Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 222/02
Urteil vom 4. November 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
W.________, 1936, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
(Entscheid vom 8. Juli 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. November 1996 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem am 4. Mai 1936 geborenen, in X.________ wohnhaften deutschen Staatsangehörigen W.________ bei einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. Dezember 1995 eine ordentliche ganze einfache Invalidenrente zu. Dieser Rente, welche sich im Verfügungszeitpunkt auf Fr. 1228.- pro Monat belief, lag ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64'020.- (Wert für 1995/96) sowie - bei einer angerechneten Beitragsdauer von 25 Jahren und 5 Monaten - die Teilrentenskala 29 zu Grunde. Nachdem der Versicherte am 4. Mai 2001 das 65. Altersjahr vollendet hatte, ersetzte die Schweizerische Ausgleichskasse die bisher ausgerichtete Invalidenrente von nunmehr Fr. 1303.- pro Monat (Wert für 2001/02) mit Wirkung ab 1. Juni 2001 durch eine ordentliche Altersrente in gleicher Höhe (Verfügung vom 9. Mai 2001). Die Altersrente basiert auf denselben Berechnungsgrundlagen wie die zuvor bezogene Invalidenrente, wobei sich das an die Lohn- und Preisentwicklung angepasste massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gegenwärtig auf Fr. 67'980.- beläuft.
B.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die gegen die Altersrentenverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juli 2002 ab.
C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1).
2.
Die Rekurskommission hat die hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsdauer der rentenberechtigten Personen als - neben dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen - relevantem Kriterium für die Berechnung der Altersrenten (Art. 29 Abs. 2, Art. 29bis, Art. 33bis Abs. 1, Art. 38 Abs. 2 AHVG ; gegebenenfalls auch in den bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassungen) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Rechtsprechung, wonach bei Ablösung einer bisherigen Invalidenrente durch eine Altersrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht ausschliesst (BGE 117 V 121). Ebenfalls zutreffend dargelegt wurde der von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis entwickelte, nunmehr in Art. 50a AHVV festgelegte Grundsatz, dass bei in den Jahren 1948 bis 1968 in der Schweiz erwerbstätigen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland für die Ermittlung der Beitragsdauer auf die vom BSV herausgegebenen Tabellen (vgl. Anhang IX der Wegleitung über die Renten) abzustellen ist, soweit die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt werden (BGE 107 V 15 Erw. 3b; RDAT 1999 II Nr. 64 S. 239).
3.
3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einerseits beanstandet, dass der Zeitraum nach Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma R.________, bis zur Entstehung des Altersrentenanspruchs (1998 bis Mai 2001) im Rahmen der Vergleichsrechnung nicht als Beitragszeit berücksichtigt wird. Die zusätzliche Anrechnung dieser Periode fällt indessen ausser Betracht. Denn als früherer Grenzgänger mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz war der Beschwerdeführer ab 1998 in der schweizerischen AHV weder obligatorisch versichert ( Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG ) noch konnte er als deutscher Staatsangehöriger der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer beitreten (Art. 2 AHVG in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung). Er war somit nicht beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 AHVG) und hätte - entgegen seiner Auffassung - auch nicht freiwillig Beiträge an die schweizerische AHV entrichten können. Nach dem Gesagten legte er nach Ende 1997 keine Beitragszeiten mehr zurück.
3.2 Des Weitern macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend, er habe von Oktober 1956 bis Februar 1961 während insgesamt 4 Jahren und 5 Monaten Beiträge entrichtet, wogegen Ausgleichskasse und Vorinstanz gestützt auf die unter Erw. 2 hievor erwähnten BSV-Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 (Tab. 26: Erwerbszweig Textilindustrie) für die genannte Periode lediglich 3 Jahre und 6 Monate anrechneten. Auf Grund des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Arbeitszeugnisses vom 10. Februar 1961 ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des von ihm geltend gemachten Zeitraums als Schlosser in der Betriebswerkstatt der Firmen S.________ & Co. AG, Y.________ AG und T.________ AG beschäftigt war. Im Hinblick auf Art. 50a AHVV und die dargelegte Rechtsprechung wird daher die Ausgleichskasse seine Altersrente unter Berücksichtigung 11 zusätzlicher Beitragsmonate (Differenz zwischen der mittels BSV-Tabellen ermittelten und der auf Grund des Arbeitszeugnisses ausgewiesenen Beitragsdauer vor 1969) neu zu berechnen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 8. Juli 2002 und die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 9. Mai 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die Altersrente im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: