Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.340/2002 /dxc
Urteil vom 28. Oktober 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
X.________ Handels AG,
Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Fürsprecher Peter-René Wyder,
Bollwerk 21, Postfach 6624, 3001 Bern,
gegen
Untersuchungsrichterin 2 des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes, Abt. Wirtschaftskriminalität, Amthaus, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom
28. Mai 2002)
Sachverhalt:
A.
Die Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Bern führt gegen A.________ und weitere Personen eine Voruntersuchung wegen Verdachts des Pfändungsbetrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung ersuchte sie mit Schreiben vom 1. Mai 2002 die X.________ Handels AG und die Y.________ AG, ihr bis Ende Mai 2002 folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Unterlagen zuzustellen:
- Bekanntgabe der Aktionäre der Gesellschaft seit Gründung derselben (X.________ Handels AG) bzw. seit 1993 (Y.________ AG) bis heute;
- Auszug aus dem Aktienbuch der Gesellschaft seit Gründung derselben bzw. seit 1993 bis heute;
- Bekanntgabe (Zusammenstellung pro Jahr unter Beilage der Belege) sämtlicher Lohn- und Honorarzahlungen sowie sämtlicher anderer Vergütungen und Bezüge, welche unter irgendeinem Titel (auch Spesen, Tantiemen, Dividenden etc.) an A.________ geflossen sind, seit der Gründung der Gesellschaft bzw. seit 1993 bis heute.
Die beiden Gesellschaften führten in einem an die Untersuchungsrichterin gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2002 aus, sie seien bereit, die A.________ betreffenden Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Belege herauszugeben. Weitergehende Informationen, insbesondere über das Aktionariat, unterlägen jedoch der Schweigepflicht des Verwaltungsrates, was von der Untersuchungsbehörde zu respektieren sei. Sie stellten daher den Antrag, es sei darauf zu verzichten, von ihnen die Bekanntgabe sämtlicher Aktionäre sowie die Zustellung eines Auszugs aus den Aktienbüchern zu verlangen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 wies die Untersuchungsrichterin diesen Antrag ab und leitete das Schreiben der Gesellschaften als Beschwerde an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Die Anklagekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2002 ab.
B.
Gegen diesen Entscheid reichten die X.________ Handels AG und die Y.________ AG am 21. Juni 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie beantragen, der Beschluss der Anklagekammer des Berner Obergerichts sei aufzuheben und sie seien davon zu entbinden, ihre Aktionäre bekannt geben sowie Auszüge aus ihren Aktienbüchern vorlegen zu müssen. Ausserdem stellten sie das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, damit die Untersuchungsrichterin gehalten sei, bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens "weitere prozessuale Massnahmen zur Erhebung des Aktionariates resp. der Aktienbücher der Beschwerdeführerinnen zu unterlassen".
C.
Die Anklagekammer des Obergerichts und die Untersuchungsrichterin stellen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2002 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48; 126 I 81 E. 1 S. 83, 207 E. 1 S. 209, je mit Hinweisen).
1.1 Nach Art. 87 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 8. Oktober 1999 ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Abs. 1). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2).
Mit dem hier in Frage stehenden Zwischenentscheid schützte die Anklagekammer des Berner Obergerichts zwei Verfügungen der Untersuchungsrichterin, mit welchen die Beschwerdeführerinnen in dem gegen A.________ hängigen Strafverfahren um Bekanntgabe ihrer Aktionäre und um Zustellung eines Auszugs aus ihrem Aktienbuch ersucht worden waren. Auf diesen Zwischenentscheid kommt Art. 87 Abs. 2 OG zur Anwendung, d.h. er ist nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Verfügungen der Untersuchungsrichterin enthalten den Hinweis, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der ungerechtfertigten Weigerung, dem Auskunfts- und Editionsbegehren zu entsprechen, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.-- sowie mit den durch die Weigerung entstandenen Verfahrenskosten belegt werden könnten. Der Beschluss der Anklagekammer, mit dem diese Verfügungen bestätigt wurden, kann somit für die Beschwerdeführerinnen einen irreparablen Nachteil zur Folge haben und ist deshalb mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
1.2 Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer des Berner Obergerichts vom 28. Mai 2002 verlangt wird.
2.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Anklagekammer habe das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt, indem sie das Auskunfts- und Editionsbegehren der Untersuchungsrichterin geschützt habe.
2.1 Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) enthält in Art. 116 StrV Bestimmungen über das Auskunftsverweigerungsrecht infolge des Berufsgeheimnisses. Nach Art. 116 Abs. 1 Satz 1 StrV sind Personen, die sich bei Offenbarung eines Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB strafbar machen würden, zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Kein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht für die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisorinnen oder Revisoren (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 StrV).
Art. 117 Abs. 1 StrV regelt das Auskunftsverweigerungsrecht infolge weiterer Geheimhaltungspflichten. Diese Vorschrift lautet wie folgt: "Machen von Artikel 321 StGB nicht erfasste Personen geltend, sie hätten ein Geheimnis zu wahren, das ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden oder ihnen zur Kenntnis gelangt ist, kann sie das Gericht von ihrer Auskunftspflicht befreien, sofern das berechtigte Geheimhaltungsinteresse dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorgeht".
2.2 Die Anklagekammer erachtete das hier in Frage stehende Auskunfts- und Editionsbegehren der Untersuchungsrichterin als gesetzeskonform. Sie legte im Sinne einer Hauptbegründung dar, es sei den Beschwerdeführerinnen "dem Grundsatz nach verwehrt", sich auf Art. 117 StrV zu berufen. Die Anklagekammer führte aus, es treffe zwar zu, dass die Schweigepflicht des Verwaltungsrates - trotz Fehlens einer gesetzlichen Bestimmung - in der Lehre unbestritten sei. Art. 117 StrV erfasse aber "nicht einfach tel quel sämtliche Berufskategorien". Das Auskunftsverweigerungsrecht setze nach dieser Vorschrift voraus, dass ein schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeschuldigten und dem Träger des Berufsgeheimnisses tangiert sei. Das sei bei Berufen aus dem Sozialbereich regelmässig der Fall, bei Berufen ausserhalb dieses Bereiches "jedoch höchst selten denkbar". In der Literatur (Renate Wenninger, Die aktienrechtliche Schweigepflicht, Diss. Zürich 1983, S. 255) werde die Ansicht vertreten, Verwaltungsräte (und weitere Angestellte) einer Aktiengesellschaft hätten auch dann, wenn eine Prozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht allgemein für solche Geheimnisse gewähre, die dem Zeugen wegen seines Berufes anvertraut worden seien, kein Zeugnisverweigerungsrecht, weil der Begriff "Beruf" sonst überspannt werden müsste. Wenn daher - wie die Anklagekammer im Weiteren erklärte - im vorliegenden Fall die Untersuchungsrichterin Auskunft über den Aktionärskreis und Auszüge aus den Aktienbüchern angefordert habe, betreffe dies keine Auskünfte, bei welchen gestützt auf Art. 117 StrV eine Befreiung von der Auskunftspflicht verlangt werden könnte, da die Verwaltungsräte nicht in einem schützenswerten beruflichen Vertrauensverhältnis zum Angeschuldigten stünden. Die Berufung der Beschwerdeführerinnen auf die Strafbestimmung von Art. 162 StGB sei unbehelflich, weil es bei der Bekanntgabe des Aktionärskreises und der Offenlegung der Aktienbücher von vornherein nicht um ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Strafnorm gehe. Das Fabrikationsgeheimnis beziehe sich auf den Herstellungsvorgang, d.h. die technische Seite der Produktion, und das Geschäftsgeheimnis auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich eines Unternehmens. Die Anklagekammer gelangte aus diesen Überlegungen zum Schluss, Art. 117 StrV komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weshalb sich die in dieser Vorschrift vorgesehene Güterabwägung erübrige.
Im Sinne einer Eventualbegründung führte sie aus, die Gründe, welche die Untersuchungsrichterin zum erwähnten Ersuchen an die Beschwerdeführerinnen bewogen hätten, seien sachlich ausgewiesen, doch seien sie hier wegen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren keine Parteistellung hätten, nicht näher zu erörtern. Die Anklagekammer betonte, im Falle einer Güterabwägung gemäss Art. 117 StrV stehe für sie ohne weiteres fest, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung dem Geheimhaltungsinteresse vorgehe.
2.3 Die Beschwerdeführerinnen bezeichnen sowohl die Haupt- als auch die Eventualbegründung als willkürlich. Hinsichtlich der Eventualerwägungen rügen sie zudem eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung des Entscheids nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Abs. 2 StrV, da eine Motivierung der Güterabwägung gänzlich unterblieben sei.
Beruht ein Urteil - wie der hier in Frage stehende Entscheid der Anklagekammer des Berner Obergerichts - auf zwei selbstständigen Begründungen, so verstösst er nur dann gegen die Verfassung, wenn beide Begründungen verfassungswidrig sind; erweist sich hingegen eine der Begründungen als verfassungskonform, so ist es auch der Entscheid als solcher (BGE 121 IV 94 E. 1b; 87 I 374 f.).
2.4 Hinsichtlich der Hauptbegründung wird in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen hätten dem Auskunfts- und Editionsbegehren der Untersuchungsrichterin entsprochen, soweit es den Angeschuldigten A.________ betreffe. Weitergehende Auskünfte, insbesondere über den Aktionärskreis und den Inhalt der Aktienbücher, könnten von ihnen nicht verlangt werden. Der Verwaltungsrat unterstehe einer Schweigepflicht, die den gesamten Aufgabenbereich der Verwaltung umfasse. Dazu gehörten Kenntnisse bezüglich Aktionärskreis und Inhalt des Aktienbuches. Diese Kenntnisse unterlägen einer strikten Geheimhaltung. Ausserdem handle es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB, die den Organen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Verwaltungsräte anvertraut worden seien. Die Auffassung der Anklagekammer, die Beschwerdeführerinnen könnten sich nicht auf Art. 117 StrV berufen, schränke den Anwendungsbereich dieser Vorschrift in willkürlicher Weise ein.
Art. 117 StrV gewährt Personen, die nicht von Art. 321 StGB erfasst werden, ein Auskunftsverweigerungsrecht in Bezug auf Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden oder ihnen zur Kenntnis gelangt sind, sofern das berechtigte Geheimhaltungsinteresse dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorgeht. In der Literatur wird zur Vorschrift von Art. 117 StrV ausgeführt, es stünden hier in erster Linie Berufe aus dem Sozialbereich in Frage. Psychologen und Sozialarbeiter könnten sich auf dieses Auskunftsverweigerungsrecht stützen, sofern die Güterabwägung zugunsten der Geheimhaltung ausfalle (Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 208; Jürg Aeschlimann, Das neue bernische Gesetz über das Strafverfahren vom 15. März 1995, in ZBJV Sonderband 132bis, Bern 1996, S. 170). Sodann wird erklärt, es müsse in jedem Fall ein besonders schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeschuldigten und dem Träger des Berufsgeheimnisses bestehen (Maurer, a.a.O., S. 208). Die Anklagekammer nahm gestützt auf diese Ausführungen an, Art. 117 StrV setze voraus, dass das Auskunftsersuchen ein schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeschuldigten und dem Träger des Berufsgeheimnisses tangiere. Sie erklärte, die Beschwerdeführerinnen könnten sich nicht auf diese Vorschrift berufen, weil sie nicht in einem schützenswerten beruflichen Vertrauensverhältnis zum Angeschuldigten, d.h. zu A.________, stünden. Die Beschwerdeführerinnen hatten jedoch das Auskunfts- und Editionsbegehren der Untersuchungsrichterin nicht beanstandet, soweit es A.________ betraf. Wie im angefochtenen Entscheid (Ziff. 2, S. 2) festgehalten wird, waren die Beschwerdeführerinnen bereit, A.________ betreffende Auskünfte zu erteilen und allfällige Dokumente zur Verfügung zu stellen (Bekanntgabe eines allfälligen Aktionariates sowie Zusammenstellung allfälliger Bezüge). Streitig war hingegen, ob sie sich auf Art. 117 StrV berufen könnten, soweit es um weitergehende Auskünfte bzw. um die von der Untersuchungsrichterin verlangte Bekanntgabe des Aktionärskreises und die angeforderten Auszüge aus den Aktienbüchern ging. Es ist sachlich nicht vertretbar, wenn diese Frage im angefochtenen Entscheid mit der Begründung verneint wurde, es bestehe kein schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Angeschuldigten. Beim umstrittenen Auskunfts- und Editionsbegehren geht es um Geheimhaltungsinteressen von Dritten, und in einem solchen Fall ist entscheidend, ob ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Geheimnisträger und dem Dritten, im vorliegenden Fall zwischen dem Verwaltungsrat und den Aktionären, besteht. Diese Frage wird im angefochtenen Entscheid nicht behandelt. Sie dürfte wohl in Anbetracht der in der Lehre anerkannten Geheimhaltungs- und Schweigepflicht der Mitglieder des Verwaltungsrates zu bejahen sein, was zur Folge hätte, dass sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 117 StrV berufen könnten, sofern die Güterabwägung zugunsten der Geheimhaltung ausfallen würde. Sollte angenommen werden, das Interesse an der Wahrheitsfindung gehe dem Geheimhaltungsinteresse vor, so müsste die Untersuchungsbehörde allfällig geltend gemachten berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerinnen, die der Wahrheitserforschung im Strafverfahren nicht im Wege stehen, in geeigneter Weise Rechnung tragen. Auf jeden Fall ist hier festzuhalten, dass die von der Anklagekammer angeführte Hauptbegründung vor Art. 9 BV nicht standhält.
2.5 Die Anklagekammer hat im Sinne einer Eventualbegründung erklärt, im Falle einer Güterabwägung gemäss Art. 117 StrV stehe für sie ohne weiteres fest, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung dem Geheimhaltungsinteresse vorgehe. Aus welchen Gründen sie zu diesem Schluss gelangte, legte sie jedoch nicht dar. Nach der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Begründungspflicht muss die urteilende Behörde in ihrem Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, wie die Beschwerdeführerinnen mit Recht geltend machen, in Bezug auf die Eventualbegründung nicht.
Nach dem Gesagten hält weder die Haupt- noch die Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids vor der Verfassung stand. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2002 ist aufzuheben.
3.
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu erheben. Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2002 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Untersuchungsrichterin 2 des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftskriminalität, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: