Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.155,7B.156,7B.157,7B.158/2002 /bnm
Urteil vom 6. November 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
A.________ und B.________ (Ehegatten),
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler, Postfach 430, 8853 Lachen SZ,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Lohnpfändung, Existenzminimum,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. Juli 2002 (KG 73/02 RK2, KG 288/02 RK2) und vom 25. Juli 2002 (KG 289/02 RK2, KG 290/02 RK2).
Sachverhalt:
A.
Das Betreibungsamt Höfe vollzog am 12. September 2001 in der gegen A.________ laufenden Betreibung für die Pfändungsgruppe Nr. xxx die Pfändung. Es ermittelte für den verheirateten Schuldner und dessen Ehefrau je das Existenzminimum bzw. die pfändbare Lohnquote und setzte diese im Gesamten pro Monat wie folgt fest:
Gesamteinkommen der Ehegatten
Fr.
11'190.--
- Grundnotbedarf der Ehegatten
Fr.
1'900.--
- Kinderzuschlag (C.________, 20.2.1986; D.________, 5.7.1990)
Fr.
850.--
- Mietzins inklusive Nebenkosten
Fr.
5'800.--
- Krankenkasse
Fr.
370.--
- Auswärtige Verpflegung, Arbeitsplatzfahrten
Fr.
150.--
- Diverses/Mehraufwand bez. Erwerb durch Ehefrau
Fr.
180.--
Existenzminimum der Ehegatten
Fr.
9'250.--
Pfändbare Lohnquoten der Ehegatten
(Schuldner: Fr. 1'558.60, Ehefrau: Fr. 381.40)
Fr.
1'940.--
Gleichzeitig verfügte das Betreibungsamt, dass die im Gesamtexistenzminimum festgesetzten Wohnkosten für das Einfamilienhaus ab 1. März 2002 nur noch im Umfang der ortsüblichen Kosten von Fr. 2'000.-- netto für eine 4½-Zimmerwohnung berücksichtigt werden. A.________ und B.________ erhoben anlässlich der Anzeige der Lohnpfändung des Betreibungsamtes vom 21. September 2001 Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums.
B.
Mit (Teil-) Verfügung vom 28. Januar 2002 schützte der Gerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes, soweit die Wohnkosten ab dem 1. März 2002 auf Fr. 2'000.-- netto reduziert wurden. A.________ und B.________ gelangten an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2002 teilweise guthiess und die ab dem 1. März 2002 zu berücksichtigenden Wohnkosten auf Fr. 2'500.-- netto pro Monat erhöhte; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Beschluss KG 73/02 RK2).
C.
Mit Verfügung 6. Juni 2002 beurteilte der Gerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes in den übrigen Beschwerdepunkten. Er hiess die Beschwerde teilweise gut, setzte das (gesamte) Existenzminimum der Beschwerdeführer nach Zeitabschnitten teilweise höher und erklärte das Einkommen im das Existenzminimum übersteigenden Betrag als gepfändet.
A.________ und B.________ gelangten an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2002 teilweise guthiess und das gesamte Existenzminimum wie folgt festsetzte: Fr. 11'517.50 bis 31. Dezember 2001, Fr. 11'372.30 ab 1. Januar bis 28. Februar 2002, Fr. 7'298.20 von 1. März bis 30. Juni 2002 und ab 1. Juli 2002 Fr. 7'448.20 mit einer Reduktion nach Ende Schuljahr 2001/2002 um Fr. 1'450.-- (Beschluss KG 288/02 RK2).
D.
Das Betreibungsamt Höfe vollzog am 12. September 2001 auch in der gegen B.________ laufenden Betreibung für die Pfändungsgruppe Nr. yyy die Pfändung, der die gleiche Notbedarfsberechnung bzw. pfändbare Lohnquote wie für ihren Ehemann A.________ in Bezug auf die Pfändungsgruppe Nr. xxx zugrunde gelegt wurde (vgl. Lit. A). A.________ und B.________ erhoben Beschwerde anlässlich der Zustellung der beiden Pfändungsurkunden vom 20. November 2001. Am 6. Juni 2002 verfügte der Gerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über die Notbedarfsberechnung bzw. pfändbare Lohnquote gleich wie im Parallelverfahren. A.________ und B.________ gelangten ebenfalls an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Beschluss vom 25. Juli 2002 gleich wie im Verfahren KG 288/02 RK2 (vgl. Lit . C) entschied (Beschluss KG 289/02 RK2).
E.
Das Betreibungsamt Höfe vollzog am 4. Februar 2002 in der gegen A.________ laufenden Betreibung für die Pfändungsgruppe Nr. zzz (Gläubiger G.________, Betreibung Nr. ...) die Pfändung, der die gleiche Notbedarfsberechnung bzw. pfändbare Lohnquote wie in Bezug auf die Pfändungsgruppe Nr. xxx zugrunde gelegt wurde (vgl. Lit. A). A.________ erhob Beschwerde bei Zustellung der Pfändungsurkunde vom 20. März 2002. Am 6. Juni 2002 verfügte der Gerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über die Notbedarfsberechnung bzw. pfändbare Lohnquote wie in den Parallelverfahren. A.________ gelangte ebenfalls an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Beschluss vom 25. Juli 2002 für das ab 1. Januar 2002 massgebliche Existenzminimum gleich wie in den Verfahren KG 288/02 RK2 bzw. KG 289/02 RK2 (vgl. Lit . C bzw. D) entschied (Beschluss KG 290/02 RK2).
F.
A.________ und B.________ haben den Beschluss KG 73/02 RK2 der Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 2002 (Lit. B) mit Beschwerdeschrift vom 8. August 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellen folgenden Antrag:
"Es sei der Beschluss des Kantons[gerichts] Schwyz vom 24. Juli 2002 (KG 73/02 RK2) aufzuheben und die Wohnkosten ab dem 1. März 2002 bis zum 31. Juli 2003, resp. bis zum Datum der Ausübung des Kaufsrechts durch die R.________ GmbH auf Fr. 6'574.10 festzusetzen und nach diesem Datum auf Fr. 3'300.-- netto zuzüglich Heizkosten; eventuell seien die Wohnkosten ab dem Zeitpunkt der Reduktion bei einem Verbleiben der Beschwerdeführer im Hause Strasse S.________ in T.________ auf Fr. 3'300.-- netto zuzüglich Heizkosten von Fr. 195.-- festzulegen."
A.________ und B.________ haben sodann die Beschlüsse KG 288/02 RK2 vom 24. Juli 2002 (vgl. Lit. C) sowie KG 289/02 RK2 vom 25. Juli 2002 (vgl. Lit. D) bzw. A.________ hat den Beschluss KG 290/02 RK2 vom 25. Juli 2002 (vgl. Lit. E) mit Beschwerdeschriften vom 8. August 2002 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellen folgenden, jeweils gleich lautenden Antrag:
"Es sei der Beschluss des Kantons[gerichts] Schwyz vom 24. Juli 2002 (KG 288/02 RK2) [bzw. vom 25. Juli 2002, KG 289/02 RK2] [bzw. vom 25. Juli 2002, KG 290/02 RK2] insoweit aufzuheben als das Existenzminimum ab dem 1. März bis zum 30. Juni 2002 Fr. 11'372.30 und ab dem 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2002 Fr. 11'522.30 betrage und die Reduktion um Fr. 1'450.-- erst am Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2002/2003 zu berücksichtigen sei."
Weiter ersuchen die Beschwerdeführer jeweils um aufschiebende Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat am 14. August 2002 Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Das Betreibungsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
G. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2002 ist den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da den angefochtenen Entscheiden dieselbe Existenzminimumsberechnung zugrunde liegt, diese aufeinander Bezug nehmen, übereinstimmende Begründungen und Dispositive aufweisen und einzelne Beschwerdeanträge und -begründungen gleich lauten, rechtfertigt es sich, die vier Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 125 III 252 E. 1 S. 254).
2.
Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 70 E. 3b S. 73; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 23 Rz 62; vgl. Pfleghard, Das Ermessen des Betreibungs- und Konkursbeamten, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, S. 38). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens durch die kantonale Behörde gerügt werden (BGE 128 III 337 E. 3a; 120 III 79 E. 1 S. 81; 110 III 17 E. 2 S. 18; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 165 f. zu Art. 93).
3.
3.1 Vor der oberen Aufsichtsbehörde ist im Verfahren KG 73/02 RK2 in Bezug auf die Existenzminimumsberechnung die vom Betreibungsamt angesetzte Frist zur Herabsetzung der Wohnkosten und deren Höhe strittig gewesen. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Beschwerdeführer hätten mit der Einräumung eines Kaufsrechts (zugunsten der R.________ GmbH) gestützt auf den entsprechenden Kaufsrechtsvertrag damit rechnen müssen, ohne Übergangsfrist aus der Liegenschaft ausziehen zu müssen; daher könnten sie sich nicht darauf berufen, die vom Betreibungsamt angesetzte Frist von fünf Monaten würde nicht genügen, um Vorkehrungen zum Wohnungswechsel zu treffen. Weiter hat die Aufsichtsbehörde festgehalten, selbst wenn der Beschwerdeführer gewisse administrative berufliche Arbeiten in der Familienwohnung erledigen müsse, sei für die Familie nicht eine 5½-, sondern eine 4½-Zimmerwohnung angemessen, für welche Mietkosten von Fr. 2'500.-- netto ortsüblich seien.
3.2 Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die hier effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 128 III 337 E. 3b S. 338). Ob es sich dabei um Aufwendungen für eine Mietwohnung oder für ein Eigenheim handelt, spielt grundsätzlich keine Rolle. In beiden Fällen ist dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen (BGE 119 III 70 E. 2c S. 73; 116 III 15 E. 2d S. 21; Gilliéron, a.a.O., N. 107 zu Art. 93).
3.3 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass sie mit Kaufsrechtsvertrag (Ziff. 3.1) vom Juli 2001 der R.________ GmbH ein bis zum 31. Juli 2003 befristetes und im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht eingeräumt hätten. Sie machen zunächst geltend, die Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass sie (die Beschwerdeführer) sich gegenüber der Kaufsrechtsberechtigten verpflichtet hätten, die Liegenschaft - bei Ausübung des Kaufsrechts - frei von Pacht- und Mietverträgen zu übergeben (Ziff. 5.7 des Kaufsrechtsvertrags); daher sei es ihnen nicht möglich, die Liegenschaft anderweitig zu vermieten, solange das Kaufsrecht noch bestehe. Diese Vorbringen der Beschwerdeführer sind unerheblich. Ein Schuldner, der sich unangemessen hohe effektive Wohnkosten leistet, kann vom Betreibungsamt weder verpflichtet werden, sein Haus zu verkaufen oder an Dritte zu vermieten, noch kann ihm verboten werden, weiterhin in seinem Haus zu verbleiben (Gilliéron, a.a.O., N. 107 zu Art. 93; vgl. Guidicelli/Piccirilli, Il pignoramento di redditi ex art. 93 LEF nella pratica ticinese, Agno 2002, Rz. 133). Vorliegend hat das Betreibungsamt die Beschwerdeführer nicht verpflichtet, ihr Haus an Dritte zu vermieten, sondern ihnen lediglich Frist angesetzt, um Vorkehren zur Senkung ihrer Wohnkosten zu treffen. Dass es nicht möglich sei, z.B. durch den Verkauf des Hauses die Wohnkosten zu senken, behaupten die Beschwerdeführer selber nicht.
3.4 Die Beschwerdeführer bestätigen sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass sie im Falle der Ausübung des Kaufsrechts die Verpflichtung zum sofortigen Verlassen und zur Räumung der Liegenschaft eingegangen seien; in diesem Fall würden sich (unter Hinweis auf Ziff. 4 des Kaufsrechtsvertrags) die hypothekarischen Zinslasten gleichzeitig reduzieren. Dies sei entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde ein anderer Fall als wenn sie die Wohnkosten bei der hier angesetzten Frist zur Senkung der Wohnkosten durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft innerhalb von fünf Monaten senken müssten, zumal sie über die gepfändete Liegenschaft nicht selbständig (sondern nur mit Bewilligung des Betreibungsbeamten, vgl. Art. 96 SchKG) verfügen könnten. Soweit die Beschwerdeführer damit eine gesetzwidrige Ermessensausübung belegen wollen, gehen ihre Vorbringen ins Leere: Gerade weil die Beschwerdeführer die Ausübung des Kaufsrechts durch die Kaufsrechtsberechtigte (und die damit verbundene Übernahme der Hypotheken) nicht erzwingen und sie die Zinslasten insoweit nicht sofort vermindern können, hat ihnen das Betreibungsamt - wie im Falle eines Mieters, der sich einen nicht angemessenen Mietzins leistet - eine Anpassungsfrist zur Senkung der Wohnkosten eingeräumt. Im Weiteren hat die Rechtsprechung die Einräumung einer rund halbjährigen Frist, damit ein Schuldner und Hauseigentümer die nötigen Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten treffen kann, als rechtmässig erkannt (BGE 116 III 15 E. 2d S. 21). Insoweit ist die Auffassung der Aufsichtsbehörde, das Betreibungsamt habe eine fünfmonatige Anpassungsfrist ansetzen dürfen, unter dem Blickwinkel der gesetzmässigen Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
3.5 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht dem Schuldner als leitendem Angestellten und seiner Familie keine 5½-Zimmerwohnung für Fr. 3'300.--, sofern diese im Bezirk Höfe überhaupt gefunden werden könne, zugestanden. Mit diesen Vorbringen gehen die Beschwerdeführer fehl. Wenn die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführern - ein Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 12 bzw. 16 Jahren - die Kosten für eine 4½-Zimmerwohnung zugestanden hat, ist nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die familiäre Situation (vgl. E. 3.2) erhebliche Sachumstände ausser Acht gelassen habe. Die Beschwerdeführer rügen im Übrigen selber keinen Ermessensfehler, wenn die Aufsichtsbehörde für eine 4½-Zimmerwohnung Fr. 2'500.-- netto pro Monat als ortsüblich erachtet hat.
3.6 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer (im Eventualantrag), es sei ihnen in der Existenzminimumsberechnung ein Zuschlag zum Grundnotbedarf von mindestens Fr. 195.-- für die monatlichen Heizkosten ab dem 1. März 2002 "bei einem Verbleiben im Haus" zu gewähren. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Die Beschwerdeführer sind - wie erwähnt (vgl. E. 3.3) - frei, wie sie den vom Betreibungsamt bestimmten Betrag des objektiven Notbedarfs verwenden, d.h. ob sie in ihrem Eigenheim bleiben oder nicht. Aus dem angefochtenen Entscheid KG 73/02 RK2 (E. 5 und Dispositiv-Ziffer 1) geht ausdrücklich hervor, dass die ab 1. März 2002 zugestandenen Wohnkosten Fr. 2'500.-- netto, d.h. Fr. 2'500.-- plus die effektiv bezahlten Heiz-/Nebenkosten betragen. Inwiefern die Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund bei der Festsetzung der Wohnkosten ab 1. März 2002 unter Berücksichtigung der zu bezahlenden Heiz-/Nebenkosten ihr Ermessen (vgl. dazu Guidicelli/Piccirilli, a.a.O., N. 135) gesetzwidrig ausgeübt habe, legen die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.7 Somit ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Beschluss KG 73/02 RK2 abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
4.1 Vor der oberen Aufsichtsbehörde ist in den Verfahren KG 288/02 RK2, KG 289/02 RK2 sowie KG 290/02 RK2 in Bezug auf die Existenzminimumsberechnung der Zuschlag für Heizkosten sowie der Zuschlag für die Kosten für Privatschule der Tochter C.________ an der Mittelschule E.________ in Zürich strittig gewesen.
Die Beschwerdeführer kritisieren mit den gegen die erwähnten Beschlüsse erhobenen Beschwerden im Übrigen auch die Reduktion der zugestandenen Wohnkosten auf Fr. 2'500.-- netto pro Monat und den Zeitpunkt bzw. die Anpassungsfrist zur Senkung der Wohnkosten. Über diese Punkte der Existenzminimumsberechnung hat die obere Aufsichtsbehörde im Verfahren KG 73/02 RK2 - auf welches die übrigen Beschlüsse verweisen - entschieden, und die Beschwerdeführer haben gegen den betreffenden Beschluss Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG erhoben. Soweit die Beschwerdeführer in ihren weiteren Eingaben wortwörtlich die Beschwerdeschrift jenes Verfahrens wiedergeben, kann auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden (vgl. E. 3).
4.2 Die untere Aufsichtsbehörde hat zur Frage der Anrechnung der Schulkosten der Tochter C.________ einen Bericht des kantonalen Erziehungsdepartementes über die Förderung von Legasthenikern beigezogen (Schreiben des Amtes für Schuldienste, Schulpsychologischer Beratungsdienst Schwyz, vom 30. Januar 2002). Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, der Tochter der Beschwerdeführer ständen die öffentliche Schule und das Angebot der Abklärungs- und Therapiedienste öffentlicher Stellen unentgeltlich zur Verfügung, so dass keine weitere Kosten berücksichtigt werden könnten. Dazu komme, dass eine weitergehende Mittelschulausbildung - und damit verbundene Kosten - für die Tochter angesichts ihrer auf eine Überforderung hinweisenden schulischen Leistungen nicht als angemessen erachtet werden könne, woran auch die Schulbestätigung vom 20. Juni 2002 nichts zu ändern vermöge. Die Vorinstanz hat die Schul- und Reisewegkosten daher bis Ende der obligatorischen Schulzeit und unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen für die Privatschule nur noch bis Ende Schuljahr (Sommersemester) 2001/2002 eingerechnet.
4.3 Die Beschwerdeführer verlangen die Berücksichtigung der Privatschulkosten in der Existenzminimumsberechnung unter Hinweis auf die Verpflichtung, ihrer (16-jährigen) Tochter eine angemessene schulische Ausbildung zukommen zu lassen. Ob die Beschwerdeführer der Unterhalts- und Erziehungspflicht gegenüber ihrem unmündigen Kind (Art. 302 Abs. 1 und Art. 276 Abs. 1 ZGB ) durch den Besuch in einer entgeltlichen Privatschule nachkommen möchten, steht ihnen selbstverständlich frei. Sie übergehen indessen, dass bei der Berechnung des Existenzminimums der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen ist (BGE 119 III 70 E. 3b S. 73). Insoweit vermögen die Beschwerdeführer aus der Unterhalts- und Erziehungspflicht nichts für sich abzuleiten.
4.4 Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2001 (vgl. BlSchK 2001 S. 12 ff.) - auf welche die Beschwerdeführer hinweisen - sehen in Ziffer II.6. ausdrücklich vor, dass "besondere Auslagen für Schulung der Kinder" in die Notbedarfsberechnung (bis zur Mündigkeit) einzusetzen sind. Nicht vorgesehen ist indessen in den betreibungsrechtlichen Richtlinien die Berücksichtigung von Schulgeldern für den Besuch einer Privat- oder Sonderschule durch ein unmündiges Kind. Solche ausserordentliche Kosten sind in der Notbedarfsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn einem unmündigen Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer (unentgeltlichen) staatlichen Schule die seinem Alter und seinen Fähigkeiten adäquate Schulung (BGE 119 III 70 E. 3b S. 73) nicht vermittelt werden kann (Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002 S. 653; Guidicelli/Piccirilli, a.a.O., Rz. 194 a.E.).
Die Beschwerdeführer kritisieren sinngemäss zu Recht die undifferenzierte Bezugnahme der oberen Aufsichtsbehörde auf die schwachen Schulleistungen der Tochter: So wie gute Schulleistungen als solche keinen zwingenden Grund darstellen, um ausserordentliche Kosten für eine Privatschule in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen, so wenig bilden schwache Schulleistungen alleine einen Grund, um die entsprechenden Kosten nicht einzurechnen. Immerhin geht aus dem in den Akten liegenden Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 15. Februar 2002 hervor, dass im Allgemeinen die Legasthenietherapie im Einzelsetting (in Einzelförderung) stattfindet, bei massiven Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen eines Kindes - was sich wohl regelmässig in schlechten Zeugnisnoten ausdrückt - eine Schulung in einer Kleinklasse in Betracht gezogen werden kann. Dass der Tochter der Beschwerdeführer der Besuch einer unentgeltlichen, staatlichen Schule aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht möglich wäre, geht aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen der oberen Aufsichtsbehörde indessen nicht hervor, und die Beschwerdeführer stellen auch nicht in Abrede, dass ihnen öffentliche Abklärungs- und Therapiedienste zur Verfügung stehen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Tochter könne nur in einer eigentlichen Kleinklasse in einer Privatschule den ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechenden Unterricht erhalten, handelt es sich um eine neue und daher unzulässige Tatsachenbehauptung, zumal sie selber nicht geltend machen, es habe keine Möglichkeit zum Vorbringen im kantonalen Verfahren bestanden (Art. 79 Abs. 1 OG). Aus dem Entwicklungsgutachten des Kinderspitals Zürich aus dem Jahre 1996, das die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingereicht haben, geht im Übrigen nichts hervor, was die Behauptung der Beschwerdeführer stützen könnte. Wenn die obere Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund festgehalten hat, der Tochter der Beschwerdeführer stehe adäquater Unterricht und geeignete Förderung unentgeltlich offen, hat sie sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen von sachgerechten Erwägungen leiten lassen, so dass der Hinweis auf die Schulleistungen der Tochter den Ermessensentscheid mit dem Grundgedanken und dem Zweck des Gesetzes nicht als schlechterdings unvereinbar erscheinen lässt; ein Ermessensmissbrauch als Bundesrechtsverletzung kann der oberen Aufsichtsbehörde deshalb nicht vorgeworfen werden (BGE 111 III 77 E. 5 S. 81; vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 113 zu Art. 17; Cometta, in Kommentar zum SchKG, N. 27 zu Art. 17).
4.5 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer wie bereits mit Beschwerde gegen den Beschluss KG 73/02 RK2, es sei ihnen in der Existenzminimumsberechnung ein Zuschlag zum Grundnotbedarf von mindestens Fr. 195.-- für die monatlichen Heizkosten ab dem 1. März 2002 "bei einem Verbleiben im Haus" zu gewähren. Diese Vorbringen gehen ins Leere, da die Beschwerdeführer - wie erwähnt (vgl. E. 3.6) - frei sind, wie sie den vom Betreibungsamt bestimmten objektiven Notbedarf verwenden, d.h. ob sie in ihrem Eigenheim bleiben oder nicht. Sodann geht aus Erwägung 5 und Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses KG 73/02 RK2, der in den anderen drei Beschlüssen KG 288/02 RK2 (S. 3), KG 289/02 RK2 (S. 3) und KG 290/02 RK2 (S. 3) für massgeblich erklärt wird, ausdrücklich hervor, dass die ab 1. März 2002 zugestandenen Wohnkosten Fr. 2'500.-- netto pro Monat betragen, d.h. Fr. 2'500.-- plus die effektiv bezahlten Heiz-/Nebenkosten. Soweit in den drei letzterwähnten Beschlüssen in der zusammengefassten Existenzminimumsberechnung von Wohnkosten von Fr. 2'500.-- (ohne Präzisierung "netto") die Rede ist und in den betreffenden Urteilsdispositiven nicht zum Ausdruck kommt, dass - was als Ergebnis des Beschlusses KG 73/02 RK2 nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.6) - ab 1. März 2002 die effektiv bezahlten Heiz-/Nebenkosten im Grundnotbedarf zu berücksichtigen sind, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, auf das die Beschwerdeführer sinngemäss zu Recht hinweisen. Dies führt zur Berichtigung der Dispositive der Beschlüsse KG 288/02 RK2, KG 289/02 RK2 und KG 290/02 RK2 von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden gegen die letztgenannten Beschlüsse, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Verfahren 7B.155/2002, 7B.156/2002, 7B.157/2002 und 7B.158/2002 werden vereinigt.
2.
2.1 Die Beschwerde gegen den Beschluss KG 73/02 RK2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.2 Die Beschwerden gegen die Beschlüsse KG 288/02 RK2, KG 289/02 RK2 und KG 290/02 RK2 werden teilweise gutgeheissen, und Ziff. 1 der Urteilsdispositive wird dahingehend abgeändert, dass entsprechend dem Beschluss KG 73/02 RK2 in Bezug auf die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ab 1. März 2002 die Heiz-/Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
4.
5. Lausanne, 6. November 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: