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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 476/01
Urteil vom 5. November 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 6. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene M.________ meldete sich am 4. Mai 1998 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 14. Mai 1997 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der Anmeldung lag ein Unfallschein UVG mit Eintragungen vom 17. November 1997 bis 22. April 1998 bei. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Angaben der Arbeitgeberin Q.________ AG, Bauunternehmung vom 20. Mai 1998 ein und zog Berichte der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom 31. August 1998, des Prof. Dr. med. C.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 9. September 1998, der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals Z.________ vom 13. April 1999 (mit beigelegtem Bericht über eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 9. Oktober 1998) sowie die den Unfall betreffenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Ausserdem traf sie Abklärungen in Bezug auf die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung. Schliesslich sprach die Verwaltung dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 17. März 2000 für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 1998 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Juni 2001). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte M.________ unter anderem Stellungnahmen des Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 13. Januar 2000, der Klinik Ospedaliera G.________, Italien, vom 15. März 2000 und des Dr. med. B.________, Neurologie FMH, vom 13. April 2000 sowie des Prof. Dr. med. C.________ vom 25. Juli und 18. September 2000 auflegen lassen.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm auch für die Zeit nach dem 30. November 1998 eine ganze Rente zuzusprechen. Mit der Rechtsschrift wurde unter anderem ein Bericht des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts der Klinik F.________ vom 2. August 2000 (über ein natives multiplanes HWS-MR vom 31. Juli 2000) eingereicht.
Die IV-Stelle sowie die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladene Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Verfügung über eine befristete Invalidenrente gleichzeitig die Gewährung der Leistung und deren Revision enthält. Die Aufhebung setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen, wobei sich der Zeitpunkt der Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der verfügungsweisen Aufhebung der Rentenleistung (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
1.2 Wird mit der Verfügung über eine befristete Rente gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Leistung und die Anspruchsperiode definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand, dass der Rentenanspruch nur für einen Teil des verfügungsweise geregelten Zeitraums bejaht wird, ist für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes belanglos. Wird nur die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und demzufolge sowohl die Berechtigung der Rentenzusprechung als auch der Befristung zu umfassen.
1.3 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Die einjährige Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit (im bisherigen Beruf) während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
2.
Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dieser hängt einerseits davon ab, ob die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Erw. 1.3 hievor) gegeben war. Diesfalls ist ausserdem zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer revisionsweisen Aufhebung der Rente (Erw. 1.1 hievor) erfüllt sind.
3.
3.1.1 Über den Hergang des Vorfalls vom 14. Mai 1997 ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte während der Arbeit zusammen mit einem Kollegen ein rund 100 kg schweres Balkonelement trug. Dabei rutschte er auf einer Kiesböschung aus und vollführte, um einen Sturz zu vermeiden, einen Rückwärtsschritt, bei dem er einen stechenden Schmerz verspürte. Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, den der Versicherte am Unfalltag aufgesucht hatte, diagnostizierte in einem Zwischenbericht vom 18. August 1997 ein akutes bis subakutes Lumbovertebralsyndrom, massive muskuläre Schmerzen, Immobilität und fehlende Belastbarkeit sowie einen Verdacht auf eine Muskelzerrung der Rückenmuskulatur. Die in der Folge durchgeführten Untersuchungen bestätigten im Wesentlichen diese Befunde, ohne dass jedoch zusätzliche Erkenntnisse erzielt werden konnten. Prof. Dr. med. C.________ wies zusätzlich auf eine Muskelatrophie des linken Beines hin (Bericht vom 20. November 1997). Im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 21. Januar 1998 wird das Vorliegen eines chronischen Thorakolumbovertebralsyndroms erwähnt. Ein auf Empfehlung der Klinik unternommener Arbeitsversuch scheiterte. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. T.________ stellte nach einer Untersuchung vom 23. März 1998 die Diagnose chronischer Rückenschmerzen bei Status nach durchgemachtem Morbus Scheuermann. Er bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer und bat Prof. Dr. med. C.________, die weiteren Schritte einzuleiten. Dieser veranlasste die in der Folge durchgeführten Untersuchungen im Spital Z.________ (Bericht Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 9. Juni 1998; Bericht Neurologische Klinik vom 16. Juni 1998).
3.1.2 Den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Aussagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis vom 14. Mai 1997 an chronischen Rücken- sowie an Beinbeschwerden litt. Die untersuchenden Ärzte stimmten darin überein, dass in Bezug auf die Arbeit als Maurer starke Einschränkungen bestehen. Dem Beschwerdeführer wurde mit je einem kurzen Unterbruch im August 1997 und Ende Januar 1998 (jeweils vor der Durchführung eines Arbeitsversuchs, der in der Folge scheiterte) volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Unfallschein UVG mit Eintragungen des Dr. med. S.________ für die Zeit bis 30. Oktober 1997, des SUVA-Kreisarztes Dr. med. T.________ vom 17. November 1997 und 23. März 1998, des Dr. med. U.________, Klinik Y.________, vom 21. Januar 1998 sowie des Prof. Dr. med. C.________ vom 29. Januar, 3. Februar, 18. März und 22. April 1998). Die SUVA richtete dementsprechend ein Taggeld aus. Es kann demzufolge vom Bestehen der für den Anspruch auf eine ganze Rente erforderlichen Arbeitsunfähigkeit als Maurer während des gesamten, am 14. Mai 1997 beginnenden und am 14. Mai 1998 ablaufenden Wartejahres ausgegangen werden. Der Rentenanspruch konnte somit im Mai 1998 entstehen, falls die dafür erforderliche Erwerbsunfähigkeit gegeben war.
3.1.3 Keine der während des Zeitraums bis Mai 1998 erstatteten medizinischen Stellungnahmen äussert sich ausdrücklich zur Frage, ob der Beschwerdeführer zumutbarerweise in der Lage gewesen wäre, während der Wartezeit eine andere, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten. Auf Grund des in den verschiedenen medizinischen Berichten geschilderten vielfältigen Beschwerdebildes ist jedoch davon auszugehen, dass nach dem Unfallereignis vom 14. Mai 1997 zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit gegeben war. Inwieweit sich die Situation in der Folge während der Wartezeit verbessert hat, geht aus den Akten nicht hervor. Weitere Abklärungen zu dieser Frage im heutigen Zeitpunkt versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse. Unter diesen Umständen ist die sinngemässe Annahme der Vorinstanz, bei Ablauf der Wartezeit habe eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vorgelegen, welche dem Versicherten die Erzielung eines Einkommens in der Höhe von einem Drittel des Verdienstes als Maurer im Gesundheitsfall nicht erlaubt habe, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Mai 1998.
3.2
3.2.1 Die IV-Stelle hob die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente mit Wirkung per Ende November 1998 wieder auf. Zur Begründung erklärte sie, für die Zeit ab August 1998 sei von einer wesentlich günstigeren Zumutbarkeitsbeurteilung auszugehen, welche dem Beschwerdeführer die Erzielung eines den Rentenanspruch ausschliessenden Erwerbseinkommens ermögliche. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der medizinischen Beurteilung und macht ausserdem geltend, auf jeden Fall sei die für eine Befristung der Rente erforderliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Rentenbeginn im Mai 1998 nicht ausgewiesen. Vielmehr liege lediglich eine andere Beurteilung der unverändert gebliebenen Situation vor.
3.2.2 Die Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz, für die Zeit ab August 1998 sei von einer wesentlich günstigeren medizinischen Situation auszugehen, stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des Spitals Z.________ und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. T.________. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 50 % in einer leichten, nicht belastenden Tätigkeit. Er beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Aussagen des Prof. Dr. med. C.________ und des Dr. med. A.________. Zudem bestreitet er die Aussagekraft der Stellungnahme des Spitals Z.________, insbesondere des Berichts über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit.
3.3
3.3.1 Laut dem Bericht des Spitals Z.________ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) vom 13. April 1999 leidet der Beschwerdeführer an einem Panvertebralsyndrom, betont thorakolumbal und zervikothorakal bei/mit spondylogener Ausstrahlung in beide Beine, Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, Status nach Morbus Scheuermann, Verdacht auf lumbosakrale Übergangsanomalie sowie anamnestisch Status nach radikulärem Ausfallsyndrom S1 links. Die Bericht erstattenden Ärzte äussern sich auch zur Arbeitsfähigkeit und stützen sich dabei namentlich auf eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 12./13. August 1998, mit welcher auf Grund eingehender Tests die berufliche Belastbarkeit näher abgeklärt wurde. Als Schlussfolgerung wird im Testbericht vom 9. Oktober 1998 festgehalten, das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer Funktionsstörung des Lenden- und Nackenbereichs. Insbesondere sei die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule vermindert. Zudem bestehe eine verminderte Kraftausdauer im Nacken-/Armbereich bei ungünstigen statischen Verhältnissen wie einem versteiften Übergang des Nacken-/Brustwirbelsäulenbereichs und einer abgeflachten Lendenwirbelsäule bei schwacher Bauchmuskulatur. Zum Testverhalten wird ausgeführt, der Versicherte habe im Wesentlichen eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt; die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer vorwiegend leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Tätigkeit als Maurer sei halbtags mit Belastungsreduktion, eine mittelschwere Arbeit ganztags, unter Berücksichtigung der im detaillierten Bericht genannten Fähigkeiten und Defizite, zumutbar. Um die Wiederaufnahme einer Arbeit zu unterstützen, werde ein einfaches Ergonomietraining empfohlen. Im Bericht vom 13. April 1999 wird bezüglich der anschliessenden Entwicklung ausgeführt, der Patient klage weiterhin über eine Symptomatik im Sinne eines Panvertebralsyndroms mit Betonung im Bereich des thorakolumbalen und zervikothorakalen Übergangs mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie über Schmerzen im rechten Knie und rechten Unterschenkel. Nächtlich habe er auch ein Einschlafgefühl in beiden Armen und tagsüber diesbezüglich ein Müdigkeitsgefühl und Schmerzen. Die Rückenschmerzen wie auch die Schmerzen an der linken Lendengegend seien verstärkt bei körperlicher Belastung. In Anbetracht der fehlenden Belastungssteigerung hätten die Daten anlässlich der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 12./13. August 1998 nach wie vor ihre Gültigkeit.
3.3.2 Die Stellungnahme des Spitals Z.________ vom 13. April 1999 wurde gestützt auf die vorhandenen Akten und eigene Untersuchungen von Ärzten dieses Spitals (Berichte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin vom 9. Juni 1998 sowie der Neurologischen Klinik vom 16. Juni 1998) sowie unter Berücksichtigung der Anamnese erstattet. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurden zusätzlich der EFL-Bericht vom 9. Oktober 1998 sowie die Ergebnisse eines rehabilitationsorientierten Interviews des Oberarztes Dr. med. K.________ mit dem Beschwerdeführer vom 12. August 1998 beigezogen. Gestützt darauf gelangen die Bericht erstattenden Ärzte zu schlüssigen Ergebnissen. Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 12./13. August 1998, welche eine wesentliche Grundlage der Aussagen zur Arbeitsfähigkeit bildet, wurde zwar durch die Physiotherapeutin O.________ durchgeführt. Der entsprechende Bericht vom 9. Oktober 1998 trägt jedoch auch die Unterschrift (ohne den Vermerk "Visum") des Oberarztes Dr. med. K.________, der damit seinerseits die medizinische Begründetheit der aus den Testergebnissen gezogenen Folgerungen und deren Vereinbarkeit mit den medizinischen Befunden bestätigt. Dafür, dass die Testergebnisse durch die Einnahme von Schmerzmitteln beeinflusst worden wären, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand anlässlich der Tests erwähnt hätte und eine entsprechende Äusserung im Bericht vermerkt worden wäre. Zudem zeigte der Beschwerdeführer laut dem Testbericht zum Teil heftige Schmerzreaktionen, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, er habe entsprechende Mittel eingenommen. Die Resultate der Hebetests konnten am zweiten Testtag im Wesentlichen reproduziert werden. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. T.________ schliesst sich in seinem Bericht vom 31. Mai 1999 den Aussagen des Spitals Z.________ zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich an, wobei er gewisse Präzisierungen vornimmt. Er führt - unter Bezugnahme auf die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit von August 1998 - aus, der Versicherte könne eine den Unfallfolgen angepasste wechselbelastende Tätigkeit ganztags ausüben. Eine zeitliche Schonung sei nicht angezeigt. Der Anteil der sitzenden Tätigkeit sollte etwa 50 % betragen.
3.4 Der Stellungnahme des Spitals Z.________ vom 13. April 1999 kann im Lichte der von der Rechtsprechung formulierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3) grundsätzlich volle Beweiskraft zuerkannt werden, wobei hinsichtlich der Aussagen zur Arbeitsfähigkeit den durch Dr. med. T.________ vorgenommenen Präzisierungen, welche sich sinngemäss bereits aus dem Bericht des Spitals Z.________, insbesondere dem darin enthaltenen Verweis auf die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, ergeben, Rechnung zu tragen ist. Zu prüfen bleibt, ob die übrigen ärztlichen Stellungnahmen geeignet sind, die Zuverlässigkeit der erwähnten Beurteilungen als fraglich erscheinen zu lassen.
3.4.1 Dr. med. A.________ untersuchte den Patienten - auf Zuweisung des Prof. Dr. med. C.________ - erstmals am 13. Juni 1999. Er erklärte, physikalisch hätten an pathologischen Befunden einzig die schon bekannten Myotendinosen im Bereich der Rückenmuskulatur, die Muskelatrophie am linken Bein und fehlende Reflexe an beiden unteren Extremitäten festgestellt werden können. Radiologische, elektrokardiographische und laborchemische Untersuchungen in Serum und Liquor hätten einzig im Liquor neu eine leichte mononukleäre Pleozytose ergeben, deren Bedeutung jedoch noch offen gelassen werden müsse. In einem Schreiben vom 13. Januar 2000 führt Dr. med. A.________ aus, der Versicherte sei in Folge des Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig, und zwar sowohl für schwere als auch für leichte Arbeit. Für körperlich leichte Arbeit auch deshalb, weil er sich wegen der Beschwerden und der Medikation nur beschränkt konzentrieren und zum Beispiel auch keine sitzende Tätigkeit ausüben könne.
Prof. Dr. med. C.________ hält in seinem Bericht vom 9. September 1998 fest, infolge der Behinderung sei eine berufliche Umstellung notwendig. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Heben und Tragen von Gewichten sowie Arbeit in vorgeneigter Stellung infolge Schmerzen erschwert sei. Geeignet seien eine leichte körperliche Arbeit und eine Aufsichtsfunktion. Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit sei kurzfristig möglich. In seinem Schreiben vom 25. Juli 2000 erklärt der Arzt, der Beschwerdeführer sei als Maurer arbeitsunfähig, während eine Eingliederung in einem anderen Beruf angesichts von Ausbildung, Saisonnierstatus und gegenwärtiger Konjunktur kaum vorstellbar sei. Diese Aussage präzisierte er am 18. September 2000 in dem Sinne, dass ein objektiver Nachweis der geltend gemachten Beschwerden durch die bildgebenden Verfahren nicht möglich sei, diese aber vorhanden seien, wobei eine leichte, nicht belastende Tätigkeit zu maximal 50 % möglich sein dürfte.
3.4.2 Die Berichte des Dr. med. A.________ sind hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit wenig aussagekräftig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der Arzt, welcher zunächst erklärte, er habe in seinem Fachbereich keine neue relevante Diagnose stellen können, in der Folge - ohne neue Befunde - zum Ergebnis gelangte, der Versicherte könne auch eine sitzend auszuübende Tätigkeit nicht ausüben und sei in seiner Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt, sodass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegeben sei. Gleiches gilt in Bezug auf das Zeugnis der Klinik Ospedaliera G.________, Italien, vom 15. März 2000, laut welchem zwar Einschränkungen in Bezug auf eine stehende und sitzende Tätigkeit bestehen, welche aber nicht näher erläutert werden. Dr. med. B.________, der den Beschwerdeführer auf Zuweisung des Dr. med. A.________ untersuchte, bestätigt in seinem Bericht vom 13. April 2000 das Vorliegen einer diffusen Muskelatrophie des linken Beines, welche als Inaktivitäts-Atrophie erklärt werden könnte. Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussert er sich jedoch nicht. Prof. Dr. med. C.________ begründet seine im Schreiben vom 18. September 2000 geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer sei auch in Bezug auf eine leichte, nicht belastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, mit dem Beschwerdebild des Patienten. Seine Ausführungen enthalten jedoch keine Angaben dazu, auf welche Grundlagen sich die Stellungnahme stützt und welche Symptome nach Ansicht des Arztes zu welchen Einschränkungen führen.
3.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Stellungnahme des Spitals Z.________ zur Arbeitsfähigkeit - im Sinne der präzisierenden Zusammenfassung durch Dr. med. T.________ in seinem Bericht vom 31. Mai 1999 - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Die abweichenden Aussagen des Dr. med. A.________ und des Prof. Dr. med. C.________ sind nicht geeignet, die entsprechenden Befunde in Frage zu stellen. Insbesondere bestehen, wie die Vorinstanz mit Recht festhält, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine Atrophie der Beinmuskulatur. Ebenso wenig enthalten die Akten Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit während des Zeitraums von August 1998 bis zum Erlass der Verfügung vom 17. März 2000, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung bestimmt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), in relevanter Weise verändert hätten. Mit dem kantonalen Gericht ist daher ab August 1998 in Bezug auf eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, welche den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt, von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.4.4 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde scheitert die revisionsweise Aufhebung der Rente nicht daran, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern bloss eine unterschiedliche Beurteilung der unverändert gebliebenen Situation vorliegen würde. Wie dargelegt, ist für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Für die Zeit bis Mai 1998 ist - auch unter Berücksichtigung der späteren medizinischen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit - eine Verbesserung in einem Ausmass, welches das Vorliegen der für den Anspruch auf eine ganze Rente erforderlichen Erwerbsunfähigkeit ausschlösse, nicht hinreichend ausgewiesen. Dagegen bestehen in Bezug auf August 1998 verlässliche Aussagen, welche die Zumutbarkeit einer ganztags auszuübenden Erwerbstätigkeit, die bestimmten Anforderungen genügt, bejahen. Die gesundheitliche Situation bei Ablauf des Wartejahres im Mai 1998 ist demzufolge anders zu beurteilen als diejenige im August 1998.
4.
Auf der Grundlage des vorstehend umschriebenen Zumutbarkeitsprofils für die Zeit ab 12./13. August 1998 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 40 %. Es kann insoweit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Einkommensvergleich verwiesen werden. Damit ist die Befristung der Rente per Ende November 1998 korrekt.
5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt André Largier, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Schweizerischen Unfallversicherung zugestellt.
Luzern, 5. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: