Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.19/2002 /bmt
Urteil vom 15. Oktober 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schneeberger.
A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yvette Kovacs, Kempterstrasse 5, Postfach, 8030 Zürich,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber, Untertor 8, Postfach 276, 8401 Winterthur,
2. C.________, wohnhaft in der Dominikanischen Republik, verbeiständet durch Fürsprecherin Verena Grossmann, Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 508, 8401 Winterthur,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Abänderung des Scheidungsurteils,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2001.
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ hatten sich im Mai 1991 in Winterthur verheiratet. Am 10. August 1992 kam ihre Tochter C.________ zur Welt, und im November 1993 machte A.________ die Scheidungsklage rechtshängig. Während des folgenden Scheidungsverfahrens wurden bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge über die Tochter weitläufige Abklärungen getroffen sowie Berichte und Gutachten eingeholt. Die Parteien wurden vom Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 30. September 1998 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Gewalt über die gemeinsame Tochter wurde der Mutter zugewiesen und jener ein Beistand nach Art. 308 ZGB bestellt. Es wurde Vormerk davon genommen, dass sich die Beklagte bereit erklärt hatte, die elterliche Gewalt wenn möglich in Absprache mit dem Kläger auszuüben und wichtige Entscheide vorgängig mit diesem zu besprechen. Die Beklagte billigte dem Kläger weiter das Recht zu, von der Vormundschaftsbehörde und von den die Tochter betreuenden Personen direkt Auskunft einzuholen. Der Kläger erhielt weiter das Recht, die Tochter C.________ an jedem zweiten Wochenende, alternierend vom Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr und von Freitag 20.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr sowie zusätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und jährlich am 26. Dezember zu sich auf Besuch zu nehmen (Dispositivziff. 4 Abs. 1). Weiter wurde dem Kläger das Recht gewährt, die Tochter C.________ jährlich während vier Wochen (während zwei davon in den Sommerferien) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (a.a.O. Abs. 2). Die geschilderten Rechte standen dem Kläger gemäss entsprechender Bereitschaft der Beklagten auch für die nicht gemeinsame Tochter D.________ mit Rufnamen "Y.________" zu (Dispositivziff. 5). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, für die Tochter C.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- im Monat bis zu deren zehnten Lebensjahr und danach von Fr. 1'100.-- bis zu deren Mündigkeit zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Dispositivziff. 6a und 6b). Falls die Tochter C.________ (zusammen mit der Beklagten oder allein) in der Dominikanischen Republik lebt, sollten sich die Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 200.-- ermässigen (Dispositivziff. 6c). Schliesslich wurde auch die Bereitschaft der Beklagten vorgemerkt, den Kläger im Fall eines Wegzuges in die Dominikanische Republik drei Monate im Voraus zu informieren (Dispositivziff. 8).
B.
Mit Klage vom 6. Dezember 1999 verlangte A.________ die Abänderung des Scheidungsurteils bezüglich der elterlichen Gewalt über die Tochter C.________. Auf Begehren des Klägers wurde die beklagte Mutter (Beklagte 1) mit Massnahmeentscheid vom 25. Mai 2000 verpflichtet, die beiden Kinder C.________ (Beklagte 2) und Y.________ zwecks Ausübung des Besuchsrechts in die Schweiz zu bringen. Das Begehren des Klägers, die Tochter C.________ bis zur Erledigung des Abänderungsprozesses superprovisorisch in seine Obhut zu geben, wies der Massnahmerichter am 24. August 2000 ab. Darauf wurden die beiden Kinder in die Dominikanische Republik verbracht. Nach einem aufwändigen Verfahren wies das Bezirksgericht Winterthur die Abänderungsklage mit Urteil vom 9. März 2001 ab (Dispositivziff. 1) und ergänzte Ziff. 4 des Scheidungsurteils wie folgt (Dispositivziff. 2):
"Für die Zeit, da C.________ Wohnsitz im Ausland hat, wird der Kläger berechtigt erklärt, die Tochter in deren Schulferien während vier Wochen im Sommer (innerhalb der Wochen 28 bis 32) sowie während zwei Wochen im Winter (innerhalb der Wochen 51 bis 1) auf eigene Kosten (einschliesslich Transportkosten Auslandswohnsitz - Schweiz und zurück) zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen".
Die Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen in Gutheissung seiner Abänderungsklage darum ersuchte, die elterliche Sorge über die Tochter C.________ von der Beklagten 1 auf ihn zu übertragen und die Tochter anzuhören, blieb erfolglos. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2001 ab (Dispositivziff. 1). In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Beklagten 1 hob das Obergericht Dispositivziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2001 auf und ersetzte diese wie folgt (Dispositivziff. 2):
"Dispositiv Ziff. 4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. September 1998 wird durch ein Alinea 3 wie folgt ergänzt:
Für die Zeit, da C.________ Wohnsitz im Ausland hat, wird der Kläger berechtigt erklärt, die Tochter in deren Schulferien während fünf Wochen im Sommer (innerhalb der Wochen 28 bis 32) auf eigene Kosten (einschliesslich Transportkosten Auslandswohnsitz - Schweiz und zurück) zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Er ist des Weiteren berechtigt, die Tochter C.________ während einer Woche über Weihnachten/Neujahr (innerhalb der Wochen 51 bis 1) auf eigene Kosten an ihrem Auslandswohnsitz zu besuchen".
Schliesslich bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Kostenspruch und regelte die Verfahrenskosten vor zweiter Instanz (Dispositivziff. 3 bis 6).
C.
Die von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. August 2002 ab, soweit es auf sie eintrat.
D.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, Dispositivziff. 1 bis 6 des Urteils des Obergerichts vom 3. Dezember 2001 seien aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien die zweitinstanzlichen Berufungsanträge gutzuheissen, sofern das Bundesgericht die Sache als spruchreif erachtet.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB ist bei der Abänderung eines Scheidungsurteils auf die Kinderbelange neues Recht anzuwenden. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Abänderungsklage am 6. Dezember 1999, mithin noch unter der Herrschaft des alten Rechts eingereicht worden ist (BGE 128 III 305 E. 2).
2.
Der Kläger macht zunächst geltend, das Verfahren sei nicht spruchreif und die Offizialmaxime (Art. 145 Abs. 1 ZGB) erfordere weitere Abklärungen. Indessen verlangt er im Ergebnis insoweit nur, die gemeinsame Tochter müsse angehört werden.
2.1 Das Obergericht hat im Zusammenhang mit der Würdigung der Anhörungen auf das bezirksgerichtliche Urteil vom 9. März 2001 verwiesen (E. 6.3 S. 14 Mitte) und damit die erstinstanzlichen Erwägungen zum Inhalt seines eigenen Urteils und insoweit vor Bundesgericht anfechtbar gemacht (BGE 119 II 478 E. 1d S. 480 f.). Aus beiden Urteilen geht hervor, dass die gemeinsame Tochter und ihre Halbschwester am 22. August 2000 mit der Kindesvertreterin gesprochen und ihr über die Schule und die Betreuungssituation zu Hause berichtet haben. Die gemeinsame Tochter ist am 15. August 2000 auch vom Jugendsekretariat Winterthur-Land angehört worden. Die kantonalen Instanzen haben die Gesprächsergebnisse wie folgt gewürdigt: Zwar habe die Tochter unter Einfluss des Klägers ausgesagt, sie würde gerne in der Schweiz wohnen. Sie habe aber ebenso klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht von ihrer Halbschwester getrennt werden möchte; sie ziehe es vor, mit ihr zusammen in der Dominikanischen Republik zu leben (E. 6.3 S. 14; erstinstanzliches Urteil E. 4c S. 17 f., E. 8a S. 24 bis 26 und E. 11 S. 30). Daher hat das Obergericht auf eine Befragung der Tochter während des zweitinstanzlichen Verfahrens verzichtet (E. 7.3 S. 17).
Der Kläger erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz die Tochter nicht angehört hat, eine Verletzung von Art. 144 Abs. 2 und Art. 145 ZGB . Zur Begründung macht er geltend, das Obergericht hätte die im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung 9 ½ Jahre alte, gemeinsame Tochter von sich aus anhören müssen. Die Anhörung durch die Kindesvertreterin sei untauglich gewesen, weil sie während eines Spiels stattgefunden habe und primär der Richter die Anhörung vorzunehmen habe. Gegen eine solche spreche auch die grosse Distanz zum Wohnort der Tochter nicht. Diese Rügen scheitern aus zwei Gründen:
Erstens kann ein Kind nach dem klaren Wortlaut von Art. 144 Abs. 2 ZGB auch "durch eine beauftragte Drittperson" angehört werden, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Jugendsekretariat den gesetzlichen Anforderungen an die fachliche Qualität und Unabhängigkeit nicht genügen sollte (Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 23 und 26 zu Art. 144 ZGB; entgegen BGE 127 III 295 E. 2a S. 297 oben stärker auf die Anhörung durch das Gericht selber pochend J. Scweighauser, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, herausg. von I. Schwenzer, N. 8 bis 10 zu Art. 144 ZGB; vgl. auch Leuenberger, Rechtsprechungsbericht, ZBJV 138/2002 S. 565). Dass die Kindesvertreterin als Befragende den Anforderungen möglicherweise nicht genügt (Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 26 a.E. zu Art. 144 ZGB), ist nicht entscheidend. Denn die Schlussfolgerungen des Jugendsekretariats und der Kindesvertreterin aus ihren mit der Tochter geführten Gesprächen sind identisch; diese sind von den kantonalen Gerichten denn auch gleich gewürdigt worden.
Zweitens ist vor der oberen kantonalen Instanz eine erneute Anhörung nur erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung verändert haben (Urteil 5P.290/2001 vom 16. November 2001, E. 3b). Inwiefern sich die Fallumstände seit August 2000 verändert haben, ist weder begründet noch ersichtlich. Denn schon damals ist die im Verfahren vor Obergericht noch immer entscheidende Frage, ob die Tochter der Parteien in der Schweiz oder in der Dominikanischen Republik leben wolle, klar gestellt und von dieser ebenso eindeutig beantwortet worden.
2.2 Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNKRK; SR 0.107) ist dem urteilsfähigen Kind das Recht zu gewähren, sich zu allen Angelegenheiten zu äussern, die es betreffen, und muss dessen Meinung bei der Entscheidfindung entsprechend dem Alter und der Reife angemessen berücksichtigt werden. Der Kläger macht im Zusammenhang mit der vor zweiten Instanz unterbliebenen Anhörung geltend, diese Bestimmung sei verletzt.
Steht fest, dass die Tochter im August 2000 angehört worden ist, dass sie das erforderliche Urteilsvermögen besitzt, dass sie mit ihrer Halbschwester in der Dominikanischen Republik zusammen leben will und dass diese Lösung ihrem Wohl am besten entspricht, kann der Kläger mit seinen allgemein gehaltenen Darlegungen zur Tragweite von Art. 12 UNKRK dessen Verletzung nicht dartun. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
3.
Das Obergericht hat die Abweisung der Abänderungsklage, bzw. der Klage auf Umteilung der elterlichen Sorge auf den Kläger mit folgender Begründung abgewiesen: Zum einen sei schon im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vorhersehbar gewesen, dass die gemeinsame Tochter (allein oder mit der Beklagten 1) in der Dominikanischen Republik leben werde. Das gehe zunächst aus der Regelung des Unterhalts hervor, wonach der Beitrag in diesem Fall nur Fr. 200.-- monatlich betragen solle (Dispositivziff. 6c des Scheidungsurteils). Das belege weiter auch die Pflicht der Beklagten 1, den Kläger drei Monate im Voraus zu informieren, falls sie sich entschliesse, ihren Wohnsitz in die Dominikanische Republik zu verlegen, bzw. die Tochter dauernd dort unterzubringen (a.a.O. Dispositivziff. 8). Weil die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels berücksichtigt worden sei, seien die Voraussetzungen für die Abänderung des Scheidungsurteils bezüglich der elterlichen Sorge nicht erfüllt (E. 5 S. 11). Sodann hat es in Würdigung der für das Kindeswohl massgebenden Umstände seit dem Scheidungsurteil den Schluss gezogen, die Wohnsitznahme der gemeinsamen Tochter in der Dominikanischen Republik rechtfertige nicht, die Elternrechte abzuändern (E. 4 und 6 S. 10 f. und 11 bis 16).
3.1 Nach Art. 134 Abs. 1 ZGB ist auf Begehren eines Elternteils die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die materiellen Voraussetzungen für eine Änderung richten sich weitgehend nach der Rechtsprechung zu aArt. 157 ZGB (so zur Abänderbarkeit des Besuchsrechts Urteil 5C.146/2001 vom 26. Oktober 2001, E. 2b und 2c; A. Wirz, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, herausg. von I. Schwenzer, N. 1 zu Art. 134 ZGB; so im Ergebnis auch Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 10 ff. und 16 zu Art. 134 ZGB).
3.2 Nach den Urteilen beider kantonalen Instanzen steht für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) fest, dass die Parteien seit Beginn des Scheidungsverfahrens heftig streiten, dass sie verbissen um die Kinder gekämpft haben und dass der Kläger die Beklagte 1 persönlich ausserordentlich verunglimpft hat; das habe sich auch im Abänderungsverfahren gezeigt und sei der Grund für das Scheitern des Besuchsrechts und die ausgebliebenen Kontakte zwischen dem Kläger und der gemeinsamen Tochter. Die Kinder seien in der Zwischenzeit in die Dominikanische Republik umgezogen. Sie seien bei der Familie der Beklagten 1 und in der Schule gut aufgehoben, wie der internationale Sozialdienst bestätigt habe; nachteilig sei, dass die Kinder darunter leiden würden, dass die Beklagte 1 mangels Geld in der Schweiz arbeiten müsse und daher trotz des entsprechenden Willens nicht sofort zurückkehren könne. Dass die gemeinsame Tochter in der Schule leicht gezüchtigt worden sei, bedeute nicht, dass sie auch zu Hause Tätlichkeiten erdulden müsse. Ein neues Gutachten zur Lebenssituation der Tochter könne keine verbesserten Erkenntnisse bringen, da die Verhältnisse in der Dominikanischen Republik bekannt seien und die Kinder die Frage, wo sie wohnen möchten, schon im August 2000 beantwortet hätten. Weil die gemeinsame Tochter in den Ferien vom Kläger verwöhnt und von diesem beeinflusst worden sei, habe sie wohl ausgesagt, sie möchte lieber in der Schweiz leben. Wesentlich sei aber, dass die beiden Kinder nicht getrennt werden möchten. Die Situation stelle sich zusammengefasst trotz des Wegzugs der Tochter in die Dominikanische Republik nicht anders dar als zur Zeit der Scheidung (E. 6 S. 11 bis 16; erstinstanzliches Urteil E. 5 bis 9 S. 15 bis 29).
Zunächst verlangt der Kläger eine Vervollständigung des Sachverhalts bezüglich der aktuellen Lebensumstände der Tochter. Zur Begründung macht er geltend, die Realität habe sich wesentlich verändert, weil die Beklagte 1 die ihr obliegenden Informationspflichten nicht erfüllt, sie das ihm eingeräumte Mitspracherecht unterlaufen und ihm verunmöglicht habe, mit seiner Tochter Kontakte zu pflegen. So habe er die gemeinsame Tochter in der Schule, die sie angeblich besuche, nicht erreichen können; fraglich sei, ob sie überhaupt eine Schule besuche. Weiter habe die Beklagte 1 für den genauen Wohnort der Tochter Fotos von zwei unterschiedlich gut ausgebauten Häusern vorgelegt; die Wohnsituation der Tochter sei falsch, bzw. nicht hinreichend geprüft und beurteilt worden. Ferner seien die von ihm dargelegten Anhaltspunkte für eine psychische und physische Misshandlung der Tochter übergangen worden. Schliesslich berufe sich das Obergericht auf ein 4 ½ Jahre altes und damit überholtes Gutachten; die Umstände hätten sich seit der Scheidung wesentlich verändert.
Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden, weil der Kläger damit bloss unzulässige Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen übt (BGE 125 III 78 E. 3a S. 79; 122 III 219 E. 3c S. 223). Auch dessen Begehren um Sachverhaltsergänzung scheitert, weil er nicht auf Aktenstellen verweist, die versehentlich übergangen worden sind oder aus denen hervorgeht, dass er im kantonalen Verfahren prozesskonform die Abnahme weiterer, rechtserheblicher Beweise verlangt hatte (Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 64 OG ; BGE 122 III 61 E. 2b S. 63; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
3.3 Zwar ist Rechtsfrage, ob gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen werden kann, die Verhältnisse hätten sich so sehr verändert, dass das Scheidungsurteil abgeändert werden muss. Indessen dürfen im Interesse einer kontinuierlichen Entwicklung des Kindes Elternrechte nicht leichtfertig neu geregelt werden. Das Kindeswohl muss eine Änderung gebieten (BGE 111 II 313 E. 4 S. 316; 109 II 375 E. 4c S. 380; 100 II 76 E. 1 S. 77 f.; Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 10 f. zu Art. 134 ZGB).
Der Kläger macht unter diesem Titel in grundsätzlicher Hinsicht überzeugend geltend, mit Rücksicht auf das Kindeswohl dürften keine zu hohen Anforderungen an die veränderten Verhältnisse gestellt werden (Wirz, a.a.O. N. 13 zu Art. 134 ZGB). Denn das Kindeswohl ist für sämtliche kindesrechtlichen Entscheide Richtschnur (Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 16 zu Art. 134 ZGB; C. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 26.04 bis 26.04d S. 192 ff.). Was der Kläger darüber hinaus dartut, ist aber nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht zu begründen:
3.3.1 Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang vorbringt, das ihm verweigerte Mitspracherecht und die von der Beklagten 1 verletzte Informationspflicht gebiete, von geänderten tatsächlichen Umständen auszugehen, übt er wiederum bloss unzulässige Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen (E. 3.2 hiervor).
3.3.2 Wenn der Kläger geltend macht, der Wohnsitzwechsel habe ihm den Kontakt zur Tochter verunmöglicht, so spricht er zwei klar zu trennende Sachverhaltsumstände nicht ausreichend begründet an (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das schadet ihm jedoch nicht. Denn der Richter muss von sich aus prüfen, welche Sachverhaltselemente im Hinblick auf eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung von Bedeutung sind (Art. 145 Abs. 1 ZGB und Art. 63 OG; BGE 5C.44/2002 vom 27. Juni 2002, E. 3.2.1; vgl. zur Tragweite der Offizialmaxime auch BGE 122 III 404 E. 3d S. 408; 120 II 229 E. 1c S. 231 f.; 119 II 201 E. 1 S. 203; 118 II 93 E. 1a S. 94 f.):
Ein Wohnsitzwechsel des sorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigt nicht, von veränderten Verhältnissen auszugehen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 16 zu Art. 134 ZGB); das muss im vorliegenden Fall besonders gelten, weil im Zeitpunkt der Scheidung offensichtlich damit gerechnet wurde, dass die Beklagte 1 ihren Wohnsitz in die Dominikanische Republik verlegen könnte. Nicht in Betracht gezogen wurde zum Zeitpunkt der Scheidung aber offenbar, dass die Beklagte 1 wieder in die Schweiz zurückkehren und ihre Tochter in der Dominikanischen Republik zurücklassen wird. Der offensichtlich veränderte Umstand, dass Mutter und Tochter an verschiedenen Orten leben, muss für die Gestaltung der Elternrechte berücksichtigt werden.
3.4 Bei vergleichbarer Erziehungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Kind in stabilen Verhältnissen aufwachsen soll, ist die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zu übertragen, der das Kind persönlich betreuen kann (vgl. BGE 117 II 353 E. 4a S. 356 f.; 115 II 206 E. 4a S. 209; 114 II 20 E. 3a S. 202).
Das Obergericht stellt verbindlich fest, der Kläger habe im Scheidungszeitpunkt und heute kein verbindliches Betreuungskonzept vorlegen können und müsste die gemeinsame Tochter fremd platzieren (E. 6.6 S. 15 f.). Die aktuelle Betreuungssituation erachten die kantonalen Instanzen nicht als optimal, weil die Beklagte 1 die Tochter ebenfalls nicht persönlich betreue. Indessen würden die Kinder in der Dominikanischen Republik von der Familie der Beklagten 1 gut betreut und die dortige Wohnsituation sei akzeptabel, bzw. zumutbar; gegen eine Änderung spreche nicht nur der Stabilitätsgedanke, sondern auch der Umstand, dass die gemeinsame Tochter nur in der Dominikanischen Republik mit ihrer Halbschwester zusammen leben könne, mit der sie sehr verbunden sei. Aus den Gutachtermeinungen müsse geschlossen werden, dass die Kinder ihrem Wunsch entsprechend nicht getrennt werden dürften, weil die Beziehung zwischen ihnen der ausschlaggebende Halt für die gemeinsame Tochter sei; deren Halbschwester könne aber nicht in die elterliche Sorge des Klägers gegeben werden, weil dieser nicht ihr Vater sei (E. 6.3 S. 14; erstinstanzliches Urteil E. 9 f. S. 27 bis 30 und E. 13g S. 33 f.). Aus diesen Gründen kann die Abänderungsklage nicht gutgeheissen werden; eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kläger dient dem Kindeswohl nicht.
4.
Im Scheidungsurteil vom 30. September 1998 sind die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter unterschiedlich hoch nach der Frage angesetzt worden, ob sie in der Schweiz oder in der Dominikanischen Republik wohnt (vgl. Dispositivziff. 6a und 6b mit 6c). Dagegen ist das Besuchsrecht bei der Scheidung offensichtlich so geregelt worden, als werde die gemeinsame Tochter immer in der Schweiz wohnen, ist doch ein Besuchsrecht am Wochenende und über die Feiertage (Dispositivziff. 4 Abs. 1) für den Fall illusorisch, dass die gemeinsame Tochter in der Dominikanischen Republik wohnt und der Kläger in der Schweiz. Das Obergericht hat Dispositivziff. 4 des Scheidungsurteils offensichtlich deshalb ergänzt, weil es das kurzfristige Besuchsrecht angesichts der grossen Distanz als sinnlos erachtete und dessen Streichung durch eine Ausweitung des Ferienrechts ergänzen wollte (vgl. lit. B hiervor). Dass ein unvollständiges, bzw. lückenhaftes Urteil (auch bezüglich Kinderrechten) vom für die Scheidung zuständigen Gericht (wie hier) ergänzt werden darf, ist anerkannt (BGE 108 II 381 E. 4 S. 385 Mitte; 104 II 289 E. 3 S. 291; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 6 der Vorbemerkungen zu aArt. 137 ff. ZGB; M. Leuenberger, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, herausg. von I. Schwenzer, N. 3 zu Art. 135 ZGB). Die angebrachte Ergänzung hat nichts mit dem Schicksal der Abänderungsklage zu tun und ist weder angefochten noch erscheint sie bundesrechtswidrig. Demnach hat es auch insoweit beim angefochtenen Urteil zu bleiben.
5.
Bleibt die Berufung erfolglos, können die Anträge des Klägers in der Sache nicht behandelt werden; auch dessen Begehren um Aufhebung der kantonalen Kostenentscheide kann nicht entsprochen werden (Art. 157 OG e contrario). Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), schuldet aber keine Parteientschädigung, weil den Beklagten mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Kosten erwachsen sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2001 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: