BGer 1P.493/2002 |
BGer 1P.493/2002 vom 24.10.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.493/2002 /bmt
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Urteil vom 24. Oktober 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
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Bundesricher Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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V.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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M.________, Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner,
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Einwohnergemeinde Biel, handelnd durch den Gemeinderat, 2500 Biel/Bienne,
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Regierungsstatthalter von Biel, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Abteilungspräsident i.V., Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Ablehnung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Abteilungspräsident i.V., vom 12. August 2002.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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V.________ erhob am 6. Februar 2002 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen eine Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalters von Biel. Am 4. Juni 2002 reichte er ein Ablehnungsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts ein. Mit Entscheid vom 14. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht dieses Ablehnungsgesuch ab. Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 29. Juli 2002 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2002 nicht ein (Verfahren 1P.391/2002).
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2.
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Am 2. Juli 2002 erliess der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts eine verfahrensleitende Verfügung, womit er V.________ unverlangt eingereichte Eingaben wieder zurücksandte. Am 19. Juli 2002 wies das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung des Abteilungspräsidenten die Beschwerde vom 6. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob V.________ wiederum staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.439/2002).
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3.
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Gegen die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 2. Juli 2002 reichte V.________ am 22. Juli 2002 ein mit "Ablehnungsbegehren, Befangenheitsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnetes Schreiben beim Verwaltungsgericht ein. Dieses trat mit Entscheid vom 12. August 2002 auf diese Eingabe nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, eine prozessleitende Verfügung des Abteilungspräsidenten oder des Instruktionsrichters könne nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Auch soweit die Eingabe vom 22. Juli 2002 als erneutes Ablehnungsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten zu verstehen sei, könne darauf nicht eingetreten werden. Das Verfahren sei mit Urteil vom 19. Juli 2002 abgeschlossen worden und ein Ablehnungsgesuch daher nicht mehr möglich.
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4.
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V.________ führt gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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5.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts unterbleibt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern gegen den urteilenden Einzelrichter des Verwaltungsgerichts ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Der Umstand allein, dass eine Gerichtsperson an früheren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheiden mitgewirkt hat, ist nicht geeignet, diese Person als befangen erscheinen zu lassen. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass keine bundesrechtliche Bestimmung besteht, wonach mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste (vgl. Jean-François Egli, La protection de la bonne foi dans le procès, in Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Sammlung von Beiträgen veröffentlicht von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Zürich 1992, S. 231).
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6.
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Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Biel, dem Regierungsstatthalter von Biel und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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