BGer 1P.489/2002 |
BGer 1P.489/2002 vom 21.10.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.489/2002 /ngu
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Urteil vom 21. Oktober 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gerichtspräsidentin 4 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, 3601 Thun,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. April 2001.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 24. April 2001 eine Beschwerde von X.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 20. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 teilte das Bundesgericht X.________ mit, dass auf die Beschwerde infolge verspäteter Einreichung wohl nicht eingetreten werden könne. Soweit er an der Beschwerde festhalten wolle, forderte ihn das Bundesgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
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2.
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X.________ ersucht mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem weist er darauf hin, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, weshalb auf seine Beschwerde trotz verspäteter Einreichung einzutreten sei.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mittteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 1 OG).
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Beschwerde verspätet eingereicht hat. Aus dem von ihm geltend gemachten Umstand, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht keine bundesrechtliche Bestimmung, wonach mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste (vgl. Jean-François Egli, La protection de la bonne foi dans le procès, in Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Sammlung von Beiträgen veröffentlicht von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Zürich 1992, S. 231). Demnach ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten.
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4.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gerichtspräsidentin 4 des Gerichtskreises X Thun und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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