Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 108/01
Urteil vom 16. Oktober 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
R._________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,
gegen
Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A.
Nachdem ein erstes Rentenbegehren des 1949 geborenen, zuletzt vom 10. August 1981 bis Ende Dezember 1987 als Stanzmessermechaniker bei der Firma E.________ tätigen R._________ mangels Arbeitsunfähigkeit abgelehnt (Beschluss der IV-Kommission des Kantons Thurgau vom 16. Februar 1987; Verfügung der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Gewerbe vom 18. August 1987) und abgewiesen worden war (Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV vom 6. Juli 1989; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 1990), sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 23. Dezember 1998 rückwirkend ab 1. März 1997 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % eine Viertelsrente (bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente) sowie ab 1. Juni 1997 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zu.
Das Ende August 1999 gestellte Gesuch um Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente lehnte die Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, (nachfolgend: Sammelstiftung), bei welcher R._________ über seine ehemalige Arbeitgeberin seit 1. Januar 1985 berufsvorsorgeversichert gewesen war, mit der Begründung ab, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, als kein Versicherungsschutz mehr bei ihr bestanden habe (Schreiben vom 25. Januar 2000).
B.
Die von R._________ am 22. März 2000 erhobene Klage mit dem Antrag, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1997 auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab; es verpflichtete R._________ zufolge mutwilliger Prozessführung zur Bezahlung von Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung an die Vorsorgeeinrichtung (Entscheid vom 24. Oktober 2001).
C.
R._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; überdies beantragt er, der angefochtene Entscheid sei auch insofern aufzuheben, als dieser ihn zur Bezahlung von kantonalen Verfahrens- und Parteikosten verpflichte. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Während die Sammelstiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ( Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG ), namentlich das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, welches vorliegt, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, 117 f. Erw. 2c/aa, je mit Hinweisen), sowie die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 311 Erw. 1, 123 V 271 Erw. 2a) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Sammelstiftung. Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellungsdauer bei der E.________ vom 10. August 1981 bis 31. Dezember 1987 (bzw. bis Ende Januar 1988 gemäss der Nachdeckungsfrist von dreissig Tagen nach Auflösung des Arbeits verhältnisses [Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]) eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und zwischen dieser und der Invalidität, die den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet, u.a. der erforderliche enge sachliche Zusammenhang im beschriebenen Sinne vorliegt.
4.
4.1 Unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 1990, worin dieses - insbesondere gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 8. Dezember 1988 - verbindlich erkannt hat, dass R._________ in Anbetracht des ausgewiesenen Gesundheitsschadens die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im massgeblichen Zeitpunkt sowohl aus somatischer wie aus psychischer Sicht praktisch uneingeschränkt möglich und zumutbar war, hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die Sammelstiftung keine Invalidenleistungen zu erbringen habe, da der Beschwerdeführer bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung Ende 1987 (bzw. bis zur Beendigung der 30-tägigen Nachdeckungsfrist) arbeitsfähig gewesen sei.
4.2 Sämtliche hiegegen vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht bereits im angefochtenen Entscheid entkräftet, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich durfte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Verletzung des Bundesrechts auf die Schlussfolgerungen des erwähnten Urteils abstellen und davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist per 31. Januar 1988 nicht arbeitsunfähig gewesen war. Da sich die relevante Arbeitsunfähigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge begrifflich nicht von derjenigen in der Invalidenversicherung unterscheidet (vgl. Art. 23 BVG; BGE 120 V 109 Erw. 3c in fine mit Hinweisen), bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt vollständig neu zu überprüfen. Selbst wenn im Übrigen anzunehmen wäre, dass beim Beschwerdeführer Ende 1987 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, wäre jeden falls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich hierbei um denselben Gesundheitsschaden handelte, der der 1997 eingetretenen Invalidität zu Grunde lag (vgl. Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Von einer "Ermessensunterschreitung" durch die Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann somit nicht die Rede sein. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich das kantonale Gericht mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztattest des Dr. med. H.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juni 1999, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 1986 bescheinigt wird, auseinandergesetzt und diesem gegenüber dem Gutachten der MEDAS vom 8. Dezember 1988 - zu Recht - nur verminderte Beweiskraft beigemessen hat.
5.
Zu beurteilen ist ferner die vorinstanzliche Annahme einer mutwilligen Prozessführung.
5.1
5.1.1 Die bundesrechtliche Minimalanforderung der Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG steht unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung; vgl. BGE 126 V 149 Erw. 4a, 124 V 287 Erw. 3a). Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt nicht nur zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (BGE 118 V 316), sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen, vorausgesetzt es finde sich im kantonalen Verfahrensrecht für einen solchen Parteientschädigungsanspruch die erforderliche gesetzliche Grundlage (BGE 126 V 143). Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 127 V 205; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Juli 2002, B 71/01, Erw. 1a).
5.1.2 Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (SZS 1999 S. 69 Erw. 6b). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichge setzt werden. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 288 Erw. 3b mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Nach dem in Erw. 4 hievor Gesagten hat der Beschwerdeführer den kantonalen Prozess geführt, obwohl er - wie das kantonale Gericht im Lichte der Rechtsprechung zutreffend erkannt hat - dessen Aussichtslosigkeit bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres hätte erkennen können. Entsprechend durfte die Vorinstanz sein Verhalten als mutwillig bezeichnen und ihn zur Bezahlung der auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Verfahrenskosten verpflichten (BGE 126 V 149 f. Erw. 4a mit Hinweisen).
5.2.2 Was die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lasten des Beschwerdeführers anbelangt, kann dem angefochtenen Entscheid indessen nicht gefolgt werden. Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerde gegnerin vorinstanzlich weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert im Sinne des in Erw. 5.1.1 Dargelegten vertreten war, sodass bereits diesbezüglich die Erfordernisse für eine Pflicht des - zwar mutwillig agierenden - Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu entschädigen, zu verneinen sind. Nicht erfüllt sind sodann auch die für die Parteientschädigungsberechtigung massgebli chen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei (sog. Umtriebsentschädigung; BGE 127 V 207 Erw. 4b mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Juli 2002, B 71/01, Erw. 1a).
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.
6.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich insoweit ebenfalls als gegenstandslos. Soweit weitergehend kann ihm nicht entsprochen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache als aussichtslos zu bezeichnen ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es erübrigt sich somit die nachträgliche Einholung eines Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6.3 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Der vorliegend teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht somit kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Okto-ber 2001 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule eine Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Ver-beiständung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.
5.
Der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: