Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.488/2002 /kil
Urteil vom 3. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Bachmann, Postfach 6261, 6000 Luzern 6,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.
Ausweisung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. August 2002)
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern (heute: Migrationsamt) wies am 11. Mai 2000 den aus dem Kosovo stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden X.________ (geb. 1974) aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 26. August 2002. X.________ gelangt mit dem Antrag an das Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und von seiner Ausweisung abzusehen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich aufgrund der publizierten und über Internet zugänglichen Rechtsprechung in ähnlichen Fällen als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 18. September 1998 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 ¾ Jahren Zuchthaus und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt worden. In der Zeit von Mai 1994 bis April 1995 sowie im Herbst 1997 hatte er aus rein finanziellen Gründen, ohne selber drogenabhängig zu sein, verschiedene Abnehmer banden- und gewerbsmässig mit insgesamt mindestens 2,5 Kilogramm Heroin beliefert. Das Kriminalgericht wertete sein Verschulden als schwer, zumal er sich während des ganzen Verfahrens trotz klarer Beweislage uneinsichtig gezeigt hatte. Es vermochte ihm dementsprechend im Zusammenhang mit der Landesverweisung keine günstige Prognose zu stellen; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihn deren lediglich bedingte Anordnung von weiteren Straftaten abhalten werde. Bei Straftaten von solcher Art und Schwere verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst bestätigt im Urteil 2A.481/2002 vom 1. Oktober 2002, E. 2.1; Urteile des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54, PCourEDH 1998 76, und vom 11. Juli 2002 i.S. Amrollahi c. Dänemark, Rz. 37). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht deshalb grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten.
2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) überwiegen dieses nicht:
2.2.1 Der ledige Beschwerdeführer kam 1991 als Sechzehnjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er hat einen wesentlichen Teil seiner Jugend im Kosovo verbracht und ist mit den dortigen Gegebenheiten und Gebräuchen nach wie vor vertraut. Zwar befindet er sich inzwischen seit rund 12 Jahren in der Schweiz, doch entfällt ein nicht zu unterschätzender Teil davon auf den Strafvollzug. Schon rund drei Jahre nach seiner Einreise hat der Beschwerdeführer hier seine deliktische Tätigkeit aufgenommen; diese fand erst im November 1997 ihren Abschluss, wobei er sich in der Folge in keiner Weise einsichtig zeigte. Die Bedeutung seiner Anwesenheitsdauer und seiner hiesigen Integration ist deshalb zu relativieren, zumal er hier in erster Linie mit Landsleuten verkehrte und beruflich nie richtig Fuss zu fassen vermochte. Dass der volljährige Beschwerdeführer enge Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern pflegt, lässt seine Ausweisung noch nicht als unverhältnismässig erscheinen, tut er in diesem Zusammenhang doch keine über normale familiäre Beziehungen hinausgehenden, rechtsrelevanten Abhängigkeiten dar (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Im Übrigen vermochte der entsprechende familiäre Rahmen ihn bereits während seines bisherigen Aufenthalts nicht davon abzuhalten, über längere Zeit hinweg in der Drogenszene massiv straffällig zu werden. Dabei kann nicht einfach von "Pubertätsproblemen" gesprochen werden, wie der Beschwerdeführer dies tut, war er 1997 doch immerhin 23-jährig.
2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen); solche enge Verbundenheiten bestehen hier indessen nach einem relevanten Aufenthalt (ohne Strafvollzug) von etwas mehr als 10 Jahren, während denen der Beschwerdeführer gewerbs- und bandenmässig im Drogenhandel aktiv war, nicht; im Übrigen wäre der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in solche schutzwürdigen Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder Fuss zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung oder die bedingte Entlassung, weshalb auch der von ihm in diesem Zusammenhang angerufene Grundsatz "ne bis in idem" (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07]) keine Anwendung findet (so etwa bereits die Urteile 2A.70/1993 vom 19. Oktober 1993, E. 4, und 2A.31/1994 vom 7. Juli 1994, E. 3). Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar (vgl. Andreas Zünd, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.48 ff.). Es steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der entsprechenden Prognose, welche im Lichte des gesamten bisherigen ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne der Bewährung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; 125 II 105 E. 2c S. 109 f.). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist dabei angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen. Zwar haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers inzwischen insofern etwas gefestigt, als er einer geregelten Arbeit nachgeht und seit etwa zwei Jahren offenbar auch eine schweizerische Freundin hat. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der im Vergleich zum relevanten Aufenthalt beschränkten Dauer der Bewährung in Freiheit durfte das Verwaltungsgericht dennoch davon ausgehen, eine Rückfallsgefahr könne ausländerrechtlich nicht hinreichend ausgeschlossen werden, auch wenn das Justizdepartement den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung seinerseits probeweise aufschob. Für alles Weitere kann auf die zutreffende und detaillierte Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese einwendet, überzeugt nicht: Das Verwaltungsgericht hat seine Kognition nicht in bundesrechtswidriger Weise beschränkt, wenn es angenommen hat, es gehe bei seiner Prüfung nicht darum, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Fremdenpolizei zu setzen. Es hat die Ausweisung - wie sich aus seinen Ausführungen ergibt - tatsächlich umfassend und mit freier Kognition geprüft. Lediglich hinsichtlich der Opportunität - im Sinne einer Zweckmässigkeitskontrolle - hat es sich in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523; 122 II 433 E. 2a S. 435; 114 Ib 1 E. 1b S. 2). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde auch anderweitig nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu allenfalls neuen Vorbringen in der Duplik des Migrationsamts noch zu äussern. In der Folge hat es nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug wohl verhalten hat und seine Situation seither stabilisieren konnte (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids); weitere Erhebungen waren im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung diesbezüglich nicht erforderlich. Es kann somit nicht gesagt werden, die umstrittene Interessenabwägung beruhe auf einem offensichtlich falschen bzw. in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf die politische Ausweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 2 BV abzuleiten erhofft, geht es vorliegend doch nicht um eine solche, sondern um eine administrative Ausweisung gestützt auf Art. 10 ANAG (vgl. zur Abgrenzung: Zünd, a.a.O., Rz. 6.85 ff.); nur eine solche kann beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
3.
Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit abzuweisen, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: