mit genügender Klarheit aus den Akten hervor. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden.
2.
2.1 Einerseits wurden dem Beschwerdeführer im Gebiet Y.________ am 31. März 1983 zwei getrennte, je rund 50 m3 grosse Teiche bewilligt. Er beabsichtigte dort ursprünglich eine Forellenzucht aufzuziehen. Im Laufe der Zeit gestaltete er diese Teiche zu einem einzigen Teich um und erhöhte den Damm entlang des Teiches um rund 1 m. Zweck dieser Veränderung war, das nördlich des Teiches gelegene, für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung benötigte Hirschgehege über die Dammkrone zu begradigen sowie eine Flachwasserzone für eine grössere Artenvielfalt zu schaffen. Durch die Dammaufschüttung verdoppelte sich die Wasserfläche der bisherigen Teiche. Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 1997 verkleinerte der Beschwerdeführer die Wasserfläche wieder.
Für den Wasserablauf bestehen drei Ausgänge: das Überlaufwasser führt direkt in den Meliorationsschacht, etwas höher führt ein Ablaufrohr mit einem Durchmesser von 15 cm durch den Damm und darüber liegt das dritte Ablaufrohr mit einem Durchmesser von 40 cm. Dieses geht ebenfalls durch den Lehmdamm hindurch. Der Zufluss wird durch eine 5 cm-Röhre sichergestellt; die Röhre ist mit einem Hahn versehen, sodass der Zufluss unterbrochen werden kann. Der Wasserspiegel steht 5 cm unterhalb des 15 cm-Rohres. Gemäss dem Gutachter kann der Wasserstand nur bis zum alten 15 cm-Ablaufrohr steigen. Bei Normalwasserstand soll der Ablauf in der Mitte der Senke ausreichen.
2.2 Andererseits geht es um eine Senke zwischen dem Stall und der Scheune im Gebiet X.________. Beim Erwerb des Hofes im Jahre 1979 bestand an dieser Stelle bereits eine Senke, welche durch einen alten Steinkanal entwässert wurde. Der Gemeinderat bewilligte dem Beschwerdeführer 1982 die Erstellung vier kleiner Teiche. Im Rahmen der Totalsanierung des Bauernhauses im Jahre 1983 und zusammen mit der Anpassung der Umgebung wurde mit anfallendem Aushubmaterial eine Zufahrt zum Stall aufgeschüttet. Bereits 1982 im Zusammenhang mit einer Wegverlegung sowie 1985 (Erstellung des Schlachthauses) und 1990 (Erstellung der Einstellhalle) wurde so verfahren. Durch diese baulichen Massnahmen vertiefte sich die Senke, insbesondere durch die Aufschüttung des Zugangsweges zum Stall. Sodann baute die Wasserversorgung Walchwil 1989 eine ihrer im betreffenden Gebiet liegenden Anlagen um und leitete den Überlauf des Lotenbaches in die Senke des Beschwerdeführers ein. Dies führte dort zu einer Verwässerung, was den Beschwerdeführer veranlasste, einen weiteren Biotop-Teich anzulegen. Die Entwässerung der Senke war mit der Wasserversorgung abgesprochen und wurde teilweise von ihr übernommen. Im Jahre 1993 erschloss der Beschwerdeführer den Stall rückseitig durch eine erneute Wegaufschüttung. Durch eine bewilligte Einebnung der Jauchegrube (Verlegung unter die Erde) entstand sodann vor dem Stall auf der zugedeckten Jauchegrube ein Freigehege für Kühe. Dazu entnahm der Beschwerdeführer der Senke 80-100 m3 Material, wodurch diese bis 2.7 m tief wurde. Gleichzeitig schüttete er einen Zufahrtsweg zum Stall auf (Materialbedarf 6 m3, Aufschüttung um 30 cm), um die Zugänglichkeit zu diesem zu verbessern. Wie er ausführt, erfolgte diese Aufschüttung ohne Bewilligung, aus Unkenntnis über die Bewilligungspflicht. Eine vom Gemeinderat und der Baudirektion des Kantons Zug bewilligte Teicherweiterung von 1'000 m2 auf 1'250 m2 bzw. 3'500 m3 hob das Verwaltungsgericht am 1. Mai 1997 wieder auf. Die Wegaufschüttung zum Stall steht nach der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit der Teicherweiterung in Zusammenhang, da der beantragte Teich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nie erstellt wurde.
Das Wasser fliesst heute durch 4 Meliorationsstränge mit einem Durchmesser von je zweimal 4 und 10 cm direkt in den in der Mitte des Teiches angebrachten Schacht ein. Der Abfluss wird durch im Schacht angebrachte Rohre von einmal 10 cm und zweimal 20 cm sichergestellt. Das Wasser läuft daher zuerst in die Schachtwand ein und wird dann von den Rohren abgeführt.
3.
3.1 Das Verwaltungsgericht soll den Sachverhalt krass unrichtig und falsch festgestellt haben (Art. 104 lit. b OG i. V. m. Art. 105 Abs. 2 OG). So habe es völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Y.________-Senken nicht zur Bewirtschaftung geeignet seien. Der Schadstoffgehalt des Wassers sei aufgrund der intensiv betriebenen Milchwirtschaft zu hoch. Das Gelände lasse auch kein günstiges Verhältnis zwischen Tief- und Flachwasser zu. Zudem sei die Wasserfläche heute kleiner als diejenige der ursprünglich bewilligten Teiche zusammen. Der Y.________-Teich werde nur noch als Schilf- und Feuchtpflanzenfläche wahrgenommen. Das Füllen des Teiches sei ohne bauliche Veränderungen nicht möglich. Der in Frankreich lebende Beschwerdeführer könne sich eine Bewirtschaftung des Teiches gar nicht vorstellen, weshalb eine zweckwidrige Verwendung nicht in Frage komme. Zudem sei eine Verstopfung der bestehenden Abflussleitungen vollkommen unmöglich. Bei den Teichen X.________ sei eine Verstopfung ebenfalls ausgeschlossen, da die drei voneinander unabhängigen Abläufe ummantelt seien und sich innerhalb des Ablaufschachtes befänden.
3.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn die Vorinstanz eine richterliche Behörde war und diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Y.________-Teich sei praktisch leer und verwachsen sowie das Gelände teilweise sumpfig. Der Teich X.________ habe sich unansehnlich und fast leer präsentiert, währenddem er beim Augenschein der Baudirektion des Kantons Zug noch teilweise gefüllt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht bezweifelte auch nicht, dass die bestehenden Röhrensysteme bei gutem Unterhalt im Normalfall genügten, führte aber auch aus, die grossen Weiher könnten ohne weiteres wieder aufgestaut werden. Aufgrund der Umstände ist es nicht offensichtlich falsch anzunehmen, der Beschwerdeführer könne die Teiche wieder aufstauen. So könnte er ohne grossen Aufwand die Ablaufschächte in den Teichen (teilweise) schliessen, wodurch das Wasser anstiege. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts daher offensichtlich unrichtig bzw. falsch sein sollen, ist nicht ersichtlich.
4.
Kann eine Baute nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung nicht bewilligt werden, weil sie materiell gesetzeswidrig ist, hat das noch nicht zur Folge, dass sie abgebrochen oder im Falle eines Umbaus der frühere Zustand wieder hergestellt werden muss. Es sind dabei vielmehr die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 102 Ib 64 E. 2a S. 67). So kann der Abbruch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 248 E. 4 S. 254 ff.; 111 Ib 213 E. 6 S. 221, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Bösgläubigkeit. So habe er aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 1997 die Wasserfläche in der Senke im Y.________gebiet wieder verkleinert und somit von sich aus den vorherigen Zustand wieder hergestellt. Die erwähnten Baustopps hätten die noch nicht bewilligte Teicherweiterung betroffen. Heute könne der Damm nur noch im Zusammenhang mit der Begradigung des Hirschgeheges gesehen werden. Hierfür habe die Behörde seinerzeit keine Bewilligung verlangt. Hinzu komme, dass in der Gegend immer wieder grössere Geländeveränderungen ohne Bewilligungen vorgenommen worden seien. Er habe mithin davon ausgehen dürfen, die Geländeraufschüttungen seien für sich allein nicht bewilligungspflichtig. Auch in der Senke X.________ hätten die 1990 verfügten Baustopps lediglich den Aushub betroffen, jedoch nicht die Aufschüttung der Zufahrtsstrasse. Gegen den Aushub im Zusammenhang mit der Sanierung des Jauchetroges seien die Behörden nicht eingeschritten.
5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unglaubwürdig. So wurde er bereits am 16. September 1982 vom Gemeinderat aufgefordert, für die Terrainveränderungen im Y.________ ein Baugesuch einzureichen. Zudem verfügte der Gemeinderat einen Baustopp. Im Oktober 1993 musste der Gemeinderat im Y.________ erneut einen Baustopp anordnen, da der Beschwerdeführer die Teiche zu einem einzigen Teich umgestaltete und den Damm erhöhte. Das nachträgliche Baugesuch wies der Gemeinderat am 30. Mai 1994 ab, und er verfügte die Wiederherstellung. Auch als der Beschwerdeführer in der Senke X.________ einen Teich mit Terrainanpassung erstellen wollte, wies ihn der Gemeinderat darauf hin, dass diese Arbeiten baubewilligungspflichtig seien. Trotz fehlender Bewilligung begann der Beschwerdeführer auch dort mit den Arbeiten. Abermals war der Gemeinderat veranlasst, einen Baustopp anzuordnen. Erneut missachtete der Beschwerdeführer diese Anordnung und musste mündlich zur Einhaltung angehalten werden. Wenn er heute ausführt, der Damm im Gebiet Y.________ könne nur noch im Zusammenhang mit der Begradigung des Hirschgeheges gesehen werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er den Damm auch zur Schaffung einer Flachwasserzone aufgeschüttet hat. Er wusste jedoch seit 1982/1983, dass für die Arbeiten sowohl im Y.________ als auch in der Senke X.________ Baubewilligungen nötig waren. Unter diesen Umständen muss der Beschwerdeführer als bösgläubig bezeichnet werden.
6.
Der Beschwerdeführer stellt sodann die Verhältnismässigkeit der verfügten Wiederherstellungsmassnahmen in Abrede.
6.1 Das öffentliche Interesse an einer Kerbe im Y.________-Damm sei nicht gegeben. Diese Lücke werde das Landschaftsbild massiv stören. Sie sei auch nicht erforderlich, da die bestehenden Abläufe mehr als genügten. Da er nicht mehr daran interessiert sei, die Teiche zu bewirtschaften, sei diese Massnahme nicht notwendig. Schliesslich überwiege sein privates Interesse. Die Damhirsche könnten durch das Loch im Damm entweichen. Dies widerspreche Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TschV; SR 455.1).
Auch an der Röhre in der X.________ fehle das öffentliche Interesse. Eine Verstopfungsgefahr bestehe nicht. Sofern das vorgeschriebene Überlaufrohr jemals benötigt werde, würde das Wasser in die gegenüberliegende Wiese geleitet und flösse unkontrolliert den Hang hinab. Das Rohr sei auch ungeeignet, das Wiederauffüllen der Senke zu verhindern. Diese sei nämlich 2.7 m tief. Bedingt durch die schiefe Lage des Hanges könne es erst ab einem Wasserstand von 1.9 m seine Funktion aufnehmen. Die bestehende Wasser-Ablaufkapazität genüge bei weitem.
6.2 Auch ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248 E. 4a S. 255 mit Hinweisen).
Die Fragen des genügenden öffentlichen Interesses sowie der Erforderlichkeit der Wiederherstellungsmassnahmen prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich indessen Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung örtlicher Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (BGE 126 I 219 E. 2c S. 222 mit Hinweisen).
6.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug stellte im Urteil vom 1. Mai 1997 fest, die umstrittenen Dämme widersprächen den materiellen Bauvorschriften. Die heutige bauliche Situation weicht nicht bloss geringfügig von den 1983 bewilligten Projekten ab. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gross. Dem stehen an privaten Interessen des Beschwerdeführers im Wesentlichen Vermögensinteressen, nämlich die Kosten für die Verlegung des Hirschgeheges in der behaupteten Höhe von zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 20'000.-- sowie die Kosten für die angeordneten Massnahmen entgegen. Auch soll eine Grasfläche von ca. 3'600 m2 nicht mehr genutzt werden können. Diese Interessen wiegen zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentlichen, für die teilweise Wiederherstellung sprechenden Interessen bei weitem übertroffen. Soweit der Beschwerdeführer Art. 5 Abs. 2 TschV anruft, überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung ebenfalls. Technisch ist es sicherlich möglich, die Tierschutzvorschriften trotz der Kerbe im Damm nach wie vor einzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführt, das Hirschgehege führe über die Dammkrone und er müsse dieses wegen der angeordneten Lücke verlegen, so ist er selber dafür verantwortlich. Den Entscheid, den Zaun über den Damm zu begradigen, traf er selber. Die angeführte Bewilligung der Jagdverwaltung zur Wildtierhaltung stammt aus dem Jahre 1984, also einige Jahre vor der Aufschüttung des Dammes. Sie äusserte sich nicht zur Führung des Zaunes. Aufgrund des mehrmaligen Baustopps musste er damit rechnen, den Damm allenfalls wieder abtragen und infolgedessen das Gehege versetzen zu müssen.
Am Augenschein vom 17. März 2000 führte der Geologe des Amtes für Umweltschutz zum Damm in der X.________ aus, mit einem Abflussrohr von 800 mm Durchmesser könne die Sicherheit klar erhöht werden. Zum Y.________-Damm meinte er, bei diesem bestehe eine grössere Gefahr des Überlaufens als beim Damm in der X.________. Auch wenn dem Beschwerdeführer durch die angeordneten Massnahmen möglicherweise gewisse Nachteile erwachsen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde- und kantonalen Behörden in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten entschieden haben, das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung überwiege die Partikularinteressen des Beschwerdeführers, die Kerbe (Y.________) bzw. das Ablaufrohr (X.________) durch den Damm seien in den angeordneten Dimensionen erforderlich und an den besagten Stellen (über der jetzigen Staukote bzw. durch den Damm hindurch) zweckmässig. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung ist der Wiederherstellungsbefehl grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, die bestehenden Abflussrohre genügten auch bei stärksten Niederschlägen, ist diese Aussage mit Blick auf die jüngst im In- und Ausland aufgetretenen starken Regenfälle und die massiven Überschwemmungen zumindest zu relativieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Interesse an der teilweisen Wiederherstellung nicht aufzuwiegen; die Rügen des fehlenden öffentlichen Interesses und der Unverhältnismässigkeit sind ungerechtfertigt.
7.
Nach der Ansicht des Beschwerdeführers soll das Verwaltungsgericht § 63 Abs. 3 altPBG (bzw. § 69 PBG) falsch und damit willkürlich angewendet haben. Diese Rüge prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. E. 1.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen).
7.1 Nach § 63 Abs. 3 altPBG (bzw. dem sinngemäss gleich lautenden § 69 PBG) kann die Beseitigung oder Abänderung von Bauten verlangt werden, die den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften nicht entsprechen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe vollkommen zu Unrecht angenommen, die Dammaufschüttungen unterlägen der Bewilligungspflicht. Die Aufschüttung des Y.________-Dammes um 1 m sei offensichtlich keine wesentliche Terrainveränderung. Auch in Bezug auf die Senke X.________ sei das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die nicht bewilligte Aufschüttung im Zusammenhang mit dem Teich stehe.
7.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug entschied am 1. Mai 1997, die Bauvorhaben bzw. die ohne Bewilligung ganz oder teilweise bereits erstellten Bauten und Anlagen könnten nicht bewilligt werden, da sie nicht standortgebunden seien. In der Folge senkte der Beschwerdeführer den Wasserstand des Y.________-Teiches ab, sodass dieser heute kleiner ist als die 1983 bewilligten Teiche und zusehends verlandet. Auch der Teich in der Senke X.________ fasst heute weniger Wasser als früher. Trotz der Absenkung des Wasserstandes präsentieren sich die Dämme so, wie das Verwaltungsgericht sie 1997 zu beurteilen hatte; sie widersprechen nach wie vor den gesetzlichen Vorschriften. Dass die kantonalen Behörden diese als baubewilligungspflichtig erachteten bzw. die teilweise Wiederherstellung anordneten, folgt aus dem nicht angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom Mai 1997. Zudem trägt die nur teilweise Wiederherstellung den veränderten Verhältnissen Rechnung. Welche Funktion den Dämmen heute zukommt, spielt dabei keine Rolle. Unter diesen Umständen gestützt auf § 63 Abs. 3 alt PBG bzw. § 69 PBG die teilweise Wiederherstellung anzuordnen, war zumindest nicht willkürlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit unbegründet.
8.
Der Beschwerdeführer erachtet die Eigentumsgarantie als verletzt.
Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) schützt nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums (BGE 111 Ib 213 E. 6c S. 225 f. mit Hinweisen; Urteil 1A.130/2000 vom 16.11.2000 E. 6e, publ. in: ZBl 103/2002 S. 136). Die umstrittenen Geländeveränderungen des Beschwerdeführers wurden indessen ohne Baubewilligung ausgeführt. Sie ermöglichen eine widerrechtliche Nutzung des Grundeigentums und stehen somit nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Der Beseitigungsbefehl dient vorliegend der Wiederherstellung wichtiger, in Art. 75 BV umschriebener Ziele der Raumplanung, welche hinsichtlich des Bauens ausserhalb der Bauzone in Art. 24 RPG konkretisiert worden sind. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie geht somit an der Sache vorbei.
9.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Walchwil, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: