BGer 7B.183/2002 |
BGer 7B.183/2002 vom 16.10.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.183/2002 /ngu
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Urteil vom 16. Oktober 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
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Pfändungsankündigung,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2002.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Beschwerde von Z.________ vom 19. August 2002 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 10. September 2002, mit welchem auf seine Beschwerde gegen die am 22. August 2002 angekündigte Pfändung des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Betreibung Nrn. ...) nicht eingetreten wurde,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeschrift vom 19. September 2002 (Postaufgabe) in englischer Sprache abgefasst ist,
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dass sämtliche Rechtsschriften für das Gericht in einer Nationalsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) abzufassen sind (Art. 30 Abs. 1 OG; vgl. Art. 4 BV),
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dass im Weiteren in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 79 Abs. 1 OG),
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dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um die Beschwerdeschrift in eine der Landessprachen zu übersetzen, weil sich die missbräuchliche Beschwerdeführung (vgl. Art. 36a Abs. 1 lit. a OG) ohne weiteres daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer - wie bereits seine Eingabe vom 28. August 2002 an die Aufsichtsbehörde belegt - in deutscher Sprache Beschwerde hätte führen können und die Eingabe an das Bundesgericht inhaltlich offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen genügt,
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dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass der Beschwerdeführer zufolge mutwilliger Beschwerdeführung die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Staat Wallis und Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Wallis, beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Sektion Inkasso, 1950 Sitten), dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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