BGer 1A.158/2002 |
BGer 1A.158/2002 vom 08.10.2002 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1A.158/2002 /ngu
|
Urteil vom 8. Oktober 2002
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Reeb, Féraud,
|
Gerichtsschreiber Härri.
|
Mirko Marjanovic,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, Seefeldstrasse 134, Postfach 295, 8034 Zürich,
|
gegen
|
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.
|
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Bundesrepublik Jugoslawien - B 115800/05
|
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 19. April 2002
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Der Staatsanwalt des Bezirkes Belgrad führt verschiedene Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milosevic, und gegen einige ehemalige Mitglieder seines Regimes, unter anderem Mirko Marjanovic. Dieser war Premierminister der Republik Serbien, Generaldirektor des staatlichen Unternehmens P.________ und Mitglied des Verwaltungsrates des Unternehmens T.________.
|
Am 5. November 2001 ersuchte der Staatsanwalt des Bezirkes Belgrad die Schweizer Behörden um Sperre der Konten von Mirko Marjanovic bei Schweizer Banken und Herausgabe der Kontounterlagen.
|
Im Rechtshilfeersuchen wird Mirko Marjanovic zur Last gelegt, sich in verschiedener Weise der Korruption und Wirtschaftsdelikten schuldig gemacht zu haben. Er sei Inhaber mehrerer Devisenkonten im Ausland gewesen und habe ausserhalb der Bundesrepublik Jugoslawien Transaktionen in fremder Währung getätigt, obwohl er dazu nach jugoslawischem Recht nicht befugt gewesen sei. Ebenso habe er Offshore-Gesellschaften gegründet, ohne über die dafür erforderlichen Bewilligungen verfügt zu haben. Im Ersuchen wird sodann dargelegt, Mitglieder des Regimes von Slobodan Milosevic, unter anderem Mirko Marjanovic, hätten von 1990 bis 2000 systematisch überhöhte Rechnungen ausgestellt, die vom Staat bezahlt worden seien, und Schmiergelder angenommen. Insbesondere hätten sie überhöhte Rechnungen für Lieferungen von für die Bevölkerung Jugoslawiens lebensnotwendigen Gütern ausgestellt. Der jugoslawische Staat habe so Zahlungen erbracht, die nicht dem tatsächlichen Preis der gelieferten Waren entsprochen hätten. Die durch die überhöhten Rechnungen von den Mitgliedern des Regimes erzielten unrechtmässigen Gewinne seien auf ausländische, namentlich schweizerische Konten überwiesen worden. Ebenso seien Schmiergelder auf schweizerische Konten geflossen. Das Unternehmen P.________ sei damit beauftragt worden, ein Erdgas-Tauschgeschäft zwischen Russland und Jugoslawien abzuwickeln. Mirko Marjanovic sei ermächtigt gewesen, auf jugoslawischer Seite die Einzelheiten des Geschäfts festzulegen. Russland durch das Unternehmen G.________ und Jugoslawien durch das Unternehmen P.________ hätten die Lieferung von Erdgas von Russland an Jugoslawien vereinbart. Die Verteilung des Erdgases in Jugoslawien sei Aufgabe des serbischen staatlichen Erdölunternehmens N.________ gewesen. Dieses habe ebenso einen Teil des Erdgases zu bezahlen gehabt. Der restliche Teil des Kaufpreises sei durch die Lieferung von jugoslawischen Gütern zu tilgen gewesen. Das Unternehmen P.________ sei damit beauftragt worden, die Güter zu kaufen und nach Russland zu liefern. Die Untersuchungsbehörden hätten Abweichungen festgestellt zwischen der Menge des gelieferten Erdgases einerseits und dem an Russland bezahlten Geldbetrag bzw. der an Russland gelieferten Warenmenge anderseits. Die Abweichungen beliefen sich auf ungefähr 60 Millionen USD. Es sei ein System von Über-Fakturierungen festgestellt worden, das bei Mirko Marjanovic zu einem erheblichen finanziellen Gewinn geführt habe. Mirko Marjanovic habe überdies einen Betrag von 10 Millionen USD als Transitkosten für das Erdgas in Rechnung gestellt. Die Transitkosten seien jedoch im Preis inbegriffen gewesen. Die 10 Millionen USD hätten eine absichtliche Über-Fakturierung dargestellt. Mit solchen Über-Fakturierungen seien dem jugoslawischen Staat Million von USD entzogen worden. Es bestehe der Verdacht, dass Mirko Marjanovic einen hohen Anteil der unrechtmässig abgezweigten Gelder erhalten habe. Die Untersuchungsbeamten hätten Grund zur Annahme, dass Mirko Marjanovic Bankkonten in der Schweiz habe und die darauf überwiesenen Gelder aus seiner widerrechtlichen Tätigkeit stammten. Mirko Marjanovic sei ferner Generaldirektor des Fussballklubs B.________ gewesen. In dieser Eigenschaft habe er eingenommene Transfergelder von 15 Millionen DM widerrechtlich auf ein Konto in Luxemburg überwiesen.
|
Bereits mit Schreiben vom 4. August 1999 hatte die Bank X.________, gestützt auf Art. 2 und 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien vom 23. Juni 1999 (SR 946.207) dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ein auf Mirko Marjanovic lautendes Konto und Depot gemeldet und gesperrt.
|
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. Februar 2002 entsprach das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) dem Rechtshilfeersuchen. Es verpflichtete die Bank X.________, betreffend die Konten, Depots und Schliessfächer, welche auf Mirko Marjanovic lauten oder an denen dieser berechtigt ist, sämtliche Unterlagen dem Bundesamt einzureichen. Es wies die Bank X.________ überdies an, die genannten Konten, Depots und Schliessfächer sofort zu sperren.
|
Am 25. Februar 2002 teilte die Bank X.________ dem Bundesamt mit, dass die Nummernbeziehung (...) gesperrt sei, und reichte einen diese betreffenden Vermögensausweis ein. Am 19. März 2002 übermittelte die Bank X.________ dem Bundesamt die verlangten Konto- und Depotauszüge sowie Detailbelege. Am 9. April 2002 liess die Bank X.________ dem Bundesamt die Konto-Eröffnungsunterlagen zukommen.
|
Mit Schlussverfügung vom 19. April 2002 ordnete das Bundesamt die Herausgabe der ihm von der Bank X.________ eingereichten Unterlagen an die ersuchende Behörde an. Das Bundesamt verfügte überdies die Aufrechterhaltung der am 12. Februar 2002 angeordneten Konto- und Depotsperre.
|
Am 14. Juni 2002 gab das Bundesamt die Bankunterlagen der ersuchenden Behörde heraus.
|
B.
|
Mit Eingabe vom 30. Juli 2002 erhebt Mirko Marjanovic Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
|
"1. Hauptantrag:
|
Es sei die Schlussverfügung vollumfänglich aufzuheben.
|
2. Vorläufige Massnahme:
|
Bezüglich sämtlicher nach Belgrad übermittelten Rechtshilfeakten sei ein vorläufiges Verwertungsverbot anzuordnen.
|
3. Prozessantrag:
|
Dem Beschwerdeführer sei uneingeschränkte Akteneinsicht in die vollständigen aktuierten Vorakten der Beschwerdegegnerin zu gewähren und zwecks Ergänzung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist anzusetzen."
|
C.
|
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Hauptantrag, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten. Subsidiär beantragt das Bundesamt, die Beschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
1.1 Gegen die angefochtene Schlussverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1]). Als Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 80h lit. b IRSG in Verbindung mit Art. 9a lit. a der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11]).
|
Hingegen ist fraglich, ob die Beschwerde rechtzeitig sei. Das Bundesamt ist der Auffassung, die Beschwerde sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
|
1.2 Gemäss Art. 80k IRSG beträgt die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
|
Nach der Rechtsprechung läuft die Frist, wenn der von der Verfügung betroffene Inhaber des Bankkontos eine sog. "Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen hat, ab dem Zeitpunkt der Ablage des Entscheids in das Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2).
|
Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen zu: (a) dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten; (b) dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in der Schweiz. Er hatte, wie sich aus den folgenden Erwägungen (1.3) ergibt, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Das Bundesamt stellte deshalb die Verfügung nur der Bank X.________ zu. Diese war berechtigt, den Beschwerdeführer über das Rechtshilfeverfahren und die vom Bundesamt erlassenen Verfügungen zu informieren, da das Bundesamt der Bank X.________ kein Mitteilungsverbot auferlegt hatte (vgl. Art. 80n Abs. 1 IRSG).
|
Die angefochtene Schlussverfügung vom 19. April 2002 wurde der Bank X.________ am 22. April 2002 zugestellt. Auf Anfrage des Bundesamtes vom 21. Mai 2002 teilte die Bank X.________ zunächst telefonisch mit, dass die ihre Kunden betreffenden Verfügungen gemäss Praxis der Bank noch am Tag der Zustellung in das Banklagernd-Dossier Eingang finden. Mit Fax vom 23. Mai 2002 bestätigte die Bank X.________ dies nochmals schriftlich und wies darauf hin, dass eine Weiterleitung in das Banklagernd-Dossier innerhalb von 24 Stunden möglich sei. Es ist deshalb nach der zutreffenden Ansicht des Bundesamtes (Vernehmlassung S. 2/3) davon auszugehen, dass die Schlussverfügung am 23. April 2002 Eingang in das Banklagernd-Dossier des Beschwerdeführers gefunden hat. An diesem Tag begann die Beschwerdefrist nach der angeführten Rechtsprechung zu laufen.
|
Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 30. Juli 2002 der Post übergeben. Er tat dies somit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist verspätet.
|
1.3 Der Beschwerdeführer lässt die angeführte Rechtsprechung (BGE 124 II 124) unerwähnt. Er macht geltend, die Schlussverfügung hätte ihm zugestellt werden müssen, da er in der Schweiz ein Zustellungsdomizil begründet habe. Es liege deshalb ein Mangel in der Zustellung vor. Daraus dürfe ihm kein Nachteil entstehen. Er sei erst am 1. Juli 2002 durch die Bank X.________ über die Schlussverfügung in Kenntnis gesetzt worden. Erst an diesem Tag habe die Beschwerdefrist zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei.
|
Dem kann nicht gefolgt werden. Rechtsanwalt Mensik (Zürich), der Vertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, gelangte Ende November 2001 telefonisch an das Bundesamt und ersuchte um Auskunft im Zusammenhang mit der Sperre von Konten jugoslawischer Staatsangehöriger. Dabei teilte er mit, dass er vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, den Nachweis zu erbringen, dass dieser in der Schweiz über keine Bankkonten verfüge. Rechtsanwalt Mensik sagte, seine Vollmacht sei begrenzt auf einen Ehrverletzungsprozess in Jugoslawien. Mit Schreiben vom 10. und 31. Januar 2002 gelangte Rechtsanwalt Mensik unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesamtes vom 30. Oktober 2001 an Rechtsanwältin Vukovic-Stankovic in Belgrad mit weiteren Anfragen an das Bundesamt; dies ohne eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Einem weiteren Schreiben vom 26. Februar 2002 an das Bundesamt legte Rechtsanwalt Mensik eine Vollmacht von Rechtsanwalt Spira Vukovic (Belgrad) vom 3. Dezember 2001 bei, wonach er - Rechtsanwalt Mensik - zum Einholen einer Kontoauskunft bei der Bank Z.________ bevollmächtigt sei. Dieser Vollmacht lag eine vom Beschwerdeführer an Rechtsanwalt Vukovic erteilte Vollmacht vom 26. November 2001 bei, wonach dieser im Interesse des Beschwerdeführers die Vollmacht auch auf andere Rechtsanwälte übertragen kann. Mit Schreiben vom 7. März 2002 antwortete das Bundesamt Rechtsanwalt Mensik. Dabei stellte es einleitend fest, dass Rechtsanwalt Mensik aufgrund der eingereichten Vollmacht zum Einholen einer Kontoauskunft bei der Bank Z.________ ermächtigt sei. Die Passage "zum Einholen einer Kontoauskunft bei der Bank Z.________" unterstrich das Bundesamt. Sodann legte es dar, mit Rücksicht auf die eingereichte Vollmacht könne es Rechtsanwalt Mensik nur allgemein über einen bestimmten Sachbereich Auskunft erteilen. Zudem könne es ihm mitteilen, welche Informationen es in einem bestimmten Verfahren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Insofern könne das Bundesamt allenfalls fehlerhafte Pressemitteilungen richtigstellen. Dies hat es im Schreiben vom 7. März 2002 zum Teil getan. Das Bundesamt informierte darin Rechtsanwalt Mensik zudem über Grundsätze des Rechtshilfeverfahrens. Das Bundesamt machte ihn insbesondere ausdrücklich auf Art. 80m und 80n IRSG aufmerksam und wies ihn darauf hin, dass von Rechtshilfemassnahmen betroffene Personen mit Wohnsitz im Ausland bei der verfügenden Behörde ein schweizerisches Zustellungsdomizil anzugeben haben, z.B. durch Erteilung einer Vollmacht an einen schweizerischen Rechtsanwalt zur Vertretung der Interessen im Rechtshilfeverfahren. Zudem machte das Bundesamt Rechtsanwalt Mensik darauf aufmerksam, dass er eine Vollmacht einzureichen habe, wonach er vom Beschwerdeführer ermächtigt sei, dessen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Damit machte das Bundesamt deutlich, dass es Rechtsanwalt Mensik aufgrund der eingereichten Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers ausschliesslich als ermächtigt ansah, soweit es um das Einholen einer Kontoauskunft bei der Bank Z.________ ging, und dass Rechtsanwalt Mensik eine neue, erweiterte Vollmacht einzureichen hatte, wenn er den Beschwerdeführer in einem Rechtshilfeverfahren vertreten und insoweit ein schweizerisches Zustellungsdomizil begründen wollte. Nach Erhalt des Schreibens des Bundesamtes vom 7. März 2002 wäre es nach Treu und Glauben Sache von Rechtsanwalt Mensik gewesen, dem Bundesamt eine neue, erweiterte Vollmacht einzureichen, wenn er ein schweizerisches Zustellungsdomizil für den Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren hätte begründen wollen. Da Rechtsanwalt Mensik dem Bundesamt vor Erlass der Schlussverfügung vom 19. April 2002 keine erweiterte Vollmacht einreichte, ist es unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer über kein schweizerisches Zustellungsdomizil verfügte, und die Schlussverfügung lediglich der Bank X.________ zustellte. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte das Bundesamt bereits im Oktober 2001 Kenntnis von der Banklagernd-Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Bank X.________. Das Bundesamt konnte also davon ausgehen, dass seine Verfügungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangen. Der Beschwerdeführer hätte auch Anlass gehabt, Einsicht in das Banklagernd-Dossier zu nehmen; denn nach seinen eigenen Angaben wusste er aufgrund von Meldungen in der jugoslawischen Presse bereits im Dezember 2001, dass in der Schweiz Konten von ehemaligen Regierungsmitgliedern der Republik Serbien gesperrt wurden.
|
Ein Mangel in der Zustellung liegt danach nicht vor. Der Einwand ist unbegründet.
|
2.
|
Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre und die Beschwerde als rechtzeitig erachten wollte, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen. Denn die Beschwerde wäre aus den folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet.
|
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind teilweise weitschweifig. Zu den wesentlichen Vorbringen ist Folgendes zu bemerken:
|
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendungen gegen das Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichtes Belgrad vom 30. August 2001. Gestützt darauf hatte das Bundesamt die Konten und Schliessfächer des Beschwerdeführers bei der Bank X.________ bereits mit Verfügung vom 24. September 2001 gesperrt. Diese Verfügung hob das Bundesamt am 9. April 2002 auf. Das Rechtshilfeersuchen vom 30. August 2001 und die Verfügung des Bundesamtes vom 24. September 2001 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesamt legt das in der Vernehmlassung zutreffend dar. Im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht es einzig um das Rechtshilfeersuchen des Staatsanwalts des Bezirks Belgrad vom 5. November 2001 und die sich darauf beziehenden Verfügungen des Bundesamtes vom 12. Februar 2002 und 19. April 2002. Sämtliche Einwendungen gegen das Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichtes Belgrad vom 30. August 2001 sind deshalb nicht zu hören.
|
2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den im Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2001 geschilderten Sachverhalt richtet, ist darauf nicht einzutreten. Die ersuchte Behörde ist an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Irrtümer, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 122 II 422 E. 3c; 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). Solche offensichtlichen Fehler, Irrtümer, Lücken oder Widersprüche sind hier nicht gegeben.
|
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, in der gleichen Sache zwei verschiedene Rechtshilfeverfahren zu führen.
|
Der Einwand geht fehl. Da zwei Rechtshilfeersuchen vorlagen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt für die Ersuchen je ein gesondertes Verfahren geführt hat.
|
2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesamt habe beim neuen Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2001, anstatt eine Vorprüfung nach Art. 80 IRSG vorzunehmen, unvermittelt die Eintretensverfügung nach Art. 80a IRSG erlassen.
|
Die Rüge ist unbegründet. Das Bundesamt hat die Vorprüfung vorgenommen (vgl. Verfügung vom 12. Februar 2002 S. 4, insb. Ziff. 4).
|
2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, in Jugoslawien werde kein Strafverfahren gegen ihn geführt. Die Rechtshilfe sei daher unzulässig. Er reicht dem Bundesgericht eine Bescheinigung des Ersten und Fünften Gemeindegerichts in Belgrad ein, wonach gegen ihn vor diesen Gerichten kein Ermittlungsverfahren und keine strafrechtliche Klage hängig ist.
|
Rechtshilfe wird geleistet in Strafsachen, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann (Art. 1 Abs. 3 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass im ersuchenden Staat bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt, sogar wenn diese lediglich durch eine nicht richterliche Behörde - z.B. eine Verwaltungsbehörde - eröffnet worden ist (BGE 123 II 161 E. 3a, 118 Ib 457 E. 4b, mit Hinweisen)
|
Wie im Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2001 dargelegt wird, hat der Staatsanwalt des Bezirkes Belgrad gegen den Beschwerdeführer eine Voruntersuchung eröffnet. Dies genügt nach dem Gesagten zur Leistung der Rechtshilfe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen des Ersten und Fünften Gemeindegerichts von Belgrad besagen nur, dass bei diesen Gerichten kein Ermittlungsverfahren und keine strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer hängig ist. Das schliesst eine Voruntersuchung nicht aus.
|
Im Übrigen ist es nicht Sache der Schweizer Behörden, die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde nach ausländischem Recht zu prüfen (BGE 114 Ib 254 E. 5 mit Hinweisen).
|
2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Staatsanwalt des Bezirkes Belgrad habe die massgebliche Zeitperiode im Rechtshilfeersuchen auf die Jahre 1991 bis 2000 festgelegt. Das Bundesamt habe die Rechtshilfe auf die Jahre 1989 bis 2001 ausgedehnt.
|
Der Beschwerdeführer rügt insoweit der Sache nach eine Verletzung des Übermassverbots, wonach der ersuchte dem ersuchenden Staat nicht in weiterem Umfange Rechtshilfe leisten darf, als dieser verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a mit Hinweisen).
|
Das Vorbringen entbehrt der Grundlage. Im Rechtshilfeersuchen wird um die Sperre von Konten und die Herausgabe der Kontounterlagen ohne zeitliche Einschränkung ersucht. Wie sich aus der Schilderung des Sachverhalts im Ersuchen ergibt, werden dem Beschwerdeführer strafbare Handlungen ab dem Jahr 1989 vorgeworfen. Eine Verletzung des Übermassverbots liegt somit nicht vor.
|
2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die am 14. Juni 2002 der ersuchenden Behörde herausgegebenen Unterlagen seien in Jugoslawien dem Finanzminister und der Presse zugänglich gemacht worden. Zu einer solchen Weitergabe sei die ersuchende Behörde nicht befugt gewesen.
|
Nach der Schlussverfügung dürfen die herausgegebenen Dokumente von den jugoslawischen Behörden nur zur Verfolgung oder Bestrafung gemeinrechtlicher Taten verwendet werden. Untersagt ist namentlich die Verwendung der Dokumente zur Verfolgung und Bestrafung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Widerhandlungen gegen Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen (Besitz mehrerer Devisenkonten im Ausland, Abwicklung von Transaktionen in fremder Währung ausserhalb des Staatsgebietes von Jugoslawien, Gründung von Offshore-Gesellschaften ohne die erforderliche Bewilligung); denn insoweit besteht ein Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 3 IRSG. Die ersuchende Behörde hat insoweit die Zusicherung abgegeben, die erhaltenen Dokumente nur zur Verfolgung oder Bestrafung der gemeinrechtlichen Taten zu verwenden. In der Schlussverfügung wurde überdies gestützt auf Art. 67 IRSG der Spezialitätsvorbehalt erklärt. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist.
|
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die jugoslawischen Behörden die erhaltenen Dokumente entgegen ihrer Zusicherung und der sich aus dem Spezialitätsvorbehalt ergebenden Verwendungsbeschränkung zur Verfolgung oder Bestrafung von Taten verwendet haben, für die ein Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 3 IRSG besteht. Wäre dem so, wäre es im Übrigen nicht Sache des Bundesgerichtes, bei den jugoslawischen Behörden zu intervenieren. Der Beschwerdeführer hätte eine Missachtung des Spezialitätsvorbehalts dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen, welches seinerseits die jugoslawischen Behörden zur Stellungnahme einzuladen hätte (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire en matière pénale, Bern 1999, S. 372/3 N. 482).
|
Wieweit die jugoslawischen Strafbehörden befugt sind, Akten des Strafverfahrens einem Mitglied der Regierung und der Presse zur Kenntnis zu bringen, ist eine Frage des jugoslawischen Rechts, die im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Sollten die jugoslawischen Strafbehörden insoweit gegen jugoslawisches Recht verstossen haben, hätte der Beschwerdeführer den Rechtsweg in Jugoslawien zu beschreiten.
|
2.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Jugoslawien Opfer einer Verleumdungskampagne. Er könne dort nicht mit einem fairen Verfahren rechnen.
|
Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland (a) den in der EMRK (SR 0.101) oder dem UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder (d) andere schwere Mängel aufweist. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Rechtshilfe oder Auslieferung Verfahren unterstützt, in denen dem Verfolgten die ihm in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK bzw. den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder die den internationalen Ordre public verletzen. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 2 IRSG setzt ein Werturteil über die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates voraus, insbesondere über sein politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Der Rechtshilferichter muss insoweit besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte behauptet, aufgrund einer besonderen politischen oder juristischen Situation bedroht zu sein. Er muss vielmehr die ernste und objektive Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat glaubhaft machen, welche ihn konkret berühren kann (BGE 126 II 324 E. 4a mit Hinweisen).
|
Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern für ihn im ersuchenden Staat die Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte bestehen soll, welche ihn konkret berühren kann. Er behauptet lediglich, aufgrund der politischen Situation in Jugoslawien mit keinem fairen Verfahren rechnen zu können. Das genügt nach dem Gesagten für die Ablehnung der Rechtshilfe nicht.
|
2.9 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm vorgeworfenen Taten hätten einen politischen Hintergrund.
|
Sinngemäss macht er damit einen Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 1 IRSG geltend. Danach wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat. Passive Bestechung gilt nach der Rechtsprechung nicht als politisches Delikt, obwohl sie sich häufig - wie auch im vorliegenden Fall - in einem politischen Umfeld abspielt (BGE 126 II 316 E. 4b S. 324 mit Hinweis); ebenso wenig die Plünderung des Staatsvermögens durch Mitglieder der Regierung (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/1989 vom 19. September 1989, E. 4).
|
Dem Beschwerdeführer wird die unrechtmässige Bereicherung zulasten des Staatsvermögens und passive Bestechung vorgeworfen. Diese Taten stellen nach dem Gesagten keine politischen Delikte dar. Art. 3 Abs. 1 IRSG steht der Rechtshilfe nicht entgegen.
|
2.10 Der Beschwerdeführer wendet ein, die ihm im Rechtshilfeersuchen zur Last gelegten Taten seien fiskalischer Natur.
|
Das Vorbringen ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung fallen unter den Begriff des fiskalischen Delikts Straftatbestände, die ausschliesslich eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Veranlagung und den Bezug von Abgaben irgendwelcher Art erfassen (BGE 107 Ib 261 E. 2 S. 264). Darum geht es hier nicht. Dem Beschwerdeführer wird vielmehr vorgeworfen, sich unrechtmässig Staatsvermögen angeeignet und sich der Korruption schuldig gemacht zu haben.
|
2.11 Der Beschwerdeführer macht geltend, der bei der Bank X.________ gesperrte Betrag von rund 1,2 Millionen Franken gehe auf eine erfolgreiche Anlagepolitik der Bank zurück. Beim vorliegenden Fall handle es sich um eine Bagatelle, weshalb nach Art. 4 IRSG das Rechtshilfeersuchen hätte abgelehnt werden müssen.
|
Der Einwand ist trölerisch. Es geht offensichtlich um einen schwerwiegenden Fall, an dessen Aufklärung die jugoslawischen Behörden ein erhebliches Interesse haben.
|
2.12 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Bundesamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.
|
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls geheilt worden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 205/6, insb. Fn. 1062).
|
2.13 Der Beschwerdeführer bringt vor, die herausgegebenen Kontounterlagen seien nicht geeignet, den Tatverdacht der jugoslawischen Behörden zu erhärten.
|
Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c).
|
Mit den herausgegebenen Kontounterlagen soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschwerdeführer Gelder, die aus den ihm vorgeworfenen Straftaten stammen, auf ein ausländisches Bankkonto überwiesen hat. Ebenso soll damit nachgewiesen werden, über welche Konten die Gelder geflossen sind. Nach der zutreffenden Ansicht des Bundesamtes ist nicht ersichtlich, dass die herausgegebenen Kontounterlagen für die jugoslawischen Behörden mit Sicherheit unerheblich wären. Sie sind vielmehr möglicherweise erheblich, was nach dem Gesagten für die Herausgabe genügt.
|
2.14 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der beidseitigen Strafbarkeit richtet, ist die Beschwerde unbegründet. Die ihm vorgeworfenen Handlungen fallen zumindest unter die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) bzw. der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB).
|
3.
|
3.1 Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über die beantragte vorläufige Massnahme des Verwertungsverbots nicht mehr befunden zu werden. Sie hätte in dieser Form im Übrigen schon deshalb nicht angeordnet werden können, weil es einer schweizerischen Behörde aufgrund der staatlichen Souveränität Jugoslawiens nicht zusteht, den jugoslawischen Behörden für ihr Verhalten auf dem eigenen Staatsgebiet Verbote zu erteilen.
|
3.2 Da die Beschwerde verspätet ist, ist auch auf den Prozessantrag um Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nicht einzutreten. Dem Antrag hätte im Übrigen auch nicht stattgegeben werden können, wenn die Beschwerde als rechtzeitig beurteilt worden wäre. Denn wie sich aus den umfangreichen Beschwerdebeilagen ergibt, waren dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Aktenstücke bekannt. Er war denn auch in der Lage, in Kenntnis der Sache die Beschwerde ausführlich zu begründen. Die Beschwerdeanträge und -begründung enthalten keine Unklarheiten. Eine Nachfrist nach Art. 108 Abs. 3 OG hätte deshalb nicht gewährt werden können.
|
3.3 Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 8. Oktober 2002
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|