Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.87/2002 /bmt
Sitzung vom 24. Oktober 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Zbinden.
X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Fellmann, Zinggentorstrasse 4, Postfach, 6000 Luzern 10,
gegen
A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansheiri Inderkum, Marktgasse 4, 6460 Altdorf UR.
Versicherungsvertrag,
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 12. September 2001.
Sachverhalt:
A.
G.________ schloss am 23. September 1991 mit der X.________ Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Versicherungsgesellschaft oder Beklagte) eine Lebensversicherung für eine Dauer von 20 Jahren ab. Versichert war das Risiko des Todes des Versicherungsnehmers vor dem 16. September 2011 mit einer Summe von Fr. 100'000.--. Als Zusatzversicherung wurde die weitere Summe von Fr. 100'000.-- bei Tod durch Unfall vereinbart. Der Versicherungsvertrag enthielt folgende Begünstigungsklausel.
" Beim Tode des Versicherungsnehmers gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag über an:
- den Ehegatten, bei dessen Fehlen die Kinder zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen die Eltern."
In der Nacht vom 4. auf den 5. August 1996 wurde der Versicherungsnehmer von seiner Ehefrau getötet. In der Folge verlangte dessen Sohn, A.________, die Auszahlung des Betrages von Fr. 200'000.--. Die Versicherungsgesellschaft lehnte jedoch ab mit der Begründung, A.________ hätte gemäss der Begünstigungsklausel nur dann einen eigenen Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn die an erster Stelle begünstigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles gefehlt hätte, was hier nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe die an erster Stelle begünstigte Ehefrau des Versicherungsnehmers durch die absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht ihre Stellung als Begünstigte, sondern lediglich ihre Anspruchsberechtigung verloren, weshalb die Voraussetzung des "Fehlens" im Sinne der Begünstigungsklausel nicht erfüllt sei.
B.
Am 21. Juli 1998 klagte A.________ beim Landgericht Uri gegen die Versicherungsgesellschaft auf Zahlung von Fr. 200'000.--, zuzüglich Überschussanteile und Verzugszins zu 5% seit dem 18. November 1996. Mit Urteil vom 25. Februar 1999 hiess die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts Uri die Klage gut. Die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, am 12. September 2001 ab.
C.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit Berufung beantragt sie, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Uri hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Kläger beantragt wie schon vor den kantonalen Instanzen, die Klage sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In der staatsrechtlichen Beschwerde rügt die Beklagte im Wesentlichen willkürliche tatsächliche Feststellungen mit Bezug auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wie jedoch nachfolgend aufgezeigt wird, kann die Berufung selbst unter Berücksichtigung dieser als willkürlich beanstandeten Tatsachenfeststellungen gutgeheissen werden. Daher rechtfertigt sich, entgegen der Regel des Art. 57 Abs. 5 OG die Berufung ausnahmsweise vor der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln (BGE 117 II 630 E. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Vorliegend wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass die begünstigte Ehefrau des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme nicht beanspruchen kann, da sie das befürchtete Ereignis herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 [SR 221.229.1; VVG]). Streitig ist hingegen, ob dem Kläger als Sohn des Versicherungsnehmers gestützt auf die im Sachverhalt erwähnte Begünstigungsklausel die Versicherungssumme zusteht. Dabei geht es insbesondere um die Frage, was unter der Wendung "bei dessen Fehlen" (gemeint ist das Fehlen des Ehegatten) zu verstehen ist. Nach Ansicht des Obergerichts und des Klägers umfasst dieser Begriff nicht nur die physische Abwesenheit des Ehegatten, sondern auch den Verlust der Anspruchsberechtigung. Darin erblickt die Beklagte eine Verletzung von Art. 1 und 18 OR.
2.2 Dem angefochtenen Entscheid nach hat das Obergericht nicht den wirklichen Willen der Vertragsparteien feststellen können, sondern durch Auslegung der Klausel den mutmasslichen Parteiwillen ergründet. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (BGE 119 II 368 E. 4b S. 372); danach sind Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 111 II 276 E. 2b S. 279). Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121; 126 III 388 E. 9d S. 391). Seit Aufgabe der Eindeutigkeitsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 4C.24/1997 E. 1c; zur alten Praxis: BGE 111 II 284 E. 2 S. 287) kann indes nicht mehr ausschliesslich auf den klaren Wortlaut abgestellt werden. Aus Art. 18 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut für die Auslegung nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung verboten ist. Selbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 127 III 444 E. 1b).
2.3
2.3.1 Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt der Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache verwendet haben. Abzustellen ist demnach auf den gebräuchlichen Wortsinn, der sich auch aus üblichen Wörterbüchern und Lexika ergeben kann (BGE 115 II 264 E. 5a S. 269; 116 II 189 E. 2a mit Hinweis). Nach diesem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Wort "Fehlen" soviel wie "Nicht existieren", "Nicht vorhanden sein" (vgl. Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 3, S. 1053). Dementsprechend heisst Fehlen des Ehegatten, dass ein solcher nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Damit ist aber die Existenz des Ehegatten angesprochen und nicht dessen Anspruchsberechtigung auf die Versicherungsleistung, wie das Obergericht und der Kläger annehmen.
2.3.2 Nach Ansicht des Obergerichts ist der Begriff des Fehlens vorliegend allerdings in einem versicherungstechnischen bzw. juristisch-technischen Sinn verwendet worden. Selbst wenn dies zuträfe, ginge ein solch fachspezifischer Sinn dem landläufigen Sprachgebrauch indessen nur dann vor, wenn alle vertragschliessenden Parteien diesem Fachkreis angehören würden. Zählt indes nur eine Partei zum betreffenden Verkehrskreis, so muss der verwendete Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch interpretiert werden, ausser der Vertragspartner sei auf den besonderen Sinn des Ausdruckes hingewiesen worden (Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 349 zu Art. 18 OR). Auch bei Versicherungsverträgen gilt im Zweifel der Vorrang der Alltagssprache vor der Fach- oder Gruppensprache. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien unter dem Begriff "Fehlen" etwas anderes verstanden haben als das, was er nach der umgangssprachlichen Alltagsbedeutung meint. Im Übrigen gehörte der Versicherungsnehmer nicht dem versicherungsspezifischen Fachkreis an und es deutet nichts darauf hin, dass er auf eine fachspezifische Bedeutung dieses Begriffes hingewiesen worden wäre. Somit ist auch aus dieser Sicht auf die erwähnte umgangssprachliche Bedeutung des Wortes "Fehlen" abzustellen.
2.3.3 Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Ein einzelner Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen; sein Sinngehalt wird häufig bestimmt durch die Stellung, die er in diesem Ganzen einnimmt (BGE 101 II 323 E. 1; Jäggi/Gauch, a.a.O., N. 351 zu Art. 18 OR). In diesem Zusammenhang hat das Obergericht ausgeführt, das Wort "Fehlen" bilde vorliegend Bestandteil einer Begünstigungsklausel in einer Lebensversicherungs-Police. Der Versicherungsnehmer habe unter mehreren vom Versicherer vorformulierten Begünstigungsklauseln wählen können. Die von ihm ausgesuchte Klausel enthalte die Begriffe "Ehegatte, Kinder, Erbe", somit Ausdrücke, die in Art. 83 VVG umschrieben seien. Auch daraus ergebe sich, dass der Begriff "Fehlen" in einem fachspezifischen Sinn verstanden worden sei.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Denn bei Art. 83 VVG handelt es sich nicht um zwingende gesetzliche Begriffsbestimmungen (vgl. Art. 97 und 98 VVG). Überdies beurteilt sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung in erster Linie nach den Versicherungsdokumenten, vor allem nach den Formulierungen in der Police und in den AVB. Art. 83 VVG kommt überhaupt nur zum Zuge, wenn die Police und/oder die AVB keine klare Begünstigungsregelung enthalten und die Auslegung der Versicherungsdokumente nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu keinem klaren Ergebnis führt (Küng, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 83 VVG). Vorliegend handelt es sich um eine Standard-Begünstigungsklausel. Bei einer solchen wird als Erstbegünstigter der überlebende Ehegatte allein bezeichnet, und werden sodann die Kinder oder Nachkommen für den Fall des Fehlens des Ehegatten genannt. Ehegatte und Kinder sind demnach nicht nebeneinander im gleichen Rang, sondern hintereinander begünstigt. Für die Kinder oder Nachkommen ist m.a.W. eine Ersatzbegünstigung festgelegt, wofür die Formulierung "bei dessen (oder deren) Fehlen" verwendet wird. In diesem Zusammenhang bedeutet "Fehlen" Nichtexistenz oder Wegfall des erstbegünstigten Ehegatten (vgl. dazu Küng, a.a.O., N. 25 und 40 zu Art. 76 VVG sowie N. 2 zu Art. 84 VVG). Die Stellung des Begriffes "Fehlen" im Kontext der standardisierten Begünstigungsklausel bestimmt den Sinngehalt dieses Wortes dahingehend, dass es dabei um die grundsätzliche Existenz bzw. die Eigenschaft des Ehegatten des Versicherungsnehmers geht und nicht der Verlust seiner Anspruchsberechtigung gemeint ist (so auch BGE 117 II 591 E. 2 S. 593).
2.4 Das Obergericht hat neben der grammatikalischen Interpretation auch ergänzende Auslegungsmittel herangezogen und dabei insbesondere auf die Interessenlage beim Vertragsschluss abgestellt. Unter diesem Gesichtswinkel hat es die Frage geprüft, was der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss der Lebensversicherung beabsichtigt habe, weil auch davon abhänge, wie er die Begünstigungsklausel bzw. den darin verwendeten Ausdruck des "Fehlens" in guten Treuen habe verstehen dürfen. Vorliegend habe der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss der Lebensversicherung sicherstellen wollen, dass wenn er vor dem 16. September 2011 versterben sollte, der Versicherer aus Gründen des wirtschaftlichen Schutzes die Versicherungssumme in jedem Fall ausbezahlen müsse, und zwar in erster Linie an die Ehegattin oder an den Sohn. Die Versicherungssumme wäre jedenfalls an den Sohn ausbezahlt worden, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ehe des Versicherungsnehmers geschieden gewesen wäre und er sich nicht wieder verheiratet hätte. Dann wäre eine juristische und nicht eine natürliche Abwesenheit vorgelegen. Der Versicherungsnehmer habe indessen nicht zwischen juristischem und physischem Fehlen unterschieden und dies im Lichte seiner Absicht auch nicht tun müssen. In diesem Sinne äussert sich auch der Kläger, während die Beklagte in der obergerichtlichen Argumentation eine Verletzung der Auslegungsregeln erblickt.
2.4.1 Auch wenn der Wortlaut für sich allein nicht als entscheidend anzusehen ist (BGE 127 III 444 E. 1b), kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mitteln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbesondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (vgl. BGE 82 II 378 E. 3 und 4 S. 385 f; Jäggi/Gauch, a.a.O., N. 369 zu Art. 18 OR).
2.4.2 Vorliegend verstand der Versicherer, der die Begünstigungsklausel formuliert hat, unter dem Begriff "Fehlen" entsprechend dem allgemeinen Wortlaut die Nichtexistenz oder das Nichtmehrvorhandensein des erstbegünstigten Ehegatten. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsnehmer einen davon abweichenden tatsächlichen Willen gehabt hätte, sind nicht dargetan. Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht des Obergerichts nicht einfach darauf an, was der Versicherungsnehmer allein beim Vertragsabschluss beabsichtigt und gewollt hat; vielmehr ist für die Auslegung der Verständnishorizont beider Vertragskontrahenten massgebend (vgl. dazu Zeller, Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 18 OR). Sodann ergibt sich auch nicht aus dem Vertragszweck - der Begünstigung des Ehegatten in erster Linie -, dass nach dem Verständnis beider Parteien der Begriff des Fehlens auch den Verlust der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 14 VVG umfasst hätte. Dass sich solches aus anderen Vertragsbestimmungen ergebe, wurde nicht rechtsgenüglich dargetan.
3.
Das Obergericht hat für die Auslegung der hier interessierenden Begünstigungsklausel auch die sog. Unklarheitenregel herangezogen, was die Beklagte ebenso als Verletzung von Art. 1 und 18 OR beanstandet.
Nach der Unklarheitenregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungsverträgen gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a; 126 III 388 E. 9d S. 391). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders beseitigt werden kann (BGE 99 II 290 E. 5 S. 292; 122 III 118 E. 2d S. 124; 123 III 35 E. 2c/bb S. 44). Vorliegend konnte, wie bereits ausgeführt, die Bedeutung der Wendung "bei dessen Fehlen" auf dem Interpretationsweg klargestellt werden, womit es der Auslegung nach der Unklarheitenregel nicht bedarf.
4.
4.1 Unter Berufung auf BGE 117 II 591 E. 3 S. 596 hält die Vorinstanz dafür, das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung nicht nach Anspruchsstufen differenziert; sei eine anspruchsberechtigte Person nicht selbst Versicherungsnehmer und verursache sie den Versicherungsfall durch grobes Verschulden, so verwirke nur gerade sie ihren Anspruch, während die Rechtsstellung anderer Anspruchsberechtigter davon unberührt bleibe. Wenn demnach - wie vorliegend - die begünstigte Ehefrau ihren Ehemann absichtlich töte, so gehe nur ihr eigener Anspruch aus der Lebensversicherung des Ehemannes unter, nicht aber der Anspruch der ebenfalls begünstigten Kinder. Dieses Resultat werde durch den Wortlaut von Art. 14 VVG nicht ausgeschlossen und entspreche der Billigkeit, welche der Gesetzgeber mit der Regelung in dieser Norm habe berücksichtigt wissen wollen. Auch dies stellt nach Ansicht der Beklagen eine Bundesrechtsverletzung dar.
4.2 Zu bemerken gilt es in diesem Zusammenhang zunächst, dass sich der Begriff Fehlen nach der angeführten Rechtsprechung auf die Existenz des Begünstigten und nicht auf die Anspruchsberechtigung bezieht (BGE 117 II 591 E. 2 S. 593). Des weiteren hat das Bundesgericht in BGE 117 II 591 E. 3 S. 596 erkannt, dass der Anspruchsberechtigte nur seinen Anspruch verwirke, wenn er das versicherte Ereignis absichtlich herbeiführe; die Rechtsstellung anderer Anspruchsberechtigter hingegen bleibe davon unberührt. Damit hat das Bundesgericht nur, aber immerhin, eine Negativabgrenzung gegenüber der in der älteren Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung vorgenommen, dass bei absichtlicher Herbeiführung des versicherten Ereignisses die Leistungspflicht des Versicherers schlechthin entfalle. In BGE 117 II 591 war allerdings ein Fall zu beurteilen, in dem der Ehemann als einziger Begünstigter beim Tod der Versicherungsnehmerin bezeichnet worden war. Folgerichtig hatte das Bundesgericht dort auch nicht zu beantworten, wie es sich mit der Leistungspflicht des Versicherers gegenüber anderen Anspruchsberechtigten verhalte, die nicht auf der gleichen Stufe stehen wie der handelnde Begünstigte. Bestand aber aufgrund der konkreten Gegebenheiten kein Anlass, nach Anspruchsstufen zu differenzieren, so kann entgegen der Auffassung des Obergerichts im konkret zu beurteilenden Fall, in dem sich die Frage nach der Differenzierung stellt, nicht damit argumentiert werden, das Bundesgericht habe keine entsprechende Differenzierung vorgenommen.
Sind, wie hier, mehrere Anspruchsberechtigte genannt, drängt sich vielmehr aufgrund der konkreten Begünstigungsklausel die Frage auf, ob in Bezug auf die Leistungspflicht des Versicherers nicht nach Anspruchsstufen differenziert werden muss. Würde im Rahmen von Art. 14 VVG keine Rücksicht auf die Struktur der jeweiligen Begünstigungsklausel genommen und würden folglich alle Begünstigten linear gleich behandelt, so führte dies zu einem in sich unbilligen Resultat. Der Versicherer müsste nämlich dort, wo mehrere gleichrangige Begünstigte vorhanden sind, nur einen Teil der Versicherungssumme leisten (die Versicherungssumme abzüglich desjenigen Teils, den der handelnde Begünstigte verwirkt hat), wogegen er dem Begünstigten auf einer tieferen Stufe als der handelnde Anspruchsberechtigte die ganze Versicherungsleistung zu erbringen hätte.
5.
Der Kläger bemerkt, für den Fall, dass sich aufgrund der Auslegung nicht die Pflicht der Beklagten ergebe, ihm die Versicherungssumme auszuzahlen, sei von einer Vertragslücke auszugehen. Als Folge habe der Richter den hypothetischen Willen der Parteien zu ermitteln, mithin festzustellen, was sie als vernünftige und redliche Vertragspartner vereinbart hätten, falls sie die Frage selber geregelt und so die Vertragslücke vermieden hätten.
5.1 Durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erhellt, dass der Kläger nicht neben dem Ehegatten des Versicherungsnehmers, sondern nach diesem begünstigt ist und somit die Versicherungsleistung nur beanspruchen kann, wenn die erstbegünstigte Person fehlt; unbestritten geblieben ist zudem, dass der Begünstigte seinen Anspruch verliert, falls er den Versicherungsfall absichtlich selbst herbeiführt (Art. 14 Abs. 1 VVG). Damit aber haben die Parteien auch für den nunmehr eingetretenen Fall eine Regelung getroffen, so dass von einer Vertragslücke nicht gesprochen werden kann. Eine ergänzende richterliche Auslegung ist damit ausgeschlossen.
5.2 Selbst wenn eine Lücke bestünde, liesse diese sich nicht im Sinne des Klägers füllen. Bei den üblichen Standard-Begünstigungsklauseln sind die Nachkommen und der Ehegatte - wie bereits erwähnt - nicht nebeneinander im gleichen Rang, sondern nacheinander begünstigt (E. 2.2.3; Küng, a.a.O., N. 2 zu Art. 84 VVG). Daher ist auch nicht anzunehmen, dass die Parteien für den nunmehr eingetretenen Fall übereinstimmend die nunmehr vom Kläger gewünschte Lösung (gleichrangige Begünstigung) vorgesehen hätten.
6.
Aus den bisherigen Ausführungen erhellt, dass die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 12. September 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: