Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 284/02
Urteil vom 31. Oktober 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
K.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 13. März 2002)
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1955, hat im ehemaligen Jugoslawien den Beruf eines Automechanikers erlernt, ohne jedoch die Lehre abzuschliessen. Im Jahre 1978 reiste er erstmals in die Schweiz ein. Er ist mit einer Schweizerin verheiratet und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Von Ende Mai 1986 bis Ende Juni 1995 arbeitete er als Anschläger für Fenster und Türen bei der Firma Q.________ AG; anschliessend war er als selbstständiger Gerant eines Restaurants tätig. Vom 1. Juli 1996 bis zur Aussteuerung am 30. Juni 1998 bezog er Arbeitslosenentschädigung, wobei er Zwischenverdienste als Hilfsmaler erzielte. In der Folge nahm er eine Tätigkeit als selbstständiger Automechaniker auf.
Am 9. Januar 1998 meldete sich K.________ wegen Rücken- und Beinbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte Arztberichte ein und beauftragte die Rheumatologische Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ mit einem Gutachten, welches am 11. Dezember 1998 erstattet wurde und worin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angegeben wurde. Mit Verfügung vom 25. Februar 1999 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie näher prüfe, ob psychische oder psychosomatische Gründe für das bestehende Schmerzsyndrom ursächlich seien und inwieweit dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Entscheid vom 24. November 1999). Auf Anordnung der IV-Stelle wurde der Versicherte vom 2. bis 4. Mai 2001 im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) untersucht. In der am 28. Juni 2001 erstatteten Expertise gelangten die begutachtenden Ärzte zum Schluss, der Versicherte leide an einer somatoformen Schmerzstörung und seine Arbeitsfähigkeit sei zu 50 % eingeschränkt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 25. Oktober 2001 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2001 zusprach und eine Rentennachzahlung ab 1. Januar 1999 in Aussicht stellte. Mit einer weiteren Verfügung vom 15. November 2001 setzte sie den Betrag für die halbe Rente im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2001 fest und nahm eine Verrechnung mit Taggeld-Leistungen des Krankenversicherers vor.
B.
Die gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2001 erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. März 2002 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Verwaltungsverfügung vom 25. Oktober 2001 sei aufzuheben.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Rechtsbegehren lautet auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 25. Oktober 2001, mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab 1. Oktober 2001 bzw. 1. Januar 1999 zugesprochen wurde. Aus der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung vom 25. Oktober 2001 sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Januar 1999 beantragt. Darauf ist ungeachtet dessen, dass die Verfügung vom 15. November 2001 unangefochten geblieben ist, einzutreten, wie die Vorinstanz zum analogen erstinstanzlichen Beschwerdebegehren zutreffend festgestellt hat.
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung geltenden Voraussetzungen ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die für die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten geltenden Regeln (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
3.
3.1 Laut dem von der Verwaltung im Anschluss an den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. November 1999 eingeholten polydisziplinären Gutachten des ZMB vom 28. Juni 2001 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Somatisation im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit beginnender depressiver Dekompensation bei Verdacht auf hysterische Neurose. Er ist deshalb sowohl in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker als auch in andern Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Als Nebendiagnosen bestehen ein Schmerzsyndrom bei leichter ISG-Symptomatik links, ein Status nach Varizenstripping bei Status nach tiefer Venenthrombose am linken Unterschenkel sowie ein Status nach Metatarsale-Fraktur links. Nach Meinung der Gutachter beeinflussen diese Befunde die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Beurteilung stimmt mit der Feststellung im Gutachten des Spitals X.________ vom 11. Dezember 1998 überein, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht sowohl im Beruf als Automechaniker als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht von einer (ausschliesslich) psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.
3.2 Was die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit betrifft, macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten des ZMB geltend, er sei als (selbstständiger) Automechaniker optimal eingegliedert. Dort wird zwar ausgeführt, der Versicherte scheine in seiner Tätigkeit als Automechaniker in eigener Regie zur Zeit optimal eingegliedert zu sein. In ähnlichem Sinn hatte sich der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, in einem Bericht vom 17. September 1998 geäussert. Damit wird indessen lediglich gesagt, dass eine solche Tätigkeit unter medizinischen Aspekten als ideal erscheint, insbesondere weil sie wechselbelastend ist und der Beschwerdeführer die Arbeit frei einteilen kann. Es wird damit jedoch nicht gesagt, dass ihm lediglich Tätigkeiten zumutbar sind, bei denen er die Arbeitszeit nach Art eines Selbstständigerwerbenden frei zu bestimmen in der Lage ist. Auch kann aus den ärztlichen Feststellungen nicht geschlossen werden, dass er mit der Tätigkeit als selbstständiger Automechaniker die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise voll ausnützt. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1998 in einer kleinen Werkstatt Autos repariert hat, soweit er Aufträge erhielt. Im Jahr 1999 mietete er einen etwas grösseren Garagenraum, doch blieben seine Einkünfte bescheiden. Der Steuerbehörde gab er an, die selbstständige Erwerbstätigkeit am 1. September 2000 aufgenommen zu haben, wobei er für die vier Monate bis Ende 2000 einen Betriebsverlust von Fr. 4269.- bei einem Umsatz von Fr. 9045.- deklarierte. Nach dem im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Geschäftsabschluss für das Jahr 2001 belief sich der Gewinn auf Fr. 14'579.95 bei einem Betriebsertrag (Umsatz) von Fr. 34'646.65. Damit war das Einkommen selbst im vierten Betriebsjahr nicht existenzsichernd. Auch wenn Versicherten, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, eine gewisse Übergangszeit einzuräumen ist, kann unter den gegebenen Umständen nicht von einer geeigneten Selbsteingliederung gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer stünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zahlreiche Stellen offen, bei denen er trotz des Gesundheitsschadens ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen vermöchte. Auch eine Tätigkeit als angestellter Automechaniker wäre ihm nach ärztlicher Beurteilung im Umfang von 50 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er aber auch unter Berücksichtigung der reduzierten Arbeitsfähigkeit einen wesentlich höheren Verdienst erzielen als mit der aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Im Lichte der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) nützt der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als selbstständiger Automechaniker somit nicht voll aus, weshalb bei der Invaliditätsbemessung nicht auf das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden kann (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommens daher zu Recht Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von Fr. 4268.- gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 ausgegangen und hat unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, S. 207 T3.2.3.5) und der Nominallohnentwicklung von 0,3 % im Jahr 1999 (a.a.O., S. 218 T3.4.3.1) sowie unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein jährliches Einkommen von Fr. 26'841.- ermittelt. Hievon hat sie einen Abzug von 10 % vorgenommen, was zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 24'157.- führt. Gegenüber dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 66'191.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 63,5 %, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gibt.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorinstanzliche Berechnungsweise vor, der Abzug vom Tabellenlohn sei ungenügend, weil auch die psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitsfähigkeit mit 50 % auch gemäss Gutachten des ZMB streng beurteilt sei und mit zusätzlichen Beeinträchtigungen gerechnet werden müsse, sei ein Abzug von 15 % bis 20 % als angemessen zu betrachten. Hiezu ist festzustellen, dass im Gutachten des ZMB zwar ausgeführt wird, der Versicherte sei auf Grund der erlebten Schmerzen zu maximal 50 % arbeitsfähig; die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer dem Leiden angepassten Tätigkeit werden jedoch ohne Einschränkungen mit 50 % beantwortet. Besondere Umstände, welche zu einem leidensbedingten Abzug wegen der psychischen Beeinträchtigungen Anlass zu geben vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nicht gegeben sind auch die Abzugsgründe des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit; ebenso wenig diejenigen der Nationalität und Aufenthaltskategorie (vgl. hiezu BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc; ferner LSE 1998 S. 39 Tab. TA12). In Betracht fällt allein ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung. Der damit verbundenen Lohneinbusse hat die Vorinstanz mit einem Abzug von 10 % angemessen Rechnung getragen (vgl. LSE 1998 S. 20 Tab. 6*). Im Übrigen entspricht der vorinstanzliche Einkommensvergleich in allen Teilen der gesetzlichen Ordnung und der diesbezüglichen Rechtsprechung.
5.
Zu Recht nicht mehr bestritten ist der auf den 1. Januar 1999 festgesetzte Rentenbeginn. Nach der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung vom 3. Juli 2000 des Krankenversicherers hat eine für das Taggeld massgebende Arbeitsunfähigkeit am 1. Februar 1998 begonnen, was auf einen Rentenbeginn am 1. Februar 1999 schliessen liesse (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Zu einer entsprechenden Abänderung der Verfügung besteht indessen kein Anlass.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: