Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.355/2002
Urteil vom 29. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Diarra.
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten, Thunstrasse 82, Postfach, 3000 Bern 16,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
3011 Bern.
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) stammende A.________ reiste 1985 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinem Vater in die Schweiz ein. Im Jahre 1990 verheiratete er sich mit der ebenfalls aus dem Kosovo stammenden B.________. Die Ehegattin zog 1990 mit dem gemeinsamen Sohn C.________ (geboren 1990) zum Ehegatten in die Schweiz. Die gemeinsamen Töchter D.________ und E.________ wurden 1992 beziehungsweise 1995 in der Schweiz geboren. Alle Familienmitglieder sind im Besitze der Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil vom 8. September 2000 sprach das Kreisgericht II Biel-Nidau A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren Zuchthaus und zu acht Jahren Landesverweisung, letztere mit bedingtem Vollzug unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren. Am 20. Januar 2001 wurde A.________ unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und für die Dauer eines Jahres unter Schutzaufsicht gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 wies der Migrationsdienst des Kantons Bern A.________ für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus und setzte die Ausreisefrist auf den 31. März 2001 fest. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos.
C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsgerichtliche Abteilung, wies die von A.________ gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2002 ab. Das Verwaltungsgericht beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers auch aus fremdenpolizeilicher Sicht als schwer und erachtete eine gewisse Rückfallgefahr für gegeben. Es bejahte daher ein grosses, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Ausweisung und Fernhaltung. Eine Ausreise hielt das Verwaltungsgericht für den Beschwerdeführer wie auch für dessen Ehefrau und die drei Kinder für zumutbar.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Juli 2002 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2002 aufzuheben und die Angelegenheit an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt das Begehren, von einer Ausweisung sei abzusehen und stattdessen sei höchstens eine Ausweisung anzudrohen. Ferner hat A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Er macht geltend, er habe in dem Drogengeschäft, das zu seiner Verurteilung durch das Kreisgericht II Biel-Nidau führte, nur eine untergeordnete Rolle gespielt und sei wegen Arbeitslosigkeit und Druck von Familienmitgliedern in das Drogenmilieu hineingeraten. Seine Versetzung in die Halbfreiheit und nachfolgende bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug würden gegen eine Rückfallgefahr sprechen. Er sei in die schweizerischen Verhältnisse gut integriert und hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo gravierende Nachteile zu erwarten. Seiner Familie wäre eine solche Rückkehr nicht zumutbar. Das angefochtene Urteil verletze auch Art. 8 EMRK.
E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (verwaltungsgerichtliche Abteilung), die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 21. August 2002 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 - 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden ist (BGE 114 Ib 1 E. 1 a S. 2).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 104 lit. a und b OG ), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden ( vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit sind neue tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Vor- instanz von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421, mit Hinweis).
2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201).
Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen).
2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht II Biel-Nidau zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Damit ist ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 lit. a ANAG klarerweise gegeben, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Abrede stellt. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung ist allerdings stets die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).
3.
3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom Strafrichter verhängte Strafe. Das Kreisgericht II Biel-Nidau hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer beurteilt. Die Drogengeschäfte, bei denen er im Zeitraum von Anfang Dezember 1997 bis Mai 1998 beteiligt war, betrafen insgesamt nahezu 6,5 kg Heroin, womit klarerweise ein schwerer Fall vorlag. Der Beschwerdeführer trat bei den Geschäften zwar nicht als Haupttäter in Erscheinung, war aber nach den Erwägungen des Kreisgerichts mehr als nur ein Mitläufer. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts war der selbst nicht drogenabhängige Beschwerdeführer zunächst in den Drogenhandel hineingeraten, um seinen Verwandten, welche als Haupttäter in Erscheinung traten, einen Dienst zu erweisen. Schnell habe aber sein Engagement zugenommen. Er entwickelte eigene kriminelle Energie, wobei er unter anderem Gehilfenschaft bei der Einfuhr von 3,724 kg Heroin aus Albanien leistete, indem er eine Garage als Umschlagplatz vermittelte und Kontakt mit einem potentiellen Abnehmer aufnahm. Auch beim Erwerb von weiteren 2 kg Heroin betätigte sich der Beschwerdeführer als Vermittler. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann von einem bloss "einmaligen Ausrutscher" nicht die Rede sein. Seine Motive seien offensichtlich finanzieller Natur gewesen. Der Beschwerdeführer sei damals arbeitslos gewesen. wobei er allerdings von der Arbeitslosenversicherung Fr. 3'280.--im Monat bezogen habe. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatten der Beschwerdeführer und seine Familie schon vor seiner Verhaftung Fürsorgegelder bezogen. Er wusste somit, dass er sich hätte an die Fürsorge wenden können, wenn die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung zum Lebensunterhalt nicht gereicht hätte.
3.2 Gemäss dem Urteil des Kreisgerichts war der Beschwerdeführer in seinen Aussagen nicht glaubwürdig. Er habe während des ganzen Verfahrens versucht, seine Rolle zu minimisieren und habe wiederholt behauptet, er habe mit Drogengeschäften nichts zu tun. Dies lässt sich entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Ansicht weder mit der Ohrfeige, die er im Ermittlungsverfahren von dem ihn einvernehmenden Polizisten erhalten habe, noch mit behaupteten Einschüchterungsversuchen seitens der Mitangeklagten rechtfertigen. Im Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten. Die bedingte Entlassung ist ihm zwar nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gewährt worden, was gestützt auf Art. 38 Ziff. 1 StGB üblich ist, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings anfangs März 2000 in der Strafanstalt solidarisch und unter dem Druck von Landsleuten an einem Arbeitsstreik beteiligt und ist dafür während eines Monats in Einzelhaft versetzt worden. Er sei jedoch nie als Drahtzieher aufgefallen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht selbst als solcher aktiv wird, dass er aber wie bei den Drogengeschäften, bei denen er mitgewirkt hat, mitmacht, wenn er dazu aufgefordert wird. Eine Rückfallsgefahr ist daher insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus finanziellen Gründen straffällig geworden ist und er nach wie vor erhebliche Schulden hat (im Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. September 2001 ist erwähnt, der Beschwerdeführer habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 25'000.--), zu bejahen, auch wenn er, soweit ersichtlich, seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr straffällig geworden ist und nun auch einer Arbeit nachgeht. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden ist, steht einer Ausweisung nicht entgegen, bildet diese im Strafvollzugssystem der Schweiz doch allgemein die Regel (BGE 124 IV 193 ff.)
3.3 Der Umstand, dass das Kreisgericht dem Beschwerdeführer für die ausgesprochene Landesverweisung den bedingten Vollzug gewährt hat, steht einer fremdenpolizeilichen Ausweisung nicht entgegen. Landesverweisung und fremdenpolizeiliche Ausweisung haben einen unterschiedlichen Zweck. Strafrechtlich entscheidend ist der Resozialisierungsgedanke, nämlich die Frage, ob die Schweiz oder das Heimatland die günstigeren Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft biete. Demgegenüber steht für die fremdenpolizeilichen Behörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109; 122 II 433 E. 2b S. 435 f., mit Hinweisen).
3.4 Das Bundesgericht ist in seiner Rechtsprechung zur Ausweisung in Fällen von Drogenhandel streng und erachtet das öffentliche Interesse an einer Ausweisung als wesentlich (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, RADF 1997 I S. 308; BGE 125 II 521 E. 4a aa) S. 527; 122 II 433 E. 2c S. 436). Angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers und des nicht von der Hand zu weisenden Rückfallrisikos ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zu bejahen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist 1985 im 18. Altersjahr in die Schweiz gekommen. Er befindet sich somit seit 17 Jahren hier. Indessen ist er nicht ein in der Schweiz aufgewachsener Ausländer der zweiten Generation, sondern er hat seine prägenden Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und dort auch die Schulen besucht. Obwohl er nun seit längerer Zeit in der Schweiz lebt, waren seine Deutschkenntnisse nicht ausreichend, um sich anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht ohne Dolmetscherin zu verständigen. In der Beschwerdebegründung wird dagegen eingewendet, die Dolmetscherin sei von der Instruktionsrichterin von Beginn an in die Befragung integriert worden, was den bereits nervösen Beschwerdeführer zusätzlich verunsichert habe. Diese Darstellung findet in dem Protokoll der Instruktionsverhandlung keine Stütze, indem erst nach der Erörterung der Wohn-, Arbeits- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers festgehalten ist, infolge von Verständigungsschwierigkeiten werde Frau Kurtulus zur Übersetzung beigezogen. Hinweise für eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers liegen keine vor. 1996/1997 bis zur seiner Verhaftung war der Beschwerdeführer arbeitslos. Seit seiner bedingten Entlassung hat er an verschiedenen Stellen gearbeitet, wobei er die Stelle bei der Firma X.________, für welche er während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tätig war, zufolge ungenügender Auftragslage der Arbeitgeberin verlor. Seit dem 25. April 2002 arbeitet er durch Vermittlung der Firma Manpower AG temporär. Eine besondere Integration in den Arbeitsprozess liegt somit nicht vor.
4.2 Nach seinen Ausführungen anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer seit August 2001 in psychiatrischer Behandlung, die darin besteht, dass er alle zwei Wochen eine Stunde, manchmal auch mehr, zum Arzt geht. Als Grund für diese Behandlung hat er angegeben, er fühle sich nicht gut und seine Frau habe ihm empfohlen hinzugehen. Er könne sich oft nicht kontrollieren und sei ab und zu abwesend. Ein ärztliches Zeugnis, das die Notwendigkeit einer solchen Behandlung belegen würde, hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht allerdings nicht vorgelegt. Das mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Zeugnis des Arztes F.________ kann nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 2 OG; E. 1.2). Eine derart lockere Behandlung lässt jedoch darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Krankheit leidet, die nur in der Schweiz behandelt werden könnte, und dass, selbst wenn eine solche Behandlung in seiner Heimat nicht durchgeführt werden könnte, ihm daraus keine schwerwiegenden Nachteile erwachsen würden.
4.3 Der Beschwerdeführer hat stets den Kontakt zu seiner Heimat aufrecht erhalten. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht besitzt sein Vater in der Ortschaft Terpeza im Kosovo, wo er aufgewachsen ist, ein Haus, in dem in jenem Zeitpunkt seit der Pensionierung seines Vaters seine Eltern und eine seiner Schwestern lebten. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat zwei weitere Geschwister und drei Halbgeschwister. Im Sommer 2001 war der Beschwerdeführer mit seiner Familie wie schon mehrmals zuvor für drei Wochen in Terpeza in den Ferien.
4.4 Gesamthaft betrachtet erscheint eine Rückkehr in den Kosovo für den Beschwerdeführer als zumutbar. Seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen.
5.
Zu prüfen ist ferner, ob eine Ausreise in die Heimat für die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei Kinder zumutbar erscheint.
5.1 Die Ehefrau ist 1990 im Alter von 20 Jahren mit dem kurz vorher geborenen ältesten Kind C.________ in die Schweiz eingereist. Sie ist wie der Beschwerdeführer im Kosovo aufgewachsen, in einem Dorf namens Sodovina, das 6 km vom heimatlichen Dorf des Beschwerdeführers entfernt ist. Ihre Eltern und zwei ihrer Brüder leben noch in Sodovina, während zwei Schwestern in anderen Dörfern im Kosovo verheiratet sind. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat somit zahlreiche nahe Verwandte in ihrer Heimat, mit denen sie den Kontakt aufrecht erhalten hat.
5.2 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie habe nie Deutsch gelernt. Sie war daher zur Verständigung auf die Dolmetscherin angewiesen. Wegen angeblich gesundheitlicher Probleme arbeitete sie damals nicht, erklärte aber, da es wegen der noch ausstehenden Schulden für die Familie finanziell knapp aussehe, bemühe sie sich trotzdem, eine neue Stelle zu finden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist somit in der Schweiz kaum integriert. Trotz ihrer Aussage, das Leben im Kosovo wäre für sie unmöglich, muss eine Rückkehr für sie als zumutbar betrachtet werden. Ihr Hinweis, die Situation sei im Kosovo zur Zeit sehr schlecht, mag insofern zutreffen, als die dortigen Lebensbedingungen mit denen in der Schweiz kaum vergleichbar sind, was jedoch für alle aus dem Kosovo stammenden Landsleute zutrifft, welche die Schweiz verlassen müssen. Falls die Befürchtung der Ehefrau des Beschwerdeführers, die Leute würden dort mit dem Finger auf ihren Mann zeigen, richtig sein sollte, hätte dieser sich dies selbst zuzuschreiben, und es könnte daraus kein Argument gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo abgeleitet werden.
5.3 Heikler ist die Situation für die drei Kinder des Beschwerdeführers, von denen der Sohn C.________ 1990 als Kleinkind in die Schweiz kam und die beiden jüngeren Kinder in der Schweiz geboren sind. C.________ ist heute 12 Jahre alt, während die beiden Töchter zehn und sieben Jahre alt sind. Alle drei Kinder gehen hier zur Schule, sind altersentsprechend integriert und sprechen die deutsche Sprache. Mit ihrer Mutter sprechen sie jedoch, wie diese anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht aussagte, albanisch. Das Verwaltungsgericht hat daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die drei Kinder sowohl die Sprache ihrer Eltern als auch die deutsche Sprache sprechen. Zu ihrer Heimat haben sie Kontakt durch Ferienaufenthalte. Wenn auch die drei Kinder keine Kleinkinder mehr sind, für die nach der Praxis des Bundesgerichts eine Ausreise mit ihren Eltern in der Regel unbedenklich ist, erscheint insbesondere auch im Hinblick auf die nahen Verwandten, die sie im Kosovo haben, eine Ausreise auch für die Kinder als zumutbar. Angesichts ihrer Zweisprachigkeit wird es ihnen möglich sein, sich in die Schulen in ihrer Heimat zu integrieren.
6.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Ziff. 1 dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der von der Konvention geforderten Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen ist unter anderem zu prüfen, ob den nahen Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Anwesenheit in der Schweiz nicht mehr erwünscht ist, ins Ausland zu folgen. Abgesehen davon, dass es sowohl der Ehegattin als auch den Kindern zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, besteht im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 8 EMRK steht daher einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine Androhung der Ausweisung dürfte ausreichen, um ihm die Schwere seiner Straftat nochmals vor Augen zu führen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV soll die Ausweisung angedroht werden, wenn die Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b rechtlich begründet, nach den Umständen aber nicht als verhältnismässig erscheint. Wie bereits dargelegt ist es indessen nicht nur dem Beschwerdeführer sondern auch der Ehegattin und den drei Kindern zumutbar in den Kosovo auszureisen. Der angefochtene Entscheid ist unter den gegebenen Umständen verhältnismässig.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht nicht.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: