BGer 1P.411/2002
 
BGer 1P.411/2002 vom 06.11.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.411/2002 /mks
Urteil vom 6. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Tophinke.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Armin Strub, Postfach, 8127 Forch,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
unentgeltliche Rechtsvertretung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafverfügung vom 4. April 2002 büsste das Statthalteramt des Bezirkes Uster den Taxilenker X.________ wegen Nichteinhaltens der täglichen Ruhezeit sowie Nichtinbetriebhaltens bzw. unrichtigen Bedienens des Fahrtschreibers (Nichtregistrieren der Pausen) mit Fr. 350.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 323.--. X.________ verlangte mit Eingabe vom 16. April 2002 beim Statthalteramt die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung. Gleichzeitig ersuchte er dieses, ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Statthalteramt übermittelte das Gesuch mit dem Antrag auf dessen Abweisung zur Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2002 trat dieser auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein und wies jenes um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte X.________, vertreten durch seinen Anwalt, an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 trat dieses auf den Rekurs nicht ein, soweit die unentgeltliche Prozessführung zur Diskussion stand, und wies diesen ab, soweit es um die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ging. Ebenfalls abgelehnt wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Rekursverfahren. Die Gerichtskosten von Fr. 678.-- wurden dem Rekurrenten auferlegt.
B.
Gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich hat X.________ mit Eingabe vom 13. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge:
"Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2002 im Verfahren UK020055 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich und für das Verfahren betr. gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung Nr. St.2002.468 vom 4.4.02 des Statthalteramtes des Bezirks Uster die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei der Unterzeichnete für beide Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen."
Ferner beantragt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Armin Strub zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Das Statthalteramt des Bezirkes Uster hat sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (§ 409 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH); Art. 86 Abs. 1 OG). Er schliesst das Verfahren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung nicht ab und stellt somit einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar. Durch das Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung droht in aller Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 f.). Der Beschwerdeführer ist durch das Nichteintreten auf sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auch in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Er rügt eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer allerdings vom Bundesgericht neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt, für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung und für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, kann auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332 mit Hinweisen). Unter diesem Vorbehalt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
2.
Angefochten sind einerseits die Entscheide des Obergerichts betreffend unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung (E. 3 und 4) und andererseits die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (E. 5 und 6).
3.
3.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Uster trat auf das ihm vom Statthalteramt übermittelte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung mit der Begründung nicht ein, es fielen bis zu einer formellen Überweisung der Sache zur gerichtlichen Beurteilung gemäss § 343 Abs. 3 StPO/ZH, welche erst nach Abschluss der durch das Statthalteramt geführten Untersuchung erfolge, keine Kosten und Gebühren des Gerichts an. Bezüglich Auflage der Kosten und Gebühren der Untersuchungsbehörde habe vorerst das Statthalteramt Uster zu entscheiden.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat zwar formell auf den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten nicht ein. Wie aus seiner Begründung hervorgeht, lehnte es den Rekurs indessen sinngemäss ab. Prozessgegenstand im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich das Nichteintreten auf ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung. Das Obergericht ging in seiner Sachverhaltsdarstellung wie zum Teil auch in seiner Begründung allerdings implizit davon aus, der Bezirksgerichtspräsident habe das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Auch der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Bezirksgerichtspräsident habe das Gesuch faktisch, auch wenn nicht ausdrücklich so gesagt, wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen. Das Obergericht schützte den erstinstanzlichen Entscheid mit den Überlegungen, die Strafprozessordnung des Kantons Zürich kenne keine unentgeltliche Prozessführung. Aus Art. 29 Abs. 3 BV lasse sich ferner kein Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten ableiten. Die Verfassung garantiere der bedürftigen Partei lediglich, dass die Rechtspflegebehörden in einem nicht aussichtslosen Prozess auch ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig werden. In welchem Umfang der Beschwerdeführer schliesslich Kosten zu übernehmen habe, beurteile sich demzufolge alleine nach kantonalem Recht. Inwieweit dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Polizeirichter Kosten auferlegt werden, sei noch offen, da das Verfahren sich noch im Untersuchungsstadium befinde. Eine allfällige Kostenauflage könnte durch das Begehren um gerichtliche Beurteilung angefochten werden.
3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich, soweit das kantonale Recht keine weitergehenden Ansprüche gewährt, als Minimalgarantie aus Art. 29 Abs. 3 BV. Nach dieser Verfassungsbestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 127 I 202 E. 3 S. 204 f.). Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll verhindert werden, dass dem bedürftigen Rechtsuchenden der Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsinstanzen in nicht zum Vornherein aussichtslosen Verfahren wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verwehrt oder erschwert wird (vgl. BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Dieses Recht gewährleistet der bedürftigen Person, dass die entsprechende Gerichts- oder Verwaltungsinstanz ohne vorherige Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird. Indessen garantiert der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Gelangt die bedürftige Person im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Aufgrund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (BGE 122 I 322 E. 2c S. 324; 110 Ia 87 E. 4 S. 90; 99 Ia 437 E. 2 S. 439; je mit Hinweisen).
3.3 In dem von der Offizialmaxime beherrschten Strafverfahren verlangen die Gerichte in der Regel keine Kostenvorschüsse bevor sie tätig werden. Die unentgeltliche Rechtspflege konzentriert sich im Strafverfahren, soweit der Beschuldigte betroffen ist, somit in erster Linie auf den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtlichen Verteidiger. Gemäss Zürcher Strafprozessordnung können Kostenvorschüsse nur vom Geschädigten bzw. im Privatstrafklageverfahren wegen Ehrverletzung verlangt werden (§§ 109 Abs. 2, 291 und 397 StPO/ZH; vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht: Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 3. Aufl., Zürich 1997, Rz. 1199). Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Statthalteramt Uster bzw. der Präsident des Bezirksgerichts Uster vom Beschwerdeführer einen Vorschuss für die Untersuchungs- bzw. Gerichtskosten verlangt hätte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nichts Entsprechendes geltend. Dem Beschwerdeführer wurde folglich der Zugang zum Gericht nicht verwehrt. Gemäss der in E. 3.2 genannten Rechtsprechung folgt aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch der bedürftigen Person, dass ihr zu Beginn des Verfahrens - über die Befreiung von Kostenvorschüssen hinaus - für den Fall ihrer Verurteilung bzw. ihres Unterliegens im Prozess (definitive) Befreiung von Kosten zugesichert wird, die den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden für ihr Tätigsein anfallen werden. Wie die Kosten bei Abschluss des Verfahrens verlegt werden und wie allenfalls ihr Bezug geregelt wird, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. dazu auch E. 5.4). Anzumerken ist, dass es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt und deshalb noch offen ist, wie das Verfahren in der Hauptsache ausgehen wird, welche Kosten anfallen werden sowie ob und allenfalls wieweit der Beschwerdeführer zu deren Übernahme verpflichtet wird. Nach dem Dargelegten verletzt das Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. dessen sinngemässe Abweisung Art. 29 Abs. 3 BV nicht.
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Obergericht habe durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren um gerichtliche Überprüfung der Strafverfügung Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
4.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Uster begründete die Ablehnung des entsprechenden Gesuches damit, ein bedürftiger Angeschuldigter habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem Strafverfahren grundsätzlich nur Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handle und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen sei. Vorliegend seien - unter Berücksichtigung, dass sich der Verzeigte gemäss Polizeirapport hinsichtlich des Sachverhalts überwiegend geständig gezeigt habe - weder in sachlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten erkennbar. Ferner seien auch keine anderen Voraussetzungen gemäss § 11 Abs. 2 StPO/ZH (notwendige Verteidigung) erfüllt, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als erforderlich erscheinen liessen.
Das Obergericht überprüfte die angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einzig unter dem Gesichtswinkel von § 11 Abs. 2 StPO/ZH, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich keinen Antrag auf notwendige Verteidigung im Sinne der genannten Bestimmung gestellt, sondern um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nachgesucht hatte. Das Gericht führte dazu aus, der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehe nicht weiter als der sich bereits aus dem kantonalen Prozessrecht ergebende Anspruch. Es kam zum Schluss, die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 StPO, namentlich dessen Ziff. 5, seien nicht erfüllt. Entsprechend verneinte es einen Anspruch auf amtliche Verteidigung im Sinne des kantonalen Rechts und wies den Rekurs in diesem Punkt ab.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die detailliert geltend gemachte Verletzung verfassungsmässiger Rechte sei nicht im Einzelnen behandelt, sondern mit einer kursorischen Bemerkung abgehandelt worden. Zur Begründung sei im Wesentlichen auf § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH verwiesen worden. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem widerspreche Art. § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH Art. 29 BV. Für die Beurteilung des Gesuches sei nicht § 11 StPO/ZH, sondern einzig Art. 29 BV massgebend.
4.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die betreffende Person bedürftig ist, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und eine Rechtsverbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte sachlich notwendig ist. Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 275 E. 3a S. 276; je mit Hinweisen). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51; 120 Ia 43 E. 2a S. 45 mit Hinweisen).
Das Zürcher Strafprozessrecht sieht die Bestellung eines amtlichen Verteidigers, der - unter Vorbehalt der endgültigen Kostenauflage nach Abschluss des Verfahrens - aus der Staatskasse entschädigt wird, nur in den Fällen notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO/ZH vor (vgl. § 12 StPO/ZH; Entscheid des Kassationsgerichts vom 18. April 1997, ZR 96/1997, S. 272 ff., E. 3b/aa). Ausserhalb des Bereiches der notwendigen Verteidigung besteht nach kantonalem Recht kein Anspruch auf amtliche Verteidigung, auch nicht für den mittellosen Angeschuldigten. Ein solcher Anspruch folgt nach der Rechtsprechung auch nicht aus § 11 Abs. 1 StPO/ZH oder Art. 6 der Kantonsverfassung (vgl. den genannten Entscheid des Kassationsgerichts, a.a.O., E. 3b/aa). Die amtliche Verteidigung gemäss kantonalem Recht hat somit einen anderen Anknüpfungspunkt als der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Nach § 11 Abs. 2 StPO/ZH muss der Angeschuldigte in den in dieser Bestimmung genannten Konstellationen, namentlich bei schweren Delikten, im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der materiellen Wahrheit sowie der richtigen Rechtsanwendung notwendigerweise durch einen Verteidiger verbeiständet sein, auch gegen seinen Willen. Bestellt der Angeschuldigte selber keinen privaten Verteidiger, wird ihm ein amtlicher Verteidiger beigegeben und aus der Staatskasse entschädigt (§ 12 Abs. 2 StPO/ZH). Die amtliche Verteidigung nach kantonalem Recht knüpft also an die sachliche Notwendigkeit der Verteidigung an. Die Bedürftigkeit des Angeschuldigten ist für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers nach kantonalem Recht nicht erforderlich. Sie spielt allenfalls nach Abschluss des Verfahrens bei der endgültigen Kostenauflage bzw. beim Kostenbezug eine Rolle. Der aus Art. 29 Abs. 3 BV folgende Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ist hingegen ausschliesslich ein Recht der bedürftigen Person. Diese soll bei der Durchsetzung ihrer Rechte nicht schlechter gestellt sein als jemand in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Indessen besteht auch von Verfassungs wegen - wie oben dargelegt - ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nur dann, wenn anwaltliche Vertretung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles sachlich notwendig ist. Wie ein Blick auf die in § 11 Abs. 2 StPO/ZH aufgezählten Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung zeigt, geht der sachliche Anwendungsbereich derselben zum Teil weiter als derjenige des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. So muss ein Angeschuldigter beispielsweise unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten durch einen Anwalt verbeiständet sein, wenn er sich ununterbrochen mehr als fünf Tage in Untersuchungshaft befindet oder wenn gegen ihn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beantragt ist. Vorliegend stellt sich indessen einzig die Frage, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer seinen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert hat, indem es sich bei der Ablehnung des entsprechenden Gesuches ausschliesslich auf § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH stützte. Es ist also zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung weniger weit geht als derjenige von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH muss ein Angeschuldigter durch einen Verteidiger verbeiständet sein, wenn besondere Umstände es erfordern, namentlich wenn die Abklärung oder Beurteilung des Sachverhalts aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet. Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, bei der Anwendung dieser Generalklausel seien die jeweiligen Umstände im konkreten Einzelfall zu würdigen. Dabei seien neben der Komplexität des Sachverhalts und den materiellrechtlichen Schwierigkeiten unter anderem auch die Schwere der dem Angeschuldigten drohenden Sanktion, dessen persönliche Situation sowie die prozessuale Lage zu berücksichtigen. Ergebe sich aus der Würdigung der gesamten Umstände, dass der Angeschuldigte nicht in der Lage sei, sich selbst genügend zu verteidigen, so sei auch in einem so genannten "Bagatellfall" die Anordnung der amtlichen Verteidigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach dieser Auslegung des Obergerichts sieht § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH für die Gewährung der notwendigen (amtlichen) Verteidigung weitgehend identische Kriterien vor wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In Bagatellfällen scheint das kantonale Recht sogar weiter zu gehen. Sofern das Obergericht die genannten Kriterien korrekt angewendet hat (vgl. E. 4.4.), kann ihm vom Ergebnis her keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden, auch wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV verlangte und nicht einen amtlichen Verteidiger im Sinne des kantonalen Rechts. Mit der Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH hat das Obergericht sinngemäss auch die (hinsichtlich der sachlichen Notwendigkeit) weitgehend identischen Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 3 BV geprüft. Anzumerken ist, dass auch der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV kein Recht auf (definitive) Befreiung von Vertretungskosten einräumt.
4.4 Das Obergericht begründete die Verweigerung der Bestellung eines amtlichen Verteidigers damit, das Verfahren bei Übertretungen sei abweichend vom Verfahren bei Vergehen und Verbrechen geregelt, weil es sich bei Übertretungen um Massendelikte mit Bagatellcharakter handle. Eine amtliche Verteidigung im Übertretungsverfahren sei bereits deshalb nur in Ausnahmefällen denkbar. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt denkbar einfach und weitgehend eingestanden. Es bestünden auch keine materiellrechtlichen Schwierigkeiten, da die Ruhezeitverordnung dem Rekurrenten als Taxifahrer bekannt sein müsse. Dass er angeblich nur die Primarschule habe besuchen können, sei deshalb kein Nachteil. Es habe ihm klar sein müssen, dass sein offensichtlicher Verstoss gegen diese Verordnung eine angemessene Busse nach sich ziehen müsse. Halte er die ausgesprochene Busse für unangemessen oder sei er aus anderen Gründen mit dem Entscheid nicht einverstanden, so sei es ihm zuzumuten, anhand der einfach verständlichen Rechtsmittelbelehrung die gerichtliche Beurteilung der Bussenverfügung zu verlangen.
Vorliegend braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob eine Übertretung von Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für Berufschauffeure - wie der Beschwerdeführer bestreitet - ein "Massendelikt mit Bagatellcharakter" darstellt. Auch wenn die Missachtung von Ruhezeitbestimmungen wegen der damit verbundenen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer für einen Berufschauffeur unter Umständen auch eingreifende administrative Konsequenzen wie einen Fahrausweisentzug nach sich ziehen kann (vgl. Art. 30 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2, SR 822.222]), spricht die ausgesprochene Busse von Fr. 350.-- immerhin dafür, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handelt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind ferner keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auszumachen. Die Akten des Statthalteramtes Uster enthalten Einlageblätter des Fahrtschreibers, welche die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit am 13./14. Januar 2002 sowie die Missachtung der Bedienungsvorschriften des Fahrtschreibers in objektiver Hinsicht dokumentieren. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer zudem an, er habe am 13. Januar 2002 die Schicht von 07.00-19.00 Uhr gearbeitet. Bei Arbeitsende habe ihm der Taxihalter erklärt, dass der Chauffeur, der ihn ablösen sollte, krank geworden sei. Da er selbständig arbeite, habe er sich bereit erklärt, diese Schicht auch noch zu übernehmen. Es sei ihm klar, dass er an diesem Tag zu lange gearbeitet und dadurch die vorgeschriebene Ruhezeit nicht eingehalten habe. Pausen habe er gemacht, nur habe er den Fahrtschreiber nicht auf Pause gestellt. Er sei der Meinung gewesen, man müsse bei den automatischen Fahrtschreibern nicht mehr umschalten. Bei dieser Sachlage kann nicht von komplizierten Verhältnissen die Rede sein. Anders als der Beschwerdeführer meint, bietet auch die Auslegung der Art. 9, 15 und 28 ARV 2 angesichts des klaren Wortlauts keine rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Anwalts erforderten. Wie das Obergericht überzeugend dargelegt hat, folgt ferner aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur über einen Primarschulabschluss verfügt, im vorliegenden einfachen Fall noch kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vorliegt. Auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht missachtet worden, da sich das Obergericht sinngemäss auch mit den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV auseinander setzte.
5.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das Obergericht habe durch die Auflage der Kosten im Rekursverfahren Art. 29 Abs. 3 BV sowie das Willkürverbot verletzt.
5.1 Das Obergericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Anwendung von § 396a StPO/ZH mit dem Argument, er sei mit seinen Anträgen klar unterlegen. Es lägen auch keine Umstände vor, die den Beschwerdeführer in guten Treuen zu seinen Anträgen hätten veranlassen können. Bei der Bemessung und Auflage der Kosten seien grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Es könne ihnen aber auch erst beim Bezug der Kosten Rechnung getragen werden (§ 190a i.V.m. § 398 Abs. 1 StPO/ZH). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen gehe zwar hervor, dass er infolge seiner Arbeitslosigkeit in knappen finanziellen Verhältnissen lebe. Sobald es ihm jedoch gelänge, eine Arbeitsstelle zu finden, könne sich auch seine finanzielle Lage wieder entspannen. Seinen finanziellen Möglichkeiten sei deshalb erst im Rahmen des Kostenbezuges Rechnung zu tragen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe zu Beginn des Verfahrens ein Anspruch darauf, zu wissen, ob einem unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt werde. Wenn der Beschwerdeführer darüber keine Gewissheit habe, sei er in seiner Fähigkeit, seine Rechte wahrzunehmen, beeinträchtigt, denn er könne die finanziellen Folgen nicht abschätzen. Zur Sicherheit müsse er dann auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten.
5.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nicht in der Weise verweigert, dass von ihm (als Voraussetzung für das Eintreten auf seinen Rekurs) ein Kostenvorschuss verlangt worden wäre. Das Obergericht ist vielmehr auf den Rekurs eingetreten und hat ihn auch materiell behandelt. Der Zugang zum Recht wurde dem Beschwerdeführer nicht wegen seiner Mittellosigkeit erschwert. Der Beschwerdeführer sieht sich indessen in dem aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Anspruch offenbar dadurch verletzt, dass ihm das Obergericht die Verfahrenskosten trotz seiner zur Zeit des Rekursentscheides bestehenden Bedürftigkeit auferlegt hat. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2. und 3.3) gibt es keinen grundrechtlichen Anspruch des im Rechtsmittelverfahren unterlegenen Bedürftigen auf (definitiven) Erlass der ihm auf Grund seines Unterliegens auferlegten Verfahrenskosten. Vielmehr dürfen Verfahrenskosten bei der im Verfahren unterlegenen Partei erhoben und eingefordert werden, sobald sich deren finanzielle Verhältnisse wieder verbessert haben. Die Auferlegung der Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid ist unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 3 BV nicht zu beanstanden.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner sinngemäss, das Obergericht habe § 190a StPO/ZH willkürlich angewendet, wonach bei "Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten (...) den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen" ist. § 190a StPO/ZH ermöglicht, dass in Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen Kostenfolge - hier Kostenauflage wegen Unterliegens im Rechtsmittelverfahren gemäss § 396a StPO/ZH - Kosten nicht dem Unterliegenden auferlegt, sondern ganz oder teilweise auf die Staatskasse genommen werden. § 190a StPO/ZH gewährt jedoch keinen Anspruch auf Kostenerlass (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Rz. 1 zu § 190a StPO/ZH). Ferner sieht § 190a StPO/ZH gemäss kantonaler Rechtsprechung und Literatur nicht zwingend vor, dass bereits bei Festsetzung und Auflage der Kosten im entsprechenden gerichtlichen Entscheid auf die persönlichen Umstände des Betroffenen Rücksicht genommen wird. § 190a StPO/ZH lässt ausdrücklich zu, diesen Entscheid erst bei Bezug der Kosten zu treffen, was sich vor allem dann aufdrängt, wenn die persönliche und finanzielle Situation sowie deren Entwicklung nicht sofort einigermassen überblickbar sind (Donatsch/Schmid, a.a.O. Rz. 9 zu § 190a StPO/ZH; vgl. auch Niklaus Schmid, a.a.O., Rz. 1214 ff.). Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die obergerichtliche Anwendung von § 190a StPO/ZH vom Ergebnis her nicht als offensichtlich unhaltbar.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung im Rekursverfahren einzig mit der Begründung abgelehnt habe, die Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers seien für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung nicht erfüllt und damit bestehe auch kein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger im Rekursverfahren. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren hätte im Hinblick auf die sich spezifisch für dieses Verfahren stellenden Fragen beurteilt werden müssen.
6.2 Als Begründung für die Ablehnung der Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Rekursverfahren verwies das Obergericht auf seine Gründe für die Verweigerung der amtlichen Verteidigung für das Übertretungsstrafverfahren. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, liegt also eine Begründung vor. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgenden Begründungspflicht ist nicht gegeben. Es ist zwar einzuräumen, dass sich zumindest in prozessualer Hinsicht im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursverfahren unterschiedliche Fragen stellen (insbesondere Zulässigkeit des Rekurses), während in materieller Hinsicht das Prozessthema in beiden Verfahren weitgehend identisch ist (besteht für die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand). Indessen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV für das Rekursverfahren (insbesondere dessen Nichtaussichtslosigkeit und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung wegen allfälliger rechtsmittelspezifischer Schwierigkeiten) zu Unrecht verneint hätte. Soweit der Beschwerdeführer implizit rügt, die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren verletze Art. 29 Abs. 3 BV, erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Forch, ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Forch, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: